Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 471/96
- Datum
- 04.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung der Höchststrafe nach Jugendstrafrecht erfordert eine ausführliche, differenzierte Strafzumessungsbegründung; pauschale Hinweise auf die Schwere der Schuld und bloße Verweis auf erzieherische Gründe genügen nicht.
Das Revisionsgericht darf eine rechtlich bedenkliche oder unzureichende Strafzumessungsbegründung nicht durch eigene, ergänzende Erwägungen ersetzen; bei entsprechenden Mängeln ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die sachliche Überprüfung des Strafausspruchs im Revisionsverfahren umfasst die Prüfung der formellen und inhaltlichen Tragfähigkeit der Strafzumessungsgründe; fehlt eine tragfähige Begründung, ist Aufhebung geboten.
Bei fast erwachsenen Tatpersonen kann die Verhängung der höchsten Jugendstrafe gerechtfertigt sein, verlangt jedoch eine besondere, nachvollziehbare Würdigung von Schuldschwere und erzieherischen Gesichtspunkten.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 471/96 vom 4. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Miroslaw ███████, geboren am 00. 06. 1974 in [REDACTED], wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Im Schuldspruch hält das angefochtene Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Hingegen kann sich der Senat den im (Teil-)Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen den Strafausspruch nicht verschließen. Nach Lage des Falles reichen die knappen Ausführungen, mit denen das Landgericht die Verhängung des Höchstmaßes der Jugendstrafe gerechtfertigt hat, nicht aus.
Die neben dem pauschalen Hinweis auf die Schwere der Schuld allein gegebene Begründung, dass „aus erzieherischen Gründen“ zur Einwirkung auf den Angeklagten „nur eine Strafe“ möglich erscheine, nämlich die höchste Jugendstrafe von zehn Jahren, und dass „nur“ die Höchststrafe „erzieherisch diesem Angeklagten“ gerecht werde, ist hier rechtlich bedenklich. Zwar erscheint es nach den festgestellten Tatumständen durchaus möglich, die Verhängung der höchsten Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit fast erwachsenen Angeklagten mit differenzierteren Erwägungen aus Gründen der Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei zu rechtfertigen (vgl. zum Zurücktreten erzieherischer Gesichtspunkte: Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 18 Rdn. 16 und 18). Dem Senat ist es jedoch als Revisionsgericht nicht möglich, eine rechtlichen Bedenken unterliegende Strafzumessungsbegründung durch rechtlich einwandfreie Erwägungen im Sinne eigenständiger Bewertung zu ersetzen. Es obliegt daher dem Tatrichter, die Rechtsfolgen neu zu bemessen.
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