Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgrenzung Einbruch- und einfacher Diebstahl bei Fahrzeugdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 477/54
Datum
14.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anwendung des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB für einen Einzelfall. Der BGH erkennt in der Tat (Greifen durch Spalt, Herunterdrehen der Scheibe und Betätigen des Türgriffs) keinen Einbruch oder Beförderungsdiebstahl. Die Änderung der rechtlichen Würdigung betrifft nur den unselbständigen Einzelfall und bleibt schadlos für den Gesamt-Schuldspruch und das Strafmaß. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einbruch i.S. von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt ein gewaltsames Öffnen einer Umschließung voraus, das dem Eintritt entgegensteht.

2

Das bloße Herunterdrehen einer Fahrzeugscheibe und anschließendes Öffnen der Tür über den Türgriff ist regelmäßig kein Einbrechen im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

3

Ein strafschärfender Erschwerungsgrund durch Abschneiden oder Ablösen von Befestigungs- oder Verwahrungsmitteln liegt nur vor, wenn eine Handlung des Abschneidens oder Ablösens tatsächlich vorgenommen wird.

4

Ist eine Tat als unselbständige Einzelhandlung Teil einer Fortsetzungstat, kann die gesonderte rechtliche Qualifikation dieses Einzelfalls den Gesamt-Schuldspruch nicht berühren, wenn der Fortsetzungszusammenhang besteht und die Strafhöhe unberührt bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 1. Juli 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Heizer Karl ███ aus ████, geboren am ███ 1929 in ██, wegen schweren Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

████████████ █ als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. Juli 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, begangen durch 14 Einzelhandlungen, insgesamt zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision greift er nur die Verurteilung im Fall 6 des Urteils an.

Dieser Tatvorgang ist jedoch vom Landgericht als unselbständige Einzelhandlung, als Teil der Fortsetzungstat gewürdigt worden und nicht gesondert anfechtbar. Die Revision ergreift deshalb den gesamten Schuldspruch.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Strafkammer auf den bezeichneten Fall die Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angewendet hat. Er hält einfachen Diebstahl für gegeben.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesem Fall aus einem vor dem Hotel █████████ in █████████ stehenden Personenkraftwagen eine Wolldecke und eine Arbeitsschere entwendet. Zugang zu diesen Gegenständen hatte er sich dadurch verschafft, dass er durch einen Spalt der nicht ganz hochgedrehten Scheibe der Wagentür griff und sie von innen öffnete, nachdem er die Scheibe heruntergedreht und den Türgriff betätigt hatte.

Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Tatbestand eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht verwirklicht. Er hat zwar aus einem umschlossenen Raum, nämlich einem Personenkraftwagen, gestohlen. Aber das Merkmal des Einbruchs liegt nicht vor. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer Umschließung, die dem Eintritt in den Raum entgegensteht. Dass hier das Herunterdrehen des Kraftwagenfensters ein gewaltsames Vorgehen, eine Kraftanstrengung zur Beseitigung des Hindernisses erforderte, ist nach Lage der Sache auch nicht anzunehmen.

Öffnen der Wagentür mit Hilfe ihres Griffs fällt als die regelmäßige Art des Aufschließens nicht unter den Begriff des Einbruchs.

Auch Beförderungsdiebstahl kann nicht angenommen werden. Zwar bestünden keine Bedenken dagegen, die entwendeten Sachen als Gegenstände der Beförderung anzusehen (RGSt 67, 262). Aber der Erschwerungsgrund des Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel ist nicht gegeben. Selbst wenn man Türen und Fenster eines Kraftfahrzeugs zu diesen Mitteln rechnet, weil sie der Umschließung der Beförderungsgegenstände dienen (RGSt 71, 198), so fehlt es doch an einer Handlung, die als Ablösung der Verwahrungsmittel in Betracht kommen könnte.

In dem von der Revision ergriffenen Fall liegt daher nur einfacher Diebstahl vor.

Im Ergebnis bleibt der Rechtsfehler ohne Wirkung. Das Landgericht hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und mit Recht in neun Einzelfällen vollendeten schweren Diebstahl, in einem Einzelfall den Versuch dazu bejaht. Infolge dessen wird der in der Formel des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Schuldspruch durch die geänderte rechtliche Beurteilung des unselbständigen Einzelfalls 6 nicht berührt. Außerdem kann bei der gegebenen Sachlage mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe durch den Rechtsirrtum beeinflusst worden ist.

Die Folge ist die Verwerfung der Revision.

Glanzmann Koeniger Busch

Bundesrichter Maaß hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.

Glanzmann
Wirtzfeld
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