Treffer
BGH Urteil

Räuberischer Diebstahl, Fortsetzungszusammenhang und Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 473/51
Datum
26.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision führte zur teilweisen Aufhebung und Änderung des Landgerichtsurteils: Der BGH bestätigte die Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) seien nicht erfüllt, beanstandete die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und die Begründung der Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Das Urteil wurde in Teilen geändert, die Strafaussprech aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt voraus, dass die Gewaltanwendung oder Drohung mit der Absicht erfolgt, sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten; bloße Möglichkeit, dass dies der Fall sein könne, genügt nicht.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Täter von vornherein den Gesamtvorsatz hatte, den Gesamterfolg herbeizuführen; der bloße Vorsatz, künftig durch Diebstähle den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist dafür unbehelflich.

3

Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert eine hinreichende Auseinandersetzung mit Beweisanzeichen und Sachverständigengutachten sowie eine Prüfung der maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung.

4

Fehlende Reife kann Ausdruck einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein und ist im Rahmen von Schuld- und Sicherungsfragen gesondert zu prüfen; mindernde Aspekte sind auch bei bereits vollendetem 18. Lebensjahr zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. März 1952

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, einfachen Diebstahls in Rückfall und der Rädelsführerschaft in einem Fall richtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. März 1952 aufgehoben, der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, des einfachen Diebstahls in Rückfall in elf Fällen und der Rädelsführerschaft in einem Fall schuldig ist.

Der Strafaussprach wird mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In ████ wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten, teils schweren, teils einfachen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall in Tateinheit mit Bedrohung zu [REDACTED] verurteilt worden.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision führt zur Aufhebung des Urteils, zur Richtigstellung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Bei dem am 26. September 1950 begangenen Diebstahl hat die Strafkammer die Voraussetzungen des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verneint. Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte nach Aufbrechen des Türschlosses in eine Privatwohnung eingedrungen und hatte aus dem Wohnraum eine Reihe von Gebrauchsgegenständen sowie einem Schrank Bargeld an sich genommen. Beim Verlassen des Hauses begegnete ihm die Hausbewohnerin ███████. Als diese Hilfe holen wollte, wurde der Angeklagte handgreiflich und bedrohte sie mit einem Messer. In dem Bemühen, die Frau in das Zimmer zu drängen, um sie dort einzuschließen und unerkannt entkommen zu können, hat die Strafkammer die Drohung als nicht widerlegt angesehen. Es sei deshalb auch nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte die ████ ███ bedroht habe, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Durch das unvermittelte Dazwischentreten des Dr. █████ sei der Ablauf des Geschehens plötzlich unterbrochen worden, sodass das Motiv des Angeklagten nicht eindeutig offenbar geworden sei. Bei der gegebenen Lage sei es durchaus möglich, dass der an sich feige Angeklagte nur noch darauf bedacht gewesen sei, seine Entdeckung zu verhindern und auf diese Weise seine Freiheit zu erhalten.

Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Würdigung einen Verstoß gegen die Denkgesetze und die Erfahrung des täglichen Lebens. Das Urteil geht davon aus, dass der Angeklagte die Gewaltanwendung oder Drohung nicht mit der Absicht, sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten, sondern um seine Festnahme zu verhindern, vorgenommen habe. Die bloße Vorstellung, dass die Gewaltanwendung oder Drohung die Erhaltung des Besitzes ermöglichen könne, genügt nicht. Der Tatbestand des § 252 StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn der Täter die Gewaltanwendung oder Drohung mit der Absicht vornimmt, sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten. Die Strafkammer hat insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Ihre rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.

2. Der Schuldspruch ist in diesem Zusammenhang nur insoweit zu beanstanden, als der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt wurde. Zwischen den §§ 240 und 241 StGB besteht Gesetzeseinheit, wenn die Bedrohung das Mittel der Nötigung war (RGSt 54, 283).

3. Soweit die Strafkammer bezüglich der 15 Einzeltaten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, führt dies zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer führt insoweit aus, dass die Diebstähle in dem kurzen Zeitraum vor dem 26. September 1950 begangen worden seien und dass der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, zur Beschaffung des Lebensunterhalts für seine bekannte ██████ auf Diebstähle auszugehen und diese durch weitere Straftaten zu ergänzen, sobald der Erlös einer Straftat verbraucht sei. Der Vorsatz des Angeklagten sei von vornherein auf die Begehung einer Kette von Diebstählen gerichtet gewesen. Die Gleichartigkeit der Begehungsform, insbesondere bei den Krankenhaus- und Schuldiebstählen, sowie das gleiche Rechtsgut, das verletzte Eigentum, rechtfertigten die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt ein Fortsetzungszusammenhang nur vor, wenn der Täter von vornherein den Gesamtvorsatz hatte, den Gesamterfolg herbeizuführen. Der Gesamtvorsatz muss sich auf die einzelnen Taten beziehen, die den Gesamterfolg bilden. Der bloße Entschluss des Angeklagten, künftig die Kosten des gemeinsamen Haushalts durch Diebstähle zu bestreiten, reicht nicht aus, wenn die einzelnen Taten weder gegenständlich noch zeitlich bestimmt oder auch nur in ihren Umrissen vorgestellt werden konnten. Nach der Sachlage des vorliegenden Urteils ist der Gesamtvorsatz nicht festgestellt. Die einzelnen Diebstähle sind nicht ausreichend und ohne erkennbaren inneren Zusammenhang begangen worden. Die Strafkammer hat daher zu Unrecht den Fortsetzungszusammenhang angenommen.

4. Der Strafaussprach ist aufzuheben, da das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Die maßgeblichen Umstände hierfür seien, wie die Strafkammer ausführt, die häufige Begehung schwerer Straftaten in zeitlich schneller Folge, die Schwere der Taten, die bisherige Wirkungslosigkeit nicht unerheblicher Freiheitsstrafen, die Willensschwäche des Angeklagten und die zunehmende Hartnäckigkeit seiner verbrecherischen Neigungen. Soweit die Revision geltend macht, dass bereits die ████ die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher zwingend ergebe, kann ihr nicht beigetreten werden. Die erwähnte Umstände rechtfertigen zwar den Schluss, dass der Angeklagte aus einem anlagebedingten oder durch Übung erworbenen Hang heraus gehandelt hat. Insoweit aber stellt das Urteil nur Beweisanzeichen fest. Zwingend ergibt sich aus ihnen nicht, dass es sich bei dem Angeklagten um einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher handelt.

Die Strafkammer hat sich mit dem Gutachten des sachverständigen █████ nicht ausreichend auseinandergesetzt. Soweit sie ausführt, dass der Angeklagte „vom biologischen Standpunkt aus“ noch nicht als Hangverbrecher zu bezeichnen sei, bleibt unklar, was mit dieser Formulierung gemeint ist. Möglicherweise sollte damit ein auf Anlage beruhender Hang des Angeklagten verneint werden. Die Lebensgeschichte des Angeklagten lässt aber auch einen durch Übung erworbenen Hang erkennen. Gerade insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit den festgestellten Beweisanzeichen erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die weiteren Ausführungen des Urteils lassen es zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer von den richtigen Maßstäben ausgegangen ist. Sie hält es für möglich, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe wieder auf den rechten Weg komme, wenn es dem Strafvollzug gelinge, dem Angeklagten durch die Gelegenheit zu ordentlicher Ausbildung wieder einen festen Halt zu geben. Diese Erwägung im Rahmen des § 20a StGB gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Denn damit stellt die Strafkammer entscheidend auf das Ende der Strafverbüßung ab. Maßgebend muss aber der Zeitpunkt der Hauptverhandlung sein. Schon daraus ergibt sich, dass die Höhe der Strafe nicht davon abhängen kann, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist oder nicht.

Die Eigenschaft des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kann auch einem noch unreifen jungen Menschen zukommen, wenn die Gefahr der Begehung neuer Straftaten besteht. Nur insoweit ist eine gewisse Zurückhaltung geboten, als bei verhältnismäßig jugendlichen Tätern eine besonders sorgfältige Prüfung geboten ist, ob die Straftaten bereits Ausdruck eines verbrecherischen Hanges sind (BGHSt 1, 1959; RGSt 73, 121). Die Wahrscheinlichkeit der Nachreife ist für die weitere Frage, ob neben der Strafe auch die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, von Bedeutung. Denn § 20a StGB stellt im Gegensatz zu § 42e StGB nicht auf die Zeit der Strafverbüßung ab und hat insoweit weitergehende Voraussetzungen, sodass die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht notwendig zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führt (RGSt 73, 121).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen allerdings Anlass zu Bedenken. Danach soll der Angeklagte infolge ███████████ und einer anormal stürmischen Pubertätskrise in seiner Entwicklung soweit zurückgeblieben sein, dass er hinsichtlich seines Gefühlslebens einem normalen Menschen im Alter von 17 Jahren entspreche. Zwar tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich die volle Verantwortlichkeit ein, fehlende Reife als solche ist nur noch als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die fehlende Reife auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB zurückzuführen ist. Dies setzt nicht notwendig einen sogenannten Intelligenzdefekt voraus; sie kann auch vorliegen, wenn das Willens- oder Gefühlsleben gestört ist (RGSt 73, 121). Im Übrigen können auch erheblich vermindert Zurechnungsfähige gefährliche Gewohnheitsverbrecher sein. Die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB ist auch dann zulässig, wenn die Strafe wegen Gewohnheitsverbrechertums nach § 20a StGB verschärft wird (RGSt 72, 326; 73, 14).

Dr. KirchnerBaldus
Dr. Dotterweich
Räuberischer Diebstahl, Fortsetzungszusammenhang und Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis