Revisionen der Nebenkläger gegen Totschlagsverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 476/93
- Datum
- 10.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe steht; Wut, Zorn oder Verärgerung begründen niedrigere Beweggründe nur, wenn die persönlichen Verhältnisse des Täters dies nicht als verständlich erscheinen lassen.
Bei Jugendlichen oder heranwachsenden Tätern ist bei der Bewertung des Tatmotivs die Persönlichkeit und familiäre Einbindung des Täters zu berücksichtigen; dies kann dazu führen, dass tatauslösende Wutbeweggründe nicht als niedrig einzustufen sind.
Das Vorliegen weiterer Mordmerkmale (insbesondere niedriger Beweggründe) bedarf konkreter Feststellungen; ihre bloße Behauptung reicht für eine Herabsetzung des Tatvorwurfs nicht aus.
Eine Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe bestimmten Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig, wenn nicht dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen hierdurch übergangen worden seien.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 1. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 476/93 vom 10. November 1993 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1972 in Riza, ██ wegen Totschlags und versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin ███ aus ███████ als Vertreterin des Nebenklägers Hikmet ██████, Rechtsanwalt ███████ aus ███████ als Vertreter des Nebenklägers Ali Rifat ██████, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. März 1993 werden verworfen.
Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Nebenkläger haben keinen Erfolg.
Die Wertung der Jugendkammer, das Tötungsmotiv des Angeklagten nicht als niedrig einzustufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach war es zwischen der Familie █████ des zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten Riza ███ und der Familie der Nebenkläger zum Streit gekommen, als der Vater des später Getöteten Cavid ██████, der Nebenkläger Ali Rifat ██████, ein Enkelkind des Vaters des Angeklagten, des Zeugen Musa █████, als "Kind eines Hundes" beschimpfte. Musa █████ fühlte sich hierdurch in seiner Familienehre verletzt und erwiderte die Beschimpfung. Nach einigen Tagen setzte sich die Auseinandersetzung fort, wobei der Zeuge Musa █████ den Nebenkläger Ali Rifat ████ angegriffen und verletzt haben soll. Wegen dieses Vorfalls erwirkte dieser eine Verurteilung des Zeugen Musa ██ zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.200 DM. Die Familie des Angeklagten empfand dieses Urteil angesichts des vorausgegangenen Verhaltens des Nebenklägers Ali Rifat ███ als ungerecht und wollte sich damit nicht abfinden. In der Folgezeit kam es zu Drohanrufen von Mitgliedern der Familie des Angeklagten gegenüber der Familie der Nebenkläger. Am Nachmittag des Tattages hielten der Angeklagte und sein Bruder Mislüm Sah █████ „Ausschau“ nach Cavid ██████, und es kam zumindest zwischen letzteren beiden zu gegenseitigen Beschimpfungen und Androhungen von Prügeln. Landsleuten gelang es jedoch, die Kontrahenten zu trennen. Wenig später suchte der Angeklagte – diesmal allein – erneut die Konfrontation mit Cavid ███ und führte hierbei – noch ohne Tötungsabsicht – eine geladene Pistole mit sich. Es kam wiederum zu einer eskalierenden Auseinandersetzung, in der sich beide gegenseitig beschimpften und mit Schlagen und Erschießen bedrohten. Schließlich wurde der Angeklagte angesichts des als ungerecht empfundenen Urteils und des verbalen Streits so wütend, dass er seine Waffe zog und in Tötungsabsicht Cavid ██████ erschoss. Aus dem gleichen Motiv heraus gab er auch auf den hinzueilenden, von dem Vorfall verständigten Bruder des Cavid ██████, den Nebenkläger Hikmet ██████, zwei Schüsse ab, die dieser jedoch überlebte.
Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11, 25). Wenn Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlasst haben, kommen seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Personlichkeit Bedeutung für die Frage zu, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (BGHR a.a.O. 11, 23). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das Verhalten eines Täters, der die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangene Entscheidung eines Gerichts nicht hinzunehmen bereit ist und mit der Waffe zur Selbstjustiz zudem nicht gegen den Prozessgegner, sondern gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied schreitet, unter dem Gesichtspunkt der niedrigen Beweggründe hätte näher erörtert werden müssen. Doch ist trotz der hierzu recht knappen rechtlichen Wirdigung dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Jugendkammer die Verärgerung des Angeklagten maßgeblich vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens des Nebenklägers Ali Rifat ██████ gesehen hat, das letztlich zum Streit der beteiligten Familien führte und Anlass für die Familie █████ bot, das ergangene Urteil als ungerecht zu empfinden (UA S. 6 oben, 10 unten). Danach durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler das Verhalten des nicht vorbestraften, noch einem Jugendlichen gleichzustellenden, fest in seine Familie eingebundenen Angeklagten, der glaubte, sich zur Rettung der verletzten Familienehre einsetzen zu müssen, als nicht auf tiefster Stufe stehend bewerten.
Die Annahme anderer Mordmerkmale liegt fern. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig (vgl. BGHSt 17, 351, 352).
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils in dem durch § 344 Abs. 2 StPO eröffneten Rahmen keinen Rechtsfehler ergeben.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Foth | Miebach |