Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Prüfung von §§ 20, 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 474/95
- Datum
- 08.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Schuld- und Steuerungsfähigkeit sind die Auswirkungen von Alkoholintoxikation, Medikamenteneinfluss und festgestellten psychischen Störungen umfassend zu erfassen und zu bewerten.
Eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist zu prüfen, wenn der Tatablauf spontan, impulsiv und vor dem Hintergrund affektiver Labilität, Persönlichkeitsdisposition oder Substanzwirkung erfolgt ist.
Führen unvollständige Feststellungen oder unzureichende Bewertungen zu offenen Fragen der Schuld- oder verminderten Schuldfähigkeit, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Prüfung zurückzuverweisen.
Die Strafzumessung darf nicht auf nicht abschließend geklärten schuldrelevanten Feststellungen beruhen; wertende Zuschreibungen sind zu vermeiden oder gesondert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 3. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – im Wesentlichen – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Mai 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Erwägungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB unvollständig sind.
Nach den Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit des schwer alkoholkranken Angeklagten zur Tatzeit aufgrund von Alkoholkonsum (BAK: 2,26 ‰) und „seiner Persönlichkeitsstruktur“ erheblich vermindert (UA S. 12 ff. der Urteilsgründe). Dem Zusammenhang mag zu entnehmen sein, dass dabei die „Alkoholabhängigkeit“, die zu einem „beginnenden alkoholtoxischen Hirnabbau“ geführt hat, die „Distraneurinhängigkeit“ und die „Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Störung“ (UA S. 24) sowie der Umstand beachtet worden sind, dass der Angeklagte am Tattag ungefähr alle zwei Stunden Distraneurin-Tabletten eingenommen hat, um sich das Alkoholtrinken zu ermöglichen, ohne erbrechen zu müssen (UA S. 8).
Offen bleibt die Bewertung des festgestellten alkoholtoxischen Hirnabbaus, der in anderem Zusammenhang nicht lediglich als „beginnend“ bezeichnet wird und nach den Ausführungen des Landgerichts an dieser Stelle bereits zu einer „hirnorganischen Funktionseinschränkung“ geführt hat (UA S. 30).
Nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei dieser Persönlichkeit mit hirnorganischer Funktionseinschränkung und der Disposition des Angeklagten das mögliche Hinzukommen einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht beachtet hat. Nach Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte durch den Schlag mit der Kette zunächst eine gefährliche Körperverletzung begangen, die den eigentlichen Tötungsversuch weder vorbereiten noch erleichtern sollte (vgl. BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5, 1, 2). Nachdem der Angeklagte sah, dass es dem ihm körperlich überlegenen Angegriffenen dennoch gelang, „Herr der Situation“ zu werden, wurde er sich seiner Ohnmacht und Unterlegenheit bewusst, er sah sich wieder als Verlierer. Alsdann führte er mit Tötungsvorsatz drei Messerstiche aus. Unter Berücksichtigung der „Borderline-Störung“ des Angeklagten, aufgrund deren seine Persönlichkeit von massiven Ängsten, mangelnder Impulskontrolle, verminderter Frustrationstoleranz und hoher Affektlabilität geprägt ist, ist bei den in dieser Situation spontan geführten Messerstichen eine affektive tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Betracht zu ziehen. Für einen hochgradigen Affekt könnten u. a. die Tatvorgeschichte mit der durch chronische Affektspannungen geprägten Täter-Opfer-Beziehung, die affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft, die psychopathologische Persönlichkeit, der Alkohol- und Medikamenteneinfluss, der abrupte elementare Tatablauf ohne Sicherungstendenzen und die Desorientiertheit des Angeklagten nach der Tat sprechen. Diese schwierigen Fragen bedürfen neuer tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1, 3 sowie 4, 3, Bewusstseinsstörung 1, Affekt 2).
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass sich zum Tathergang noch genauere oder andere Feststellungen ergeben könnten, hat er das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben.
Auf die bedenklichen Ausführungen des Landgerichts bei der Strafzumessung zum „brutalen Vorgehen“ des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1) ist hinzuweisen.
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