BGH: Teilaufhebung wegen mangelnder Darlegung des groben Eigennutzes (§ 370 AO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 471/89
- Datum
- 22.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO setzt eine ausdrückliche und nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Tatumstände voraus, aus der sich der grobe Eigennutz ergibt.
Grob eigennützig handelt, wer sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem Maße leiten lässt, das das bei Steuerstraftätern übliche Gewinnstreben deutlich übersteigt.
Das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß kann indizielle Bedeutung für groben Eigennutz haben, ersetzt aber nicht die darlegungspflichtige Prüfung von Art, Häufigkeit, Intensität der Aktivitäten und der Verwendung der erlangten Vorteile.
Erhebliche Milderungsgründe (z. B. rückhaltloses Geständnis, Wiedergutmachungsbemühungen) sind bei der Prüfung und Begründung eines besonders schweren Falls zu berücksichtigen und in der Urteilsbegründung zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 15. Juni 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 471/89 Beschluss
in der Strafsache gegen den Koch und Gastwirt Gerhard Paul ████████ aus █████, geboren am ███ 1954 in ███, wegen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben in den Einzelstrafaussprüchen wegen a) Einkommen- und Körperschaftsteuerhinterziehung, im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit er wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt und im Übrigen schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen können die Einzelstrafaussprüche hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuerhinterziehung keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen entnahm der Angeklagte seit dem Jahre 1978 bis zum Jahre 1986 zunächst seiner Einzelfirma und ab 1982 auch der [REDACTED]-Gaststätten GmbH nicht versteuerte, in den Kassenbüchern nicht aufgeführte Einnahmen. Diese Schwarzgelder legte er auf Spar- und Bankkonten an, die teilweise unter eigenen, teilweise unter veränderten Verwandtennamen geführt wurden. Auch die Zinsen dieser Bankguthaben deklarierte er gegenüber dem Finanzamt nicht. Hierdurch hinterzog er unter anderem – nach der Wertung des Landgerichts fortgesetzt – in den Jahren 1978 bis 1985 326.710 DM Einkommensteuer und in den Jahren 1982 bis 1986 175.858 DM Körperschaftsteuer; bezüglich eines Betrages von 98.944 DM blieb es beim Versuch.
Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Einzeltaten einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen, da der Angeklagte aus grobem Eigennutz Steuern in großem Ausmaß hinterzogen habe. Welche Umstände das Merkmal des groben Eigennutzes erfüllen sollen, legen die Urteilsgründe nicht dar. Das versteht sich jedoch nicht von selbst.
Grob eigennützig im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt. Dabei muss das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227 und wistra 1985, 228; BGH NStZ 1985, 459; Hübschner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 370 Rdn. 156; Klein/Orlopp AO 4. Aufl. § 370 Anm. 15 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann zwar eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes indizielle Wirkung für die Annahme eines grob eigennützigen Verhaltens des Täters entfalten. Erforderlich ist jedoch eine Gesamtbetrachtung der Tatumstände, nämlich der von dem Täter hinterzogenen Vorteile, Art, Häufigkeit und Intensität der Aktivitäten und zu welchem Zweck er die erlangten Vorteile verwendet hat. Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH wistra 1984, 147; BGH NJW 1985, 208; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 330; Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 59). Eine solche Gesamtbetrachtung der Tatumstände lassen die Urteilsgründe ebensowenig erkennen wie die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO sprechen können (vgl. BGH wistra 1985, 228). Eine solche Darlegung ist umso eher erforderlich, als erhebliche Milderungsgründe vorliegen, wie das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten und sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung, das zur Einleitung des Konkursverfahrens hinsichtlich seiner Firmen sowie der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung seiner Immobilien geführt hat. Diese Umstände haben ersichtlich nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne Beachtung gefunden.
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |