Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Doppelverwertung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 470/92
- Datum
- 21.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht nochmals als eigenständige Strafschärfungsgründe verwertet werden; eine solche Doppelverwertung ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig.
Gewinnstreben gehört zum Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; es begründet nur dann zusätzliche Strafschärfe, wenn ein besonders verwerfliches, den Tatbestand deutlich übersteigendes Gewinnstreben feststeht.
Erweist sich die Strafzumessung als durch unzulässige Doppelverwertung beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung von der Tatsachenfeststellung zu trennen; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a StGB kann bestehen bleiben, sofern der aufgezeigte Rechtsfehler den Maßregelausspruch nicht berührt.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 470/92 vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB verhängt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich auf den Schuldspruch und den Maßregelausspruch bezieht. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht wertet bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten, dass dieser „in einer hohen Anzahl von Einzelfällen aus Gewinnstreben das Rauschgift veräußert“ habe (UA S. 22). Damit verstößt es, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 28. September 1992 ausführt, gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmaßes erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.
Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. Der Maßregelausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt und kann daher aufrechterhalten bleiben.
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