Revision: Aufhebung eines Betrugsfalls, Umwertung in Bankrott und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 474/92
- Datum
- 17.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt für dieselbe Tat bereits eine vorläufige Einstellung der früheren Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO ohne Wiederaufnahme vor, so begründet dies ein Verfahrenshindernis, das einer späteren Verurteilung entgegensteht und zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führen kann.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Bankrotts ist grundsätzlich durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten mit den vorhandenen oder kurzfristig beschaffbaren Mitteln festzustellen; ergänzend können wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen (z. B. Wechselproteste, fruchtlose Pfändungen, eidesstattliche Versicherung) einen sicheren Schluss rechtfertigen.
Die Änderung der rechtlichen Bewertung eines bereits zur Anklage gebrachten Sachverhalts (z. B. von Untreue auf Bankrott) ist zulässig, wenn der tatsächliche Sachverhalt der Anklage hinreichend zugrunde lag und nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich bei anderer rechtlicher Qualifikation anders verteidigt hätte.
Das Absondern bzw. Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen der Gesellschaft, um dem Täter eine Aufrechnungsmöglichkeit bzw. persönliche Befriedigung zu verschaffen, kann den Tatbestand des Bankrotts erfüllen, soweit die entzogenem Werte im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 24. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 474/92 vom 17. Februar 1993 in der Strafsache gegen B. C. (alias M. W.), geboren am ██ ████████ wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 17. Februar 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. März 1992 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Betrug zum Nachteil der Firma Wilhelm ██ █ KG zur Last liegt; insoweit werden die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, b) dahin abgeändert, dass der Angeklagte statt wegen Untreue wegen eines weiteren Bankrotts verurteilt ist, c) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung für das Geschäftsjahr 1983 verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, wegen Untreue, wegen Verletzung der Konkursantragspflicht sowie wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in folgendem Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen Betrugs in einem Fall auf eine Warenbestellung vom 29. Juni 1983 gestützt (UA S. 22, 51 f.). Diese Tat war jedoch bereits Gegenstand des Strafverfahrens beim Amtsgericht Hechingen, das das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 1987 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Hechingen ist nicht erfolgt. Damit ist ein Verfahrenshindernis entstanden, das der Aburteilung dieses Tatvorwurfs in das vorliegende Verfahren durch die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 1988 ebenso entgegenstand (BGH bei Dallinger, MDR 1973, 192; BGHSt 30, 197, 198). Dies nötigt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO.
2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 1992 genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3. Das Landgericht hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für Anfang Oktober 1983 als Voraussetzung des Bankrotts und der Verletzung der Konkursantragspflicht zu Recht bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen. Daneben können auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR StGB § 283 I Zahlungsunfähigkeit 1, 2 m. w. Nachw.).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 1992 (S. 5 bis 8) die den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Beweisanzeichen ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dies die Annahme von Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt. Dem schließt sich der Senat an.
Es kommt hinzu, dass sich eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung den Urteilsfeststellungen in hinreichender Weise indirekt entnehmen lässt.
Der Angeklagte stellte die Geschäftstätigkeit der KG spätestens Ende Juni 1983 ein (UA S. 20) und führte den Bankkredit auf Grund seiner persönlichen Haftung mit privaten Mitteln bis Oktober 1983 zurück (UA S. 23). Für diesen Zeitpunkt ergibt sich folgendes Bild aus den Feststellungen:
Die KG hatte fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 434.000,-- DM abzüglich einer als wahr unterstellten Wertberichtigung von ca. 180.000,-- DM für Retouren, Reklamationen u. ä., somit also rund 250.000,-- DM. Dies entspricht der eigenen Einschätzung des Angeklagten und seines Steuerberaters, wie sie in dem Moratoriumsschreiben vom 28. November 1983 zum Ausdruck gebracht wurde, wobei allerdings verschwiegen worden war, dass die Summe der Verbindlichkeiten erst nach einer umfangreichen Wertberichtigung von ca. 180.000,-- DM auf rund 250.000,-- DM gesenkt werden konnte.
Dem standen abgesehen von der Position „Sonstiges Vermögen“ mit 30.900,-- DM (UA S. 36) – Guthaben Finanzamt etc. – keine nennenswerten liquiden Mittel entgegen, da die in dem Moratoriumsschreiben aufgeführten eigenen Forderungen von 620.000,-- DM abzüglich 400.000,-- DM Wertberichtigung = 220.000,-- DM tatsächlich nicht werthaltig, nur äußerst schwer beitreibbar und kurzfristig nicht zu realisieren waren, was der Angeklagte auch erkannt hatte (UA S. 51).
Diese Feststellung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler getroffen und eingehend begründet. Sie wird dadurch bestätigt, dass das eingeschaltete Inkassobüro ████, das bereits bis zum Spätherbst 1983 nur ca. 10 % der übergebenen Forderungen realisieren konnte (UA S. 24), im ersten Halbjahr 1984 lediglich weitere 2.434,45 DM beitreiben konnte. Der später als Sequester und dann als Konkursverwalter eingesetzte Rechtsanwalt ████ konnte ebenfalls nur Zahlungseingänge von 3.800,-- DM erzielen. Da somit ca. 250.000,-- DM fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten lediglich wenig mehr als ca. 30.000,-- DM verfügbare Mittel gegenüberstanden, wird die eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf Grund des Moratoriumsschreibens vom 28. November 1983 einige der Gläubiger ihr Einverständnis erklärten, während andere auf Befriedigung ihrer Forderungen bestanden (UA S. 38).
Dies rechtfertigt, da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursantragspflicht und wegen Bankrotts durch verspätete Bilanzierung für das Geschäftsjahr 1982. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht, den Vorwurf, auch für das Geschäftsjahr 1983 die Bilanzierung unterlassen zu haben. Das Landgericht hat sich dabei nicht, wie erforderlich, mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte zur Erstellung der Bilanzen für beide Firmen der Hilfe eines Steuerberaters bedurfte und ob er hierfür auch Anfang 1984 trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch die erforderlichen Kosten aufbringen konnte (vgl. BGHR StGB § 283 I Bilanz 1 m. w. Nachw.).
4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in den drei verbliebenen Fällen weist keinen Rechtsfehler auf.
Für die Annahme einer Untreue durch den Verkauf von Waren und des Firmenfahrzeugs der KG an die neugegründete Einzelfirma des Angeklagten fehlt es an einem Vermögensnachteil der KG im Sinne des § 266 StGB, weil der Angeklagte mit bestehenden Gegenforderungen aufgerechnet hat. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Einkaufspreis der Waren 148.000,-- DM betrug (UA S. 22) und der Verkauf für 210.000,-- DM erfolgte (UA S. 24). Dies spricht dafür, dass auch der für 22.000,-- DM angesetzte gebrauchte Firmen-Pkw nicht unterbewertet worden ist.
Da der Verkauf jedoch dazu erfolgte, dem Angeklagten für seine persönliche Geldforderung gegenüber der KG infolge der Ablösung des Bankkredits eine Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, stellt sein Verhalten ein Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Vermögens der KG dar, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören (BGH NJW 1969, 1495). Dies erfüllt den Tatbestand eines Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil die Anklage den Sachverhalt als Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB gewertet hatte und ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, da der Strafrahmen bei § 266 Abs. 1 und bei § 283 Abs. 1 StGB gleich ist und der Unwert der Tat durch die andere rechtliche Bewertung nicht modifiziert wird.
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