Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtanrechnung der Untersuchungshaft: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 472/55
Datum
16.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbrechens nach § 174 StGB verurteilt; die Untersuchungshaft wurde nicht angerechnet. Die Revision wird insoweit erfolgreich, als die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft begründet wurde (Verwertung des Leugnens). Verfahrensrügen bleiben unzulässig oder unbegründet. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret die benannten Beweismittel angegeben werden, deren fehlende Verwertung gerügt wird.

2

Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach § 267 StPO ist unzulässig, wenn sie keine hinreichend konkreten Tatsachen benennt; bei hinreichenden Feststellungen ist die Rüge unbegründet.

3

Das Leugnen der Tat durch den Angeklagten darf nicht strafschärfend verwertet werden; die Verweigerung der Aussage darf nicht zur Begründung der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft herangezogen werden.

4

Die Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur insoweit auf Rechtsfehler überprüfbar, als sachfremde oder rechtsfehlerhafte Erwägungen vorliegen.

5

Beeinflusst ein Rechtsfehler die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft oder dadurch die Strafzumessung, ist der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 16. September 1955

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. September 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu insgesamt 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm nicht angerechnet worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

II. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie die Beweismittel nicht angibt, deren Benutzung sich nach Ansicht des Beschwerdeführers der Strafkammer aufdrängen musste (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Auch die Rüge der Revision, § 267 StPO sei verletzt, ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt. Sie wäre auch unbegründet, da das Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen trifft, die den Schuldspruch tragen.

III. Die Sachrüge hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Auch der Strafausspruch als solcher ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Revision hier geltend macht, es sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt habe, so kann diese Rüge keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über diese Frage steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der die für die Versagung der mildernden Umstände maßgeblichen Gründe im Urteil dargelegt hat. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass wesentliche Milderungsgründe, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen könnten, übersehen worden seien. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Tatrichter die Vorstrafen des Angeklagten bei Prüfung dieser Frage berücksichtigt hat, auch wenn sie nicht einschlägig sind.

Rechtlich nicht zu billigen ist es jedoch, dass die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auch damit begründet wird, dass der Angeklagte die Tat geleugnet hat, so dass eine nochmalige Vernehmung des [REDACTED] erforderlich geworden sei. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, sich zur Beschuldigung zu äußern, insbesondere daher auch nicht, ein Geständnis abzulegen. Sicher ist es erwünscht, dass im Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens ein Kind in der Hauptverhandlung nicht nochmals als Zeuge vernommen werden muss. Trotzdem darf der Umstand, dass der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung eines jugendlichen Zeugen veranlasst hat, nicht strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 342). Er darf daher auch nicht zur Begründung der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden (BGHSt 1, 105).

Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann auf diesem Rechtsfehler beruhen; die getroffene Entscheidung kann daher insoweit keinen Bestand haben.

Die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen erfordert in der Regel nicht die Aufhebung des gesamten Urteils. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch sein Leugnen die erneute Vernehmung des Kindes notwendig gemacht hat, auch die Strafe beeinflusst hat.

Das Urteil musste daher im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

[Unterschriften]

GlahzmannJaguschDr. Wiefels
BuschMaas
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