Revision: Teilweise Einstellung nach §154 StPO und Änderung des Schuldspruchs bei Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 471/98
- Datum
- 11.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154 Abs.2 StPO kann das Revisionsgericht das Verfahren in einzelnen Fällen vorläufig einstellen, wenn das angefochtene Urteil in diesen Fällen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die eine endgültige Entscheidung verhindern.
Die Einstellung einzelner Fälle kann zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen führen.
Ein festgesetzter Gesamtstrafenausspruch bleibt unberührt, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Urteil bei Berücksichtigung der verbleibenden Verurteilungen eine niedrigere Gesamtstrafe ergeben hätte.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 25. Juni 1998
Rubrum
Beschluss
vom 11. Februar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Juni 1998 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen 23, 30, 45, 61 bis 66, 97, 98, 101, 115, 117, 123, 222, 272 (entspricht Fall 172 der Anklageschrift vom 19. Januar 1998 – 13 KLs 3/98) und 284 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in 204 Fällen und versuchten Diebstahls in 60 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 219 Fällen (richtig: 218 Fällen, vgl. UA S. 98 f.) und versuchten Diebstahls in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da das Urteil insoweit verschiedene Ungenauigkeiten enthält. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.
Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. September 1998 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |