Revision: Umstellung von schwerem Raub zu einfachem Raub und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 470/97
- Datum
- 08.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente Androhung weiterer Gewalt kann als gezieltes Einsatzmittel zur Wegnahme die Gewaltanwendung im Sinne des §249 StGB begründen.
Die Voraussetzungen des §250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (schwerer Raub) erfordern, dass der Täter selbst ein tatbestandsmäßiges Tatmittel führt oder bei der Wegnahme unmittelbar daran beteiligt ist; die frühere Verwendung solcher Mittel durch Mittäter genügt hierfür nicht.
Ist mit weiteren Feststellungen nicht zu rechnen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch umstellen und die rechtliche Bewertung anpassen, ohne die Sache wegen unbehebbarer Feststellungsmängel aufzuheben.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als sie einen Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung der Wegnahmehandlung hinsichtlich der Qualifikation als schwerer Raub aufzeigt; sonst bleibt das Urteil unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 12. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 470/97 vom 8. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, ferner auf dessen Antrag, am 8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, und die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall I. der Urteilsgründe) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Verurteilung (nur) wegen Raubes nach § 249 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Nach den Feststellungen hierzu hatten der Angeklagte und zwei Mittäter den Geschädigten K. aufgesucht, um ihn wegen einer Äußerung zur Rede zu stellen, und ihm schließlich eine „Abreibung verpasst“, wobei der Angeklagte mit den Fäusten zuschlug, ein Mittäter das Opfer mit vollen Bierdosen bewarf und die weitere Mittäterin ihn mit einem Krückstock „traktierte“. Als der Geschädigte verletzt dalag, beschloss der Angeklagte ohne Wissen und Wollen seiner Mittäter, das Fernsehgerät des Opfers wegzunehmen, und verbrachte es aus der Wohnung des Geschädigten.
Der Senat entnimmt den Urteilsgründen mit noch hinreichender Bestimmtheit, dass der Angeklagte hierbei nicht nur die mit anderer Motivation geschaffene Zwangslage zur Wegnahme ausgenutzt hat, was zur Verwirklichung des Raubtatbestandes nicht ausgereicht hätte, sondern dass sich sein Vorgehen als konkludente Androhung weiterer Gewaltanwendung darstellte, die er gezielt zur Wegnahme eingesetzt hatte (vgl. BGHSt 41, 123, 124; Herdegen in LK 11. Aufl., § 249 Rdn. 16).
Allerdings rechtfertigt dies nur eine Verurteilung wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB. Die Mittäter, die zuvor bei der Misshandlung des Opfers Gegenstände verwendet hatten, die als Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht gekommen waren, waren bei der Wegnahmehandlung des Angeklagten nicht mehr beteiligt. Dafür, dass der Angeklagte, der bislang nur Faustschläge eingesetzt hatte, bei der konkludenten Drohung ein Tatmittel des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit sich geführt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, stellt der Senat den Schuldspruch um.
Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht übersetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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