Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls bestätigt; U-Haft-Anrechnung gekürzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 475/55
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche tatsächliche Feststellungen sind im Revisionsverfahren verbindlich, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen.
Angriffe, die im Kern die Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind in der Revision unzulässig; neue Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden.
Die Annahme von Mittäterschaft ist rechtlich zulässig, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine gemeinschaftliche Tatbeteiligung belegen.
Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe kann die Anrechnung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Verurteilte durch schuldhaftes Verhalten (z.B. Verweigerung notwendiger ärztlicher Behandlung) die Verfahrensdauer mitverursacht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jakob B. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1919 in ███ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 18 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Drei Monate der erlittenen Untersuchungshaft sind ihm angerechnet worden. Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Soweit sich die Revision gegen die Tatfeststellungen des Landgerichts wendet, stellt sich ihr Vorbringen nur als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Seine tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, da sie ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffen worden sind. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
2. Rechtlich unbedenklich ist auch die Darlegung des Landgerichts, dass der Angeklagte in den Fällen des schweren Diebstahls als Mittäter des Frisch gehandelt hat.
II. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Beschwerdeführer habe die Dauer des Verfahrens dadurch zum Teil selbst verschuldet, dass er notwendige ärztliche Behandlung verweigert habe, war sie berechtigt, dem Angeklagten nur einen Teil der Untersuchungshaft anzurechnen.
Seine Revision musste daher verworfen werden.
| Glanzmann | Jagusch | Wiefels | |||
| Koeniger | Maaß |