Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückverweisung wegen fehlender Erörterung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 471/93
Datum
08.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; er legte Revision mit Sachrüge gegen den Strafausspruch ein. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft hat, ob altersbedingte Beeinträchtigungen eine verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB begründen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Anhaltspunkte für eine altersbedingte Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit machen eine ausdrückliche Erörterung der Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB erforderlich.

2

Altersbedingter Abbau kann die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht des Handelns beeinträchtigen, auch ohne erkennbare Intelligenzausfälle oder äußerliche Anzeichen.

3

Lässt das Urteil die Prüfung einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit unerörtert, ist der Strafausspruch und insoweit die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Würdigung der Schuldfähigkeit sind biographische Umstände und nach der Tat ergriffene therapeutische Maßnahmen in die Beurteilung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 24. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 471/93 vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der bisher unbestrafte und seit fünf Jahren im Ruhestand lebende Angeklagte war beim ersten Missbrauchsfall 65 Jahre, die Tatopfer waren sieben und fünf Jahre alt. Der Angeklagte hatte vor Begehung der Straftaten ein geordnetes Leben geführt. Auch im sexuellen Bereich sind zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Nach der Aufdeckung der Straftaten hat er sich in psychologische Behandlung begeben, um seine Einstellung zu kleinen Mädchen zu ändern (UA S. 4). Unter diesen Umständen hatte die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB gemindert ist, ausdrücklich erörtert werden müssen.

Die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, kann durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein, ohne dass Intelligenzausfälle oder das Äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (BGHR StGB § 21 Sachmangel 1 und Sachverständiger 6; StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 4 und 8).

[REDACTED] [REDACTED]

Rissing-van SaanMiebach
Blauth
Revision: Rückverweisung wegen fehlender Erörterung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) — Themis