Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision: Versäumte Revisionsrechtfertigung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 473/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, brachte die Revisionsrechtfertigung jedoch nicht innerhalb der Frist formgerecht vor. Das Landgericht verwies die Revision als unzulässig zurück; der BGH wies Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet zurück. Die Wiedereinsetzung war unzulässig, weil die nachzuholende Rechtfertigung nicht mit dem Antrag vorgelegt wurde; ein unabwendbarer Zufall lag nicht vor, da der Angeklagte sich hätte erkundigen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn nicht zugleich die nachzuholende Handlung (hier: die Revisionsrechtfertigung) beigebracht wird.

2

Die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision begründet nur dann einen unabwendbaren Zufall i.S. des § 44 StPO, wenn der Betroffene alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung des Fristversäumnisses getroffen hat; das bloße Nichtmehr-Erinnern an eine Rechtsmittelbelehrung genügt nicht.

3

Eine vom Angeklagten selbst erklärte Revisionsrechtfertigung ist nur wirksam, wenn sie die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO erfüllt; fehlt diese Form, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revisionsrechtfertigung formell nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 18. Februar 1954

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kaufmann Emil Glintzer ████ aus ████████████, dort geboren ██████████ ██ ████, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1954 beschlossen:

1. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1954 sowie sein Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen. Es verbleibt daher bei dem Beschluss des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Mai 1954, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 25. Februar 1954 schriftlich Revision eingelegt und das Rechtsmittel selbst gerechtfertigt. Das Urteil wurde ihm am 5. April 1954 zu Händen seiner Ehefrau zugestellt. Keine der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsrechtfertigung durch einen Rechtsanwalt oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils nicht erfolgt. Die Revision wurde daher durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 1954 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde am 3. Juni 1954 dem Angeklagten und außerdem am 11. Juni 1954 dem Rechtsanwalt Dr. ███ zugestellt, der sich mit Schreiben vom 18. Mai 1954 als Verteidiger bestellt hatte. Am 31. Mai 1954 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er begründete das Gesuch damit, dass sich der Angeklagte, dem das Urteil ohne Belehrung über die Formvorschriften der Revisionsrechtfertigung zugestellt worden sei, „verständlicherweise" nicht mehr an die Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung habe erinnern können. Die Rechtfertigung der Revision stellte der Verteidiger nach der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch in Aussicht. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1954 beantragte er unter Hinweis auf ein Schreiben des Angeklagten vom 5. Juni 1954 – das irrtümlich das Datum vom 5. Juli 1954 trägt – die Entscheidung des Revisionsgerichts in „vorsorglicher Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten" und wiederholte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 18. Juni 1954 rechtfertigte der Verteidiger die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Gleichzeitig beantragte er nochmals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1954 wurde das Wiedereinsetzungsgesuch nochmals gerechtfertigt.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil versäumt worden ist, mit dem Wiedereinsetzungsgesuch die Revisionsrechtfertigung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Er ist überdies unbegründet, weil die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision für den Angeklagten kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO war. Wenn sich dieser an die Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, hatte er die Pflicht, sich bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen einer formgerechten Revisionsbegründung zu erkundigen.

Der Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, weil die vom Angeklagten selbst erklärte Revisionsrechtfertigung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entsprach. Das Rechtsmittel ist daher vom Landgericht zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden.

Martin Busch Glanzmann Maaß Dr. Wiefels ah

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