Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bedrohung tritt hinter versuchter Nötigung zurück – Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 477/89
Datum
24.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte setzte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg ein. Der BGH stellte fest, dass die Verurteilung wegen Bedrohung hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt und berichtigte den Schuldspruch entsprechend; der Angeklagte wurde u. a. wegen zweifacher Körperverletzung, Diebstahls und versuchter Nötigung schuldig erklärt. Soweit keine weiteren Rechtsfehler vorlagen, wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung tritt die Bedrohung hinter der nur versuchten Nötigung zurück; eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung ist in diesem Fall unzulässig.

2

Der Bundesgerichtshof kann auf Revision den Schuldspruch berichtigen, wenn das angefochtene Urteil eine rechtliche Fehleinschätzung zur Tat- oder Konkurrenzlage enthält.

3

Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4

Ein Rechtsfehler im Schuldspruch führt nur dann zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich dieser auf das Strafmaß ausgewirkt haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 477/89

in der Strafsache gegen

K Cc avs ██ den Maler und Lackierer Klaus █ geboren am ███ 1954 in ███████ wegen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 24. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, des Diebstahls und der versuchten Nötigung schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle B 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Es hat dabei übersehen, dass die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; Beschluss vom 3. Oktober 1980 – 3 StR 359/80; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 240 Rdn. 37). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

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GribbohmHarms
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