Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Beweiswürdigung und Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 476/99
- Datum
- 01.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge gegen die Ablehnung der Vernehmung einer Zeugin ist unbegründet, wenn das Tatgericht die betreffende Beweistatsache aus tatsächlichen Gründen als ohne Bedeutung gewürdigt hat.
Das Tatgericht muss nicht aufklären, ob eine Beeinflussung eines anderen Zeugen der Anlass für dessen Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO war, soweit eine solche mögliche Einflussnahme für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Zeugin ohne Bedeutung bleibt.
Die bloße Verwendung des Wortlauts einer OWiG-Vorschrift (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) in der Begründung einer Beweisantragsablehnung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn das Gericht die Beweistatsache nicht zugleich in der Sache als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Mai 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge im Zusammenhang mit der Ablehnung der Vernehmung der Zeugin █████████████████ ist jedenfalls unbegründet, da die Beweistatsache vom Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen worden ist. Ob eine Beeinflussung des Zeugen Achim B. der Anlass war, dass dieser sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausübte, durfte das Landgericht nicht aufklären. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin W. war ein solches etwaiges Bemühen deshalb ohne Bedeutung, weil das Landgericht daraus nicht den möglichen Schluss ziehen wollte, es würde die Glaubwürdigkeit der Zeugin infrage stellen.
Die Begründung, mit der der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen E. abgelehnt worden ist, entspricht dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, der im Strafverfahren nicht gilt. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Landgericht die Beweisbehauptung der Sache nach als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat. Hierin liegt unter den gegebenen Umständen kein Rechtsfehler.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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