Revision: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 478/88
- Datum
- 11.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Tragfähigkeit eines Vorsatzurteils wegen Brandstiftung gehört eine vollständige und schlüssige Beweiswürdigung, die alternative Erklärungen (Motiv, andere Tatzwecke) ausschließt oder darlegt, warum sie fernliegen.
Bei der Würdigung von Einlassungen sind körperliche Beeinträchtigungen (z. B. extreme Sehbehinderung) und die festgestellte Alkoholisierung in die Überlegung einzubeziehen; deren Nichtberücksichtigung macht die Beweiswürdigung lückenhaft.
Besteht die Möglichkeit, dass ein Brand durch fahrlässiges Hantieren mit offenem Feuer entstanden ist, muss das Gericht diese Möglichkeit ernsthaft prüfen und von einem Vorsatz nur ausgehen, wenn fahrlässige Erklärungen mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind.
Bei erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration (in der Regel um oder über 3 ‰) ist die Annahme fehlender Schuldfähigkeit oder erheblicher Schuldfähigkeitsminderung naheliegend; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zur Erhaltung von Handlungs- und Einsichtsfähigkeit sowie zum Hemmungsvermögen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 11. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 478/88 in der Strafsache gegen ████████, aus Wuppertal, geboren am ██, ████ in Sa., wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den wegen Geistesschwäche entmündigten Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Nach den Feststellungen legte er in der Nacht zum 5. Oktober 1987 gegen 0.10 Uhr auf dem Dachboden eines Mehrfamilienhauses, das er durch die offene Haustür betreten hatte, ein Feuer, das einen Schwelbrand verursachte und alsbald gelöscht wurde. Er befand sich zur Tatzeit in einem schweren alkoholischen Rauschzustand (UA S. 28). Nach der Tat blieb er im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses sitzen, bevor er es auf Aufforderung von Hausbewohnern verließ und sich entfernte. Die ihm in derselben Nacht um 2.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab bei einem festgestellten Nachtrunk von zwei Gläsern Bier (UA S. 17) eine Blutalkoholkonzentration von 3,13 ‰ (UA S. 18). Als Polizeibeamte den Angeklagten auf seinem Heimweg gegen 2.30 Uhr beobachteten, war er nach ihrem Eindruck stark alkoholisiert. Er schwankte, stürzte, fiel zwischen parkende Autos und war zeitweilig nicht ansprechbar (UA S. 17). Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1. Das Landgericht ist ersichtlich auf Grund des äußeren Tatgeschehens davon überzeugt, dass der Angeklagte das in Brand gesetzte Haus bewusst schon in der Absicht betreten hat, dort Feuer zu legen. Seiner Einlassung, ihm sei eine möglicherweise brennende Zigarette auf den Boden gefallen (UA S. 20), hält es mit der Begründung für widerlegt: Eine brennende Zigarette hätte er mit Rücksicht auf die auf dem Dachboden herrschende Dunkelheit wiederfinden können. Aus seiner Einlassung ergebe sich überdies nichts dafür, dass er überhaupt den Versuch unternommen habe, die angeblich zu Boden gefallene Zigarette zu suchen (UA S. 23 f.). Diese Beweiswürdigung erschöpft den Sachverhalt nicht; sie ist unvollständig und lückenhaft.
a) Das Landgericht hat ein Tatmotiv für die angenommene vorsätzliche Brandstiftung weder festgestellt noch überhaupt erwogen. Auch wenn der Angeklagte sich (entgegen seiner für widerlegt erachteten Einlassung) nicht im Hauseingang geirrt hat, schließt das äußere Tatgeschehen es nicht von vornherein aus, dass er das Haus zu einem anderen Zweck als dem betreten haben kann, dort ein Feuer anzuzünden. Er ist strafrechtlich bereits oft wegen Diebstahls aufgefallen, so dass eine Diebstahlsabsicht nicht ohne Weiteres fernliegt.
b) Bei der Erwägung, er hätte eine zu Boden gefallene brennende Zigarette wegen der Dunkelheit wiederfinden können (UA S. 24), zieht das Landgericht weder die Möglichkeit, dass sie unter Gerümpel verschwunden sein kann, noch die festgestellte schwere Alkoholisierung des Angeklagten und auch nicht die Tatsache in Betracht, dass er seit frühester Kindheit „extrem stark sehbehindert" ist, ohne dass die Auswirkungen dieser Behinderung aus dem Urteil hervorgingen.
c) Da der schwerberauschte Angeklagte auf dem für ihn fremden dunklen Dachboden ein brennendes Feuerzeug als Lichtquelle benutzte, müsste für einen Schuldspruch nach § 306 StGB auch Hantieren mit offenem Feuer als fahrlässige Brandursache ausgeschlossen werden. In die Beweiswürdigung wäre der möglicherweise gegen einen Vorsatz sprechende Umstand mit einzubeziehen, dass der Angeklagte – „aus welchen Gründen auch immer" (UA S. 24) – nach der Tat am Kellereingang des Hauses sitzen blieb. Sofern das Landgericht für die Annahme des Brandstiftungsvorsatzes entscheidend darauf abstellen will, dass sich der Brandherd in einem alten Farbtopf befand, in dem Teile des an Ort und Stelle herumliegenden hölzernen Materials (Holzreste und Holzspäne) deponiert waren (UA S. 11, 14), hätte es darlegen müssen, woraus sich ergibt, dass gerade der Angeklagte – wie angenommen – das an der Brandstelle vorhandene brennbare Material in den alten Farbtopf getan hat.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Bei dem festgestellten schweren Rauschzustand hätte sich das Landgericht näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob – bei erhaltener Handlungs- und Einsichtsfähigkeit – das Hemmungsvermögen des Angeklagten noch vorhanden war, und zwar auch unter Berücksichtigung seines (geringen) Schwachsinns und der ihn zur Tat treibenden möglichen Motive. Bei der zu seinen Gunsten vorzunehmenden Rückrechnung mit einem Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (s. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 20 – BAK 5, StGB § 21 BAK 4) ergebe sich für die Tatzeit ohne Abzug des Nachtrunks von zwei Gläsern Bier eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,8 ‰ (3,13 + 0,7 ‰). Sie lag also wahrscheinlich über 3 ‰. Bei einer solchen festgestellten Blutalkoholkonzentration liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 – BAK 2,67 § 21 – BAK 7, 13).
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