Treffer
BGH Beschluss

Revisionserfolg wegen Verletzung der Urteilsabsetzfrist (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 473/98
Datum
21.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils, da die gesetzliche Urteilsabsetzfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht gewahrt wurde. Die Rügen waren nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Das Gericht stellt fest, dass die Frist mit der Urteilsverkündung beginnt und deren Überschreitung einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO begründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitteilung der Zahl der Hauptverhandlungstage, des Tages der Urteilsverkündung und des Eingangs der schriftlichen Urteilsurkunde bei der Geschäftsstelle genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; es bedarf nicht der Angabe, wann die schriftliche Urkunde auf den Weg gebracht wurde.

2

Die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bemisst sich unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung; sie beginnt mit der Urteilsverkündung.

3

Fehlen Umstände im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, endet die Absetzfrist regulär; überschreitet der Zeitpunkt des Eingangs der Urteilsurkunde diese Frist, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO vor.

4

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen eigenständigen und absolut wirksamen Revisionsgrund, unabhängig davon, ob das Urteil inhaltlich von diesem Fehler betroffen erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 20. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 473/98 vom 21. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionsführer haben mit der übereinstimmend erhobenen Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

*"Die Verfahrensrügen sind zulässig erhoben. Die Beschwerdeführer teilen die Zahl der Hauptverhandlungstage, den Tag der Urteilsverkündung und den Eingang der schriftlichen Urteilsurkunde bei der Geschäftsstelle mit. Dieser Vortrag reicht aus, um die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen. Der Mitteilung, wann das schriftliche Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wurde, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 43 [44]).

Die Rügen sind begründet. Hat die Hauptverhandlung 20 Tage gedauert, so beträgt die Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils neun Wochen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 35, 259; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 275 Rn. 8).

Diese Frist begann mit der Urteilsverkündung am 20. März 1998 und endete, weil Umstände i. S. des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht vorlagen (vgl. Sachakten Bd. Ic Bl. 1222), am 22. Mai 1998. Sie war verstrichen, als das Urteil am 4. Juni 1998 bei der Geschäftsstelle einging.

Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO bezeichneten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist demgegenüber ohne Bedeutung."*

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthWinkler
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