Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Schmerzensgeldentscheids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 478/92
- Datum
- 30.10.1992
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB sind alle für die Höhe maßgeblichen Umstände zu würdigen; hierzu gehören insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten.
Der Schmerzensgeldanspruch hat eine Doppelfunktion (Ausgleich nichtvermögensrechtlicher Schäden und Genugtuung); bei der Höhe kann eine strafrechtliche Ahndung der Tat berücksichtigt werden.
Unterbleibt die Würdigung wesentlicher Umstände bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes, ist der entsprechende Urteilsausspruch aufzuheben.
Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung ausschließlich über den Entschädigungsanspruch ist nicht zulässig; die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung zur Rückverweisung sind zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 12. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 478/92 vom 30. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ Wolfgang Friedrich Anton aus █████ dort geboren am ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn verurteilt, an die Nebenklägerin 12.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben.
Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht namentlich mit der Zeitdauer der abgeurteilten Tathandlung, der Massivität des Verhaltens des Angeklagten, den erlittenen Körperverletzungen, deren Schwere und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes begründet. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände nicht gerecht. Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (vgl. BGHZ 18, 149).
Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird (vgl. Karl Schäfer in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 847 Rdn. 56 ff.; 51. Aufl., Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 847 Anm. 4 a).
Hiermit setzt sich der Tatrichter nicht auseinander, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten danach drängten.
Nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat das Landgericht ferner, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB eine Doppelfunktion ausübt: Er dient sowohl dem angemessenen Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden als auch der Genugtuung des Geschädigten (vgl. BGHZ 18, 149, 154 ff.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann deshalb eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen sein (vgl. Palandt aaO Anm. 1 m. w. N.). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn – wie hier – die zugleich verhängte rechtsfehlerfrei zugemessene Freiheitsstrafe nicht milde ist.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
| Ruf | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |