Revision: Herabstufung von Bandenhandels- auf Handeltreiben in zwei Fällen; Ausdehnung auf Mitangeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 471/99
- Datum
- 02.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme von bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist erforderlich, dass der Täter Mitglied der Bande zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat ist; ein zuvor erklärter Rückzug schließt die bandenmäßige Täterschaft aus, sofern kein Wiederanschluss festgestellt ist.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zur Zugehörigkeit zur Bande für einzelne Taten, sind die betreffenden Schuldsprüche entsprechend der tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung abzuändern.
Eine auf die Änderung des Schuldspruchs gerichtete Entscheidung des Revisionsgerichts kann zugunsten eines nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 StPO erstreckt werden, wenn derselbe Rechtsfehler ihn in gleicher Weise betrifft.
Beeinträchtigt die Qualifikation als bandenmäßige Begehung innerhalb des maßgeblichen, hier nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens nicht die Strafzumessung, bleibt der Strafausspruch trotz Herabstufung substantiell unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 10. Mai 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 2. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Mai 1999, soweit es ihn und den Mitangeklagten K betrifft, in den Fällen II. A. II. und III. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dass sie statt wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt werden.
Die Schuldspruche werden zur Klarstellung dahin neugefasst, dass a) der Angeklagte H wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 114 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und b) der Angeklagte K wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 101 Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 166 Fällen, davon in 32 Fällen in nicht geringer Menge, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H wird verworfen.
3. Der Angeklagte H hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat in Abschnitt II. A. der Urteilsgründe 49 Straftaten unter der Überschrift „Bande K./H.“ dargestellt, darunter auch die von K und H begangenen Taten II. A. II. von Anfang September 1998 und II. A. III. vom 14. September 1998. Obgleich sie bei der rechtlichen Würdigung eine Zuordnung der angenommenen Straftatbestände zu den jeweiligen Fallziffern unterlassen hat, ergibt sich aus den Überschriften des Abschnitts II. und den Gesamtzahlen der jeweiligen Straftatbestände, dass sie die beiden Angeklagten auch in diesen im September 1998 begangenen Fällen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Dies steht in Widerspruch zu der Feststellung auf UA S. 10/11, wonach sich der Mitangeklagte K Mitte 1998 aus der Bande zurückgezogen und im Juli 1998 nach Griechenland abgesetzt hat. Da nicht festgestellt ist, dass sich K später nach seiner Rückkehr nach Deutschland wieder der Bande angeschlossen hat, fehlt es somit in diesen Fällen an einer Grundlage für eine Verurteilung wegen Bandenhandels. Der Senat hat daher den Schuldspruch in diesen beiden Fällen abgeändert. Da der Rechtsfehler in gleicher Weise den nicht revidierenden Mitangeklagten K betrifft, hat der Senat die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf ihn erstreckt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Oktober 1999 zutreffend dargelegt hat, wird der Strafausspruch hierdurch nicht berührt, da der nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen für die Straftatbestände des § 30 Abs. 1 und des § 30a Abs. 1 BtMG gleich ist. Der Senat kann ausschließen, dass sich die bandenmäßige Begehung bei der Höhe des Strafmaßes innerhalb dieses Strafrahmens ausgewirkt hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Mitangeklagten K.
Soweit die Strafkammer auf UA S. 22 für die „Fälle 1 bis 46“ mit jeweils 10 kg Haschisch je fünf Jahre und für den „Fall 47“ mit drei kg Haschisch vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe. Gemeint waren die „Fälle 2 bis 47“ mit je fünf Jahren und der „Fall 1“ mit vier Jahren Freiheitsstrafe.
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