Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Betrugs- und Konkursverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 474/53
- Datum
- 09.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs müssen die Feststellungen konkret darlegen, welche Summen entnommen wurden, inwieweit diese durch Betriebseinnahmen gedeckt waren und wie hierdurch Gläubiger getäuscht und geschädigt wurden.
Bloße Feststellungen über Entnahmen ohne Quantifizierung und ohne Darstellung ihrer Wirkung auf die Gläubiger tragen eine Betrugsverurteilung nicht.
Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO ist zulässig, wenn als Vollkaufmann schwerwiegende Unstimmigkeiten in den Handelsbüchern festgestellt werden (z. B. fortbestehende, tatsächlich nicht vorhandene Forderungsansprüche).
Wird eine (Teil‑)Verurteilung mangels tragfähiger Feststellungen aufgehoben, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ggf. auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. Januar 1953
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Januar 1953 wird soweit es wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 KO mit Konkursvergehen nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden ist, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird insoweit, als aufgehoben wurde, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Kaufmann, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Konkursvergehen nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn wegen unordentlicher Buchführung nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
II.
1. Die Sachrüge ist insoweit begründet, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Konkursvergehen verurteilt worden ist.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als selbständiger Konfektionär in den Jahren 1949 und 1950 durch die Ausübung seines Gewerbes und durch die Ausübung der Aufklärungsrüge und der Revision die Gläubiger geschädigt. Er hat insbesondere durch die unrichtige Buchführung und durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht.
b) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch die unrichtige Buchführung und durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht und dadurch einen Schaden verursacht. Es hat weiter angenommen, der Angeklagte habe durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht und dadurch einen Schaden verursacht.
c) Das Landgericht hat weiter angenommen, der Angeklagte habe durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht und dadurch einen Schaden verursacht. Es hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht und dadurch einen Schaden verursacht.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs nicht.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht dargetan, welche Summen der Angeklagte für persönliche Zwecke entnommen hat und inwieweit er diese Summen durch die Einnahmen seines Betriebes gedeckt hat. Es hat auch nicht dargetan, inwieweit der Angeklagte durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht hat.
b) Das Landgericht hat weiter angenommen, der Angeklagte habe durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht. Es hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht und dadurch einen Schaden verursacht. Diese Annahme ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat nicht dargetan, welche Summen der Angeklagte für persönliche Zwecke entnommen hat und inwieweit er diese Summen durch die Einnahmen seines Betriebes gedeckt hat.
3. Die Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Betrugs zu tragen. Das Landgericht hat nicht dargetan, welche Summen der Angeklagte für persönliche Zwecke entnommen hat und inwieweit er diese Summen durch die Einnahmen seines Betriebes gedeckt hat. Es hat auch nicht dargetan, inwieweit der Angeklagte durch die Entnahme von Geld aus der Geschäftskasse für persönliche Zwecke die Gläubiger getäuscht hat.
III.
Die Sachrüge ist insoweit nicht begründet, als der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO verurteilt worden ist. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung wegen Vergehens der unordentlichen Buchführung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Vollkaufmann schwerwiegende Unstimmigkeiten in seinen Handelsbüchern aufweisen lassen. Er hat insbesondere seine Forderungen in den Büchern mit hohen Beträgen stehen lassen, obwohl sie nicht mehr bestanden. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe dadurch gegen die Pflicht zur ordentlichen Buchführung verstoßen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht Duisburg – Urteil vom 22. Januar 1953
| Dr. Glanzmann | Bundesrichter | ||
| Maas |