Revision verworfen: Bewertung von Aussageverhalten und Verbot des Selbstbelastungszwangs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 473/99
- Datum
- 05.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Tatrichter aus einer bestimmten Einlassung oder dem zeitweisen Schweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil schließt, muss er das gesamte im Laufe des Verfahrens abgegebene Aussageverhalten in den Urteilsgründen wiedergeben.
Hat der Angeklagte im Verfahren mehrere sich möglicherweise inhaltlich widersprechende Einlassungen abgegeben, hat das Urteil klarzustellen, auf welche Einlassung sich eine verwertete Äußerung bezieht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein behaupteter Rechtsfehler sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (unschädlicher Fehler).
Fehlt die erforderliche Darlegung des Aussageverhaltens in den Urteilsgründen, begründet dies zwar einen Rechtsfehler; dieser bleibt jedoch ohne Folgen, wenn die Überzeugung von der Täterschaft auf zahlreichen, rechtsfehlerfrei gewürdigten Beweisanzeichen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. Juni 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2000 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge, der Tatrichter habe gegen das Verbot des Selbstbelastungszwanges verstoßen, indem er zum Nachteil des Angeklagten gewertet habe, dass er sich nicht zu einem früheren Zeitpunkt so wie in der Hauptverhandlung eingelassen habe, bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat auf UA S. 9 die den Tatvorwurf bestreitende Einlassung des Angeklagten wiedergegeben, ohne deutlich zu machen, ob der Angeklagte diese in der Hauptverhandlung, schon im Auslieferungsverfahren in Frankreich oder im Ermittlungsverfahren gemacht hat. Auf UA S. 23, 24 führt es aus, dass der Angeklagte „diese (Einlassung) erstmalig im Rahmen der Hauptverhandlung“ abgegeben hat. „Er hatte sich beizeiten offenbaren können. [...] Zumindest bei Inanspruchnahme anwaltlichen Rates etwa bereits während seiner Inhaftierung in Frankreich hatte er diese zu seiner Entlastung geeignete Einlassung abgeben können“ [Hervorhebungen durch den Senat]. Durch diese Formulierungen bleibt offen, ob der Angeklagte im Laufe des Verfahrens Angaben unterschiedlichen Inhalts gemacht hat und auf welche Einlassung sich das Wort „diese“ bezieht. Das hatte aber nicht offen bleiben dürfen. Denn wenn der Angeklagte im Laufe des gegen ihn gerichteten Verfahrens mehrere sich möglicherweise inhaltlich nicht deckende Einlassungen abgegeben hat, muss der Tatrichter, wenn er aus einer bestimmten Einlassung oder aber dem zeitweisen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse zieht, das gesamte Aussageverhalten in den Urteilsgründen wiedergeben.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Das Landgericht hält den Angeklagten schon aufgrund zahlreicher anderer, im Einzelnen näher dargelegter und rechtsfehlerfrei gewürdigter Beweismittel für überführt. Erst am Ende der Beweiswürdigung heißt es „schließlich“, dass gegen die „Nachvollziehbarkeit der Einlassung des Angeklagten“ auch der oben erwähnte Umstand spreche. Angesichts der in diesen Formulierungen zum Ausdruck kommenden doppelten Einschränkung des Gewichts dieses gegen den Angeklagten verwerteten Beweisanzeichens schließt der Senat aus, dass der Tatrichter im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre, hätte er das genannte Indiz unberücksichtigt gelassen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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