Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt, §213 StGB nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 47/56
- Datum
- 15.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO ermöglicht dem Gericht ausnahmsweise, vom Beeidigungszwang abzusehen, wenn zu befürchten ist, daß der Verletzte als Zeuge nicht die Wahrheit sagt; fehlt ein solcher Befund, ist die Vereidigung geboten.
Eine Beteiligung einer Person an einer nachfolgenden Mißhandlung (z. B. bei Festnahme) macht sie nicht automatisch zu einer tatbeteiligten Person im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO, soweit diese Handlungen nicht Gegenstand der Strafverfolgung sind.
Die Revision ist nicht zur bloßen Neubewertung der freien Beweiswürdigung der Tatgerichte berufen; Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Würdigung ohne Rechtsfehler in Frage stellen, sind unbeachtlich.
§ 213 StGB (milderer Totschlag) kommt nur in Betracht, wenn die Tat in solcher Weise durch besondere Umstände des Geschehens gemildert ist; das Tatgericht kann die Vorschrift rechtmäßig ablehnen, wenn die Tat überwiegend in der unbeherrschten, gewalttätigen Persönlichkeit des Täters wurzelt und keine strafmindernden Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 13. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Georg ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1924 in ██ ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 14. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen Bedrohung zu der Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Von einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO durch Beeidigung der Verletzten Frau ████ als Zeugin kann keine Rede sein. Die Vorschrift läßt eine Ausnahme von dem allgemeinen Beeidigungszwang im Strafverfahren nach gerichtlichem Ermessen unter anderem dann zu, wenn zu befürchten ist, daß der Verletzte als Zeuge nicht die Wahrheit sagt, so daß auch eine beeidigte Aussage wertlos wäre. Hegt das Gericht ohne Ermessensfehler keine solchen Bedenken, so ist der durch die Tat verletzte Zeuge zu beeidigen. Einen Ermessensverstoß in dieser Richtung, für den auch sonst kein Anhalt besteht, hat die Revision nicht dargetan.
b) Selbst wenn der Angeklagte bei der Festnahme von emporen Leuten geschlagen worden ist, und wenn sich der Zeuge █████ hieran beteiligt haben sollte, so gehörte doch deswegen nicht zu den tatbeteiligten Personen im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO. Gegenstand der Aburteilung ist der versuchte Totschlag und nicht die etwaige Mißhandlung des Angeklagten bei seiner Festnahme. ██████ durfte und mußte daher vereidigt werden.
c) Was die Revision über die angebliche Verletzung des § 267 StPO vorbringt, enthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die dem Schwurgericht vorbehaltene Beweiswürdigung.
2. Auch sachlich-rechtlich sind die Urteilsausführungen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht die Gründe, die das Schwurgericht für die Versagung des Strafrahmens des § 213 StGB anführt. Das Vorleben des Angeklagten und seine Persönlichkeit hat das Gericht berücksichtigt, ohne daß dabei ein Ermessensverstoß hervortritt.
Wenn das Schwurgericht ausführt, das Vorleben des Angeklagten und die verwahrlosten Zustände in der Wohnwagensiedlung könnten nicht nach § 213 StGB strafmindernd berücksichtigt werden, „weil sie mit den Taten des Angeklagten **in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen“, so ist dies mißverständlich, aber nach dem offensichtlichen Sinnzusammenhang dieser Urteilsstelle kein Rechtsfehler.
Das Schwurgericht will ersichtlich nicht den ursächlichen Zusammenhang jener Umstände mit der Tatentwicklung im Sinne der Bedingungslehre bezweifeln. Es drückt nur die Überzeugung aus, daß die Tat nicht in diesen Verhältnissen wurzelt, sondern in der unbeherrschten, leidenschaftlichen und übermäßig gefühlsbetonten Persönlichkeit und Haltung des Angeklagten, der seiner Enttäuschung und Eifersucht durch zahlreiche kraftige Messerstiche Luft gemacht hat, statt sich zu beherrschen und derartige lebensgefährliche Angriffe zu unterlassen. Dagegen ist rechtlich um so weniger einzuwenden, als feststeht, daß dem Angeklagten auch die Bedrohung mit Totschlag zur Last fällt.
In der Nichtanwendung des § 213 StGB, der nur auf mildere Totschlagsfälle zugeschnitten ist, liegt bei dieser Würdigung durch das Schwurgericht kein
Das Schwurgericht hat auch beachtet und festgestellt, daß der Angeklagte die Prostituierte ███████ von ihrem Lebenswandel abbringen und für sich gewinnen wollte. Es besteht kein Anhalt dafür, daß es diesen Umstand bei der Strafbemessung übersehen hat. Ihn unter allen Umständen strafmindernd in den Vordergrund zu stellen, war das Schwurgericht rechtlich nicht verpflichtet, zumal auch nicht feststeht, daß der Angeklagte dieses Ziel aus sittlichen und nicht nur aus persönlichen Gründen verfolgte.
Die Verurteilung weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf.
| Rechtsverstoß. | Glanzmann | Schalscha | Dr. | ||||
| Busch | Koeniger | Jagusch |