Revision: Strafausspruch aufgehoben – unzureichende Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 473/55
- Datum
- 16.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfasst die Revisionsbegründung nur die Verletzung materiellen Rechts unter Berufung auf §§ 44 und 213 StGB, so erstreckt sich das Rechtsmittel im Regelfall nur auf den Strafausspruch, sofern der Gesamtinhalt nicht deutlich den Schuldspruch angreift.
Der Tatrichter hat vor der Festsetzung der konkreten Strafe zunächst den gesetzlich zutreffenden Strafrahmen zu bestimmen; erst darauf aufbauend ist die schuldangemessene Strafe zu bemessen.
„Andere mildernde Umstände“ im Sinne des § 213 StGB sind anzunehmen, wenn bei pflichtgemäßer Würdigung aller wesentlichen Tatumstände, Schuld und Täterpersönlichkeit sowie der anerkannten Strafzwecke die Anwendung des strengeren Strafrahmens unangemessen hart wäre.
Eine unzureichende Prüfung der Anwendbarkeit eines mildernden Strafrahmens rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kassel, 4. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Witwe Frieda ███ geb. █████ aus ██████, geboren am ███ 1911 in █████, Kreis █████, wegen versuchten Totschlags
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Roeniger, Professor Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StPO § 544 Abs. 1 Wird Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt und zur Begründung die „Verletzung materiellen Rechts gerügt und zwar der §§ 44 und 213 StGB“, so erfasst das Rechtsmittel nur den Strafausspruch, sofern nicht der übrige Inhalt der Revisionsbegründung deutlich zeigt, dass auch der Schuldspruch angefochten werden soll.
StGB §§ 212, 213 Von der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB darf der Tatrichter nicht deshalb absehen, weil er meint, die schuldangemessene Strafe bereits aus dem durch die §§ 212, 44, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können. Grundsätzlich ist zunächst der gesetzlich zutreffende Strafrahmen zu bestimmen, bevor die Strafe festgesetzt wird (vgl. BGHSt 1, 115 zur Versuchsstrafe).
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 4. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Ihre Revision bezieht sich nach dem Gesamtinhalt und Zusammenhang der Begründung, entgegen der Meinung des in der Revisionsverhandlung tätigen Verteidigers, nur auf den Strafausspruch. Der Antrag der Revisionsbegründung geht auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Zur Begründung des Antrags ist ausgeführt: „Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und zwar der §§ 44 und 213 StGB.“ Die Worte „und zwar“ in Verbindung mit den §§ 44 und 213 lassen schon an sich keinen vernünftigen Zweifel an der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch, weil diese beiden Vorschriften den Schuldspruch nicht berühren. Der Senat hat jedoch auch die weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung einzeln und im Zusammenhang herangezogen, um zu ermitteln, ob sie in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angreifen, so dass der Schluss auf eine irrige Fassung des Eingangs der Begründung zum Nachteil der Angeklagten nahe läge. In diesem Falle hätte er keine rechtlichen Bedenken getragen, den Umfang des Rechtsmittels gemäß dem Gesamtinhalt der Revisionsbegründung zu verstehen und ihn auch auf den Schuldspruch zu beziehen. Dafür bietet die Revisionsbegründung jedoch keinerlei Anhalt. Sie befasst sich ausschließlich mit Fragen aus dem Anwendungsbereich des § 213 StGB, Versuchsstrafe und des § 51 Abs. 2 StGB, und zwar selbst dort, wo sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift.
Die Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO dient der sachkundigen Zusammenfassung der von der Revision erstrebten rechtlichen Angriffe. Im vorliegenden Falle stammt die Revisionsbegründung von dem Verteidiger der Angeklagten. Er hat ihren Inhalt zu verantworten. Rechtsmittel sollen grundsätzlich so ausgelegt werden, dass sie ihren Zweck möglichst erreichen. Über ihren Gesamtinhalt hinaus können sie jedoch auch durch Auslegung nicht erstreckt werden.
Die mündlichen Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung zum Schuldspruch müssen daher unberücksichtigt bleiben (§§ 344 Abs. 1, 345 StPO). Sie hätten der Revision jedoch auch nicht zum Erfolg verholfen.
2. Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel begründet.
Das Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des Strafrahmens des § 213 StGB nicht ausreichend geprüft. In tatsächlicher Hinsicht stellt es fest: Unter dem Einfluss ihres unglücklichen Verhältnisses zu [REDACTED] und ihrer ungefestigten, zu affektiver Erregung neigenden Persönlichkeit hatte die Angeklagte bereits mehrere ernstliche Selbstmordversuche unternommen. In der Weihnachtsnacht 1953 beschloss sie, sich das Leben zu nehmen und ihren Sohn Ernst in den Tod „mitzunehmen“. Sie befand sich, weil sie sich von [REDACTED] verlassen fühlte, in Verzweiflung und in „einer außerordentlich starken Gemütserregung“. Ihren Entschluss führte sie in dem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) aus; ihr Vorhaben misslang jedoch. Trotz dieser Feststellungen versagt das Schwurgericht der Angeklagten die Anwendung des § 213 StGB mit der Begründung, „andere Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift seien „nicht vorhanden“, alle vorhandenen Milderungsgründe seien bereits durch Anwendung der Versuchsgrundsätze und durch die Zubilligung der verminderten Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt.
Der Sinn dieser Erwägung ist unklar. Die Urteilsfeststellungen über die Lebensverhältnisse und Persönlichkeit der Angeklagten enthalten zahlreiche Umstände, die weder durch die Gesichtspunkte über Strafmilderung bei Versuch erfasst werden noch in den Erwägungen über die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehen, sondern selbständig gewürdigt werden müssen. Das Schwurgericht kann jedoch auch gemeint haben, eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB erübrige sich, weil die schuldangemessene Strafe auch unmittelbar aus dem durch die §§ 212, 44, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen werden könne. Beides wäre rechtsirrig.
Der Totschlag enthält das Strafgesetzbuch, abgesehen von den besonders schweren Fällen, zwei Strafrahmen. Der Rahmen des § 212 StGB, welchen das Schwurgericht angewandt hat, sieht Zuchthaus nicht unter fünf Jahren vor und kennzeichnet dadurch eine unter § 212 fallende Tat, verglichen mit dem Strafrahmen des § 213 (Gefängnis nicht unter sechs Monaten), als schwer. Ein Vergleich der Strafarten und Strafuntergrenzen der beiden Rahmen zeigt das hinlänglich. Auch bei Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB bleibt es nach § 212 grundsätzlich bei Zuchthausstrafe, wie sie das Schwurgericht gegen die Angeklagte auch verhängt hat. Der Umstand, dass Zuchthausstrafen unter einem Jahr nach den §§ 44 Abs. 3, 21 StGB stets in Gefängnis umzuwandeln sind, ändert an der verschiedenen Schwere der beiden Strafrahmen und damit an der verschiedenartigen Tatbewertung durch das Gesetz nichts. Daher hat die Strafbemessung in einem solchen Falle grundsätzlich mit der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens zu beginnen, wenn auch nicht ohne Voraussicht auf die schuldangemessene Strafe geschehen kann. Zunächst war daher zu prüfen, ob die Angeklagte nur nach § 212 oder in Verbindung mit § 213 StGB zu bestrafen ist.
„Andere mildernde Umstände“ (§ 213) liegen vor, wenn die Anwendung des Rahmens des § 212 bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen anerkannten Strafzwecke nach Strafart oder Strafhöhe unangemessen hart wäre, BGHSt 4, 8, BGH 1 StR 511/55 vom 13. 12. 1955. Wann dies anzunehmen ist, schreibt das Gesetz dem Richter mit Rücksicht auf die Vielfalt der möglichen Umstände ebensowenig vor wie bei den Strafbestimmungen, welche mildernde Umstände vorsehen. Das Gericht hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, BGHSt 1, 205. Von dieser Vorentscheidung hängt es dann ab, welchem Rahmen die Strafe zu entnehmen ist, im vorliegenden Falle also, ob auf Zuchthaus oder Gefängnis zu erkennen ist. Dabei können auch bereits diejenigen Umstände eine Rolle spielen, die nach den §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB ins Gewicht fallen; jedoch ist dies Tatfrage.
Dass zunächst der zutreffende Strafrahmen bestimmt werden muss, bevor die Strafe festgesetzt wird, ergibt sich ferner daraus, dass das Schwurgericht nur bei rechtlich begründeter Ablehnung des § 213 StGB eine Rechtsgrundlage hatte, gegen die Angeklagte wie geschehen, auf acht Monate Zuchthaus zu erkennen und diese Strafe gemäß den §§ 44 Abs. 3, 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln. Ist stattdessen § 213 anzuwenden, so war von vornherein auf Gefängnis zu erkennen; eine Umwandlung blieb dann außer Betracht. Auch in anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei der Festsetzung der Strafe grundsätzlich von dem zutreffenden Strafrahmen auszugehen ist, BGHSt 1, 115. Das gilt, wie der vorliegende Fall zeigt, auch dann, wenn die Strafe, welche das Gericht für schuldangemessen hält, auch noch im Bereich des ordentlichen oder des nach § 44 ermäßigten ordentlichen Strafrahmens liegt.
Da der Strafausspruch diesen rechtlichen Erfordernissen nicht genügt und die Anwendbarkeit des § 213 nicht hinreichend geprüft worden ist, war Aufhebung geboten, ohne dass das Revisionsgericht zu erörtern hat, ob die richtige Gesetzesanwendung nicht dieselbe Strafe gerechtfertigt haben würde.
3. Soweit die Revision der Angeklagten eine eigene Beweiswürdigung versucht, kann sie in diesem Rechtsmittelverfahren kein Gehör finden. Wie Art und Höhe der erkannten Strafe brauchte das Urteil auch nicht darzulegen, wie die Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2 und 44 StGB die Strafe im Einzelnen beeinflusst hat. Die Ansicht der Verteidigung, das Gericht müsse zunächst die Strafe nach § 212 oder 213 ermitteln und sie dann zweimal mindern, widerspricht dem Gesetz, BGHSt 1, 115.
4. Die Rüge der Revision der Staatsanwaltschaft, die Strafzumessung lasse den Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung außer Acht, ist unbegründet. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten. Soweit innerhalb enger Grenzen und der Tatschuld ein Bedürfnis nach Allgemeinabschreckung als Strafzweck anerkannt ist und davon ein Erfolg erwartet werden kann, haben die Gerichte diesen Strafzweck zu beachten. Naturgemäß muss er nicht bei jeder Strafzumessung erwähnt werden. Die Tat der Angeklagten ist nicht derart, dass Gesichtspunkte der Allgemeinabschreckung naheliegen und zur Erwähnung im Urteil nötig sind. Die Rüge der Staatsanwaltschaft ist jedoch allgemein zum Strafausspruch erhoben worden. Daher hat auch sie aus den oben angegebenen weiteren Gründen zugunsten der Angeklagten Erfolg, § 301 StPO.
Busch Roeniger Glanzmann Bundesrichter Dr. Wiefels Jagusch ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
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