Aufklärungsrüge: Verlesung polizeilicher Aussage bei abwesendem Tatzeugen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 471/91
- Datum
- 11.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Ermittlungsverfahren abgegebene polizeiliche Aussage eines tatbezogenen Zeugen, die für die Beurteilung des Sachverhalts erhebliches Gewicht hat, darf vom Tatrichter nicht unerwähnt gelassen werden.
Kann ein maßgeblicher Zeuge nicht kurzfristig zur gerichtlichen Vernehmung geladen werden, hat das Gericht seine polizeiliche Aussage gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen oder ersatzweise die vernehmenden Beamten oder den Dolmetscher als Zeugen zu hören.
Die Nichterwähnung und Nichtwürdigung einer wesentlichkeitsbegründenden Zeugenaussage kann die Aufklärung des Sachverhalts beeinträchtigen und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beweiswürdigung geändert hätte.
Die Glaubhaftigkeit eines Mitbeschuldigten ist nicht von vornherein auszuschließen; die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens kann seiner Aussage Gewicht geben und ist bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 471/91 in der Strafsache gegen Damiano M. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1966 in [REDACTED] (Italien), wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4, § 397a StPO einstimmig
Tenor
1. Der Nebenklägerin Nicole B. geb. S. wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Düsseldorf für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin und wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des – beide Taten bestreitenden – Angeklagten dringt mit der Aufklärungsrüge durch.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begaben sich der Angeklagte, Salvatore A. und Luigi T. zusammen mit der Nebenklägerin und der Zeugin S. am 1. April 1988 nach 1.30 Uhr in die Wohnung von Luigi T. Nachdem Salvatore A. und die Zeugin S. die Wohnung für mindestens 30 Minuten verlassen hatten und Luigi T. Zigaretten holen gegangen war, zwang der Angeklagte die Nebenklägerin unter Gewaltanwendung und Drohungen zum Analverkehr. Später erzwang er auch den Oralverkehr. Luigi T. legte sich nach der Rückkehr auf die Bettcouch und schlief dort möglicherweise ein. Nachdem die Zeugin S. mit Salvatore A. zurückgekommen war, packte sie der Angeklagte, um sie zu vergewaltigen. Sie schrie um Hilfe und schleuderte einen Schuh gegen den auf der Couch liegenden Luigi T. Dieser erhob sich daraufhin und wies alle Beteiligten aus seiner Wohnung.
Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, sich während des Aufenthalts in der Wohnung von Luigi T. den Mädchen nicht sexuell genähert zu haben, aufgrund der Bekundungen der Tatopfer für widerlegt an. Der Zeuge A., gegen den das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat die Darstellung der Tatopfer über den Ablauf des Tatgeschehens nicht bestätigt. Seine Aussage hält die Strafkammer für unglaubhaft.
Mit der zulässigen Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer hätte die von Luigi T. gegebene Darstellung des Tatgeschehens in die Hauptverhandlung einführen und sich bei der Beweiswürdigung mit ihr auseinandersetzen müssen. Luigi T. hat als Mitbeschuldigter vor der Polizei ausgesagt: Als er vom Zigarettenholen zurückgekommen sei, hätten der Angeklagte und die Nebenklägerin angezogen auf dem Bett gelegen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass in der Wohnung etwas gegen den Willen der Mädchen geschehen sei, und sich schlafen gelegt. Als es dann laut geworden sei, habe er alle aus seiner Wohnung hinausgeworfen.
Im Urteil wird diese Aussage nicht erwähnt, aber im Widerspruch zu ihr festgestellt, dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin noch den Afterverkehr ausführte, als Luigi T. zurückkam, dass dieser auf die Hilferufe der Nebenklägerin nicht reagierte, sondern dem weiteren Sexualgeschehen zusah.
Bei dieser Beweislage kam der Aussage von Luigi T. als Tatzeugen erhebliches Gewicht zu. Die Strafkammer hätte sie daher nicht verschweigen dürfen. Entweder hätte sie den Aufenthalt des nach Italien abgeschobenen Zeugen ermitteln und ihn zur Hauptverhandlung laden oder – falls er in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden konnte – seine polizeiliche Aussage nach § 251 Abs. 2 StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen, wenigstens einen der beiden dort genannten Vernehmungsbeamten oder den anwesenden Dolmetscher als Zeugen hören und die Tatschilderung von Luigi T. im Urteil würdigen müssen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dann die Beweiswürdigung wenigstens zu Teilen des festgestellten mehraktigen Geschehens anders ausgefallen wäre. Denn der Bekundung von Luigi kann nicht von vornherein jede Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, zumal er nach den Feststellungen des Landgerichts durch sein Eingreifen die Vollendung des Vergewaltigungsversuchs an der Zeugin S. verhindert und die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
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