Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision mangels fristgerechter Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 473/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung auf einem nicht zu vertretenden, unabwendbaren Umstand beruht; bloßes Warten auf das Erscheinen eines bestimmten Verteidigers begründet keinen unabwendbaren Zufall.
Bei Einlegung der Revision zur Niederschrift genügt zur Wahrung der Frist die einfache Erklärung, die Verletzung sachlichen Rechts zu rügen; eine nachträgliche ausführliche Revisionsbegründung kann die Fristversäumung nicht heilend ersetzen.
Ergeht die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, ist die Revision nach §§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, sofern keine erfolgreiche Wiedereinsetzung vorliegt.
Ergeht bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgesuchs eine Entscheidung der Vorinstanz über die Zulässigkeit der Revision, hätte sich die Vorinstanz bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts über die Wiedereinsetzung enthalten sollen; das Revisionsgericht kann jedoch im Rahmen seiner Zuständigkeit zugleich über Wiedereinsetzung und Zulässigkeit entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Februar 1954
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Adam ██████ aus ███, geboren am ████ ██████ ███ in ████, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1954
Tenor
I. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1954 sowie sein Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen. Es verbleibt daher bei dem Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 1954, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte legte am 24. Februar 1954 gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 1954 Revision zur Niederschrift der Geschäftsstelle ein. Daraufhin wurde ihm das Urteil am 6. April 1954 zugestellt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts Dr. ██ ███ ging zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erst am 4. Mai 1954 bei dem Landgericht ein. Mit Beschluss vom 11. Mai 1954 wurde die Revision, weil verspätet, von der Strafkammer nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt Dr. ███ am 3. Juni 1954 zugestellt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 8. Juni 1954 die Entscheidung des Revisionsgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Mai 1954 und über die Revision verlangt.
Das Verfahren des Landgerichts ist nur insofern zu beanstanden, als es sich nach dem Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision so lange hätte enthalten sollen, bis das Revisionsgericht über die Wiedereinsetzung entschieden hatte. Nachdem die Strafkammer dies jedoch nicht beachtet hat, hat der Bundesgerichtshof nunmehr über das Wiedereinsetzungsgesuch und den Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gleichzeitig zu befinden.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht begründet.
Der Angeklagte wollte mit der Rechtfertigung seiner Revision warten, bis ihn Rechtsanwalt Dr. ████, den er in einer anderen Strafsache als Verteidiger hatte, im Gefängnis besuchte. Erst als dieser nicht kam, wandte er sich – und zwar nach Ablauf der Rechtfertigungsfrist – an den Rechtsanwalt ██████ in ███, der eine Mandatsübernahme ablehnte. Diese Versäumung ist von dem Angeklagten verschuldet. Er hatte sich ebenso wie bei der Einlegung der Revision rechtzeitig bei der Geschäftsstelle vorführen lassen und dort die Revision zu Niederschrift des Urkundsbeamten begründen können. Dazu hätte die einfache Erklärung genügt, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werde. Auch Rechtsanwalt Dr. █████ hat sich in der verspäteten Revisionsrechtfertigung auf diese Erklärung beschränkt. Da der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel belehrt worden ist, stellt die Fristversäumung für ihn keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO dar.
Der Antrag des Angeklagten auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, weil die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Die Revision ist daher vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO).
| Busch | Glanzmann | Maaß | |||
| Martin | Dr. Wiefels |