Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 473/90
Datum
22.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Vergewaltigung verurteilt; der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zur Schuldfähigkeit mangels überprüfbarer Berechnungsgrundlagen der Blutalkoholkonzentration (§ 21 StGB) fehlerhaft sind. Das Landgericht hat Trinkmengenangaben verwertet, ohne notwendige Angaben zu Trinkzeit, Alkoholgehalt und Körpergewicht oder sachverständige Berechnung darzulegen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, die Feststellungen zum äußeren Tathergang bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung sind die für die Überprüfbarkeit der Tatzeitblutalkoholkonzentration erforderlichen Berechnungsgrundlagen (Trinkzeit, Menge und Alkoholgehalt der Getränke, Körpergewicht u.ä.) in den Feststellungen anzugeben.

2

Akzeptiert der Tatrichter die Angaben zum vorausgegangenen Alkoholgenuss als glaubhaft, hat er, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration anhand der Widmark-Formel zu berechnen und konservative Parameter (Abbau 0,1 ‰/h, Resorptionsdefizit 10 %, Reduktionsfaktor 0,7) zugrunde zu legen.

3

Eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ oder mehr kann die Annahme der Schuldunfähigkeit nahelegen; äußerlich geordnetes oder zielstrebiges Verhalten schließt den Wegfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus.

4

Die Aufhebung der rechtlichen Beurteilung zur Schuldfähigkeit berührt nicht notwendigerweise die Feststellungen zum äußeren Tathergang; das Urteil kann insoweit aufrechterhalten und im Übrigen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 17. Juli 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████ aus KC █████████, Christian Fritz Franz, geboren am 25. März 1967 in KC ████████, Markus Olaf ████████, geboren am 12. November 1965 in DC, Kreis WC, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ketelaer aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Leurs, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 1990 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tathergang, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten ████████ wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ████████ erkannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Soweit die Angeklagten die Verletzung formellen Rechts geltend machen, ist lediglich die Rüge des Verstoßes gegen § 261 StPO zulässig erhoben; diese ist jedoch unbegründet. Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, war die Nebenklägerin jedenfalls am Abend vor dem Tattage – ausweislich der Urteilsgründe 30 bis 45 Minuten – in der Wohnung des Angeklagten █████. Einen Widerspruch zu der Beweiserwägung, dass die Nebenklägerin die Örtlichkeiten der Wohnung „aufgrund früherer Besuche“ kannte, stellt dies nicht dar. Der Gebrauch des Plurals stellt ersichtlich ein Versehen in der Formulierung dar. Entscheidend für die Würdigung des Landgerichts ist, dass Frau [REDACTED] anlässlich einer früheren Anwesenheit in dieser Wohnung die Räumlichkeiten insoweit kennen konnte und tatsächlich auch kannte.

Die weiteren Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig.

Die Revisionen der Angeklagten dringen hingegen mit der Sachrüge in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang durch.

Nach den Feststellungen tranken die Angeklagten am Tatabend zusammen drei Viertel einer 1-Liter-Flasche Korn mit Cola vermischt, danach in einer Gaststätte jeder fünf kleine Gläser Bier und fünf „Kiki“, eine Korn-Cola-Mischung, in einem weiteren Lokal jeder zwei Gläser Bier und anschließend in einer Diskothek „weiteren Alkohol ... wegen der Preise jedoch nur wenig“.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagten infolge des zuvor genossenen Alkohols zur Zeit der Tat in ihrer Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert waren. Eine Schuldunfähigkeit hat es als ausgeschlossen erachtet. Dieser Wertung hat das – nicht durch einen Sachverständigen beratenen – Landgericht die Trinkmengenangaben der Angeklagten zugrunde gelegt, ohne mitzuteilen, von welcher höchstmöglichen Tatzeitblutalkoholkonzentration es ausgeht und ohne die für die Überprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Berechnungsgrundlagen, wie Trinkzeit, Menge und Alkoholgehalt der genossenen Getränke und Körpergewicht der Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 29, 8, 20; BGH NStZ 1986, 311) im Einzelnen darzulegen. Den Ausschluss der Schuldunfähigkeit begründet es für den Angeklagten █████ lediglich mit der „Art und Weise seines Vorgehens“ und mit dem Umstand, dass dieser sich „fit“ gefühlt habe. Für den Angeklagten ████████ fehlen Ausführungen hierzu gänzlich.

Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf Grund der Feststellungen zu Art und Menge des von den Angeklagten genossenen Alkohols und infolge fehlender überprüfbarer Berechnungsgrundlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ oder mehr aufwiesen. Ein derartiger Alkoholisierungsgrad würde jedoch die Annahme von Schuldunfähigkeit nahelegen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 20 BAK 2 und 5 bis 8); selbst motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten schließt einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 3 und 5). Die Annahme der Schuldfähigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der neben der Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 6 und 9; BGH NStZ 1982, 376).

Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht; es ist daher aufzuheben. Da die Feststellungen zum äußeren Tathergang von diesem Rechtsfehler nicht berührt werden, können sie bestehen bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter die Einlassungen der Angeklagten zum vorausgegangenen Alkoholgenuss, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen muss (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 21 BAK 13). Hält er sie dennoch für glaubhaft oder unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zumindest nicht für widerlegbar, so hat er, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, die höchstmögliche Tatzeitblutalkoholkonzentration auf der Grundlage der sogenannten Widmarkformel zu berechnen und von dem niedrigsten Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde, dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % und dem in der Regel anzusetzenden Reduktionsfaktor von 0,7 auszugehen (vgl. BGHSt 36, 286, 288; BGH DRiZ 1991, 58, 59) und die auf diese Weise errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration seiner weiteren Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

RußRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
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