Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Vorsatzes beim Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 470/91
Datum
04.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines am 5.11.1989 begangenen Totschlags an einer 13-Jährigen zu Jugendstrafe verurteilt. In der Revision beanstandet er die Feststellungen zum Tötungsvorsatz. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Annahme bedingten Vorsatzes die gesonderte Prüfung von Wissens- und Willenselement sowie die Auseinandersetzung mit entlastenden Umständen nicht erkennen lässt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des bedingten Vorsatzes bei Tötungsdelikten setzt die konkrete Feststellung beider Elemente – des Wissenselements (Vorstellung der Möglichkeit des Erfolgs) und des voluntativen Elements (billigende Inkaufnahme) – voraus.

2

Bei Grenzfällen zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sind beide Elemente besonders zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen.

3

Die Würdigung des voluntativen Elements muss die Persönlichkeit des Täters, Einsichtsfähigkeit, affektive Erregung und sonstige tatrelevante Umstände berücksichtigen; fehlen Anhaltspunkte für billigende Inkaufnahme, ist bewusste Fahrlässigkeit möglich.

4

Zur Beurteilung des Vorsatzes ist auf die Zeitspanne der tatsächlichen Gewalteinwirkung (z. B. bis zur Bewusstlosigkeit) abzustellen; ein späterer Todeseintritt durch nachwirkende Umstände begründet den Vorsatz nur, wenn der Täter die Todesgefahr erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

5

Stellt die Begründung des Tötungsvorsatzes prozessuale oder sachlich-rechtliche Mängel auf, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 4. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 470/91 in der Strafsache gegen █ Olaf H., geboren am ██, aus L., wegen Totschlags.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einhellig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 4. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen als Jugendkammer zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen eines am 5. November 1989 begangenen Totschlags an der 13-jährigen Monika ██ zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat dem im Bett liegenden Mädchen das Deckbett unter Anwendung erheblicher Kraft und unter Bruch des linken Kiefers ins Gesicht und auf den Hals gedrückt, bis es jeglichen Widerstand aufgab und regungslos im Bett lag. Er wollte hierdurch dessen Hilfeschreie unterdrücken und unerkannt aus dem Kinderheim entkommen, in das er gegen 1 Uhr morgens eingestiegen war. Seine Revision, mit der er eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

a) Der Tötungsvorsatz ist bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Bezirksgericht hat bedingten Vorsatz angenommen, weil sich aus der Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere der Intensität des Vorgehens gegen das Tatopfer, ergebe, dass der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und den Tod des Mädchens billigend in Kauf nahm (UA S. 21, 27). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Angeklagte habe – unter Zuhilfenahme des Deckbetts auf Kopf- und Halsregion sowie den Oberkörper des Mädchens mit Kraftanstrengung eingewirkt. Dies sei nicht kurzzeitig, sondern über eine bestimmte Zeitdauer geschehen. Er habe die Gegenwehr und den Widerstand des Mädchens unterdrückt und überlegt, ob er weiter auf es einwirken oder von weiterem Handeln Abstand nehmen solle. Er habe sich, um unerkannt entkommen zu können, für das Weitermachen entschieden und das Zimmer erst verlassen, nachdem er die Regungslosigkeit (Bewusstlosigkeit) des Mädchens festgestellt und dessen hilflose Lage, die er herbeigeführt hatte (Deckbett über Kopf und Oberkörper), wahrgenommen habe. Damit sei er mit der als möglich erkannten Todesfolge einverstanden gewesen und habe sie billigend in Kauf genommen (UA S. 27/28).

Diese knappe Begründung wird den besonderen Umständen des Falles nicht gerecht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muss jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefahrdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in Bezug auf den Tötungserfolg nur bewusst fahrlässig. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolgs, muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt, sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 15 Rdn. 11). Diese Ausführungen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gelten grundsätzlich auch für die Auslegung des § 6 Abs. 2 und des § 7 DDR-StGB (vgl. BGHR DDR-StGB § 6 Vorsatz, bedingter 1).

Die Beweiswürdigung genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch die Umstände einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen und für bewusste Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. BGHR § 212 I Vorsatz, bedingter 10). Aus der Intensität der vom Angeklagten gegen Hals und Kopf des Tatopfers angewandten Gewalt hat das Bezirksgericht allerdings rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet hat (UA S. 21). Bei dem weiteren Schluss, dass er sich bewusst damit abgefunden und den Tod billigend in Kauf genommen hat, hat das Bezirksgericht zwar der Dauer der Gewaltanwendung zu Recht maßgebliche Bedeutung zugemessen, dabei aber folgende Besonderheit nicht bedacht:

Es ist nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte das Madchen bis zum Eintritt des Todes gewürgt hat. Wie der Sachverständige Dr. ███ dargelegt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Tod von Monika ██ eingetreten ist, nachdem der Angeklagte ihr Zimmer bereits verlassen hatte. Denn das dichte Aufliegen des Deckbetts auf den Atemöffnungen und eine Durchfeuchtung des Bezugsstoffs (z. B. durch Speichel oder Blut) könnte zu einem relativ wirksamen Verschluss der Atemöffnungen mit der Folge geführt haben, dass der Sauerstoffmangelzustand über die eigentliche Zeit der Gewalteinwirkung hinaus fortgedauert habe. Die Verletzte habe sich bei fortbestehender Bewusstlosigkeit aus dieser Situation nicht befreien können (UA S. 19).

Danach muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er das Tatopfer nicht bis zum Eintritt des Todes, sondern nur bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit misshandelt hat. Auf die hierfür erforderliche Mindestzeit und nicht auf die für den Eintritt des Erstickungstodes erforderliche längere Mindestzeit (vgl. UA S. 18) hätte das Bezirksgericht daher abstellen müssen, wenn es aus der Dauer der Gewalteinwirkung Schlüsse auf das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ableiten wollte (vgl. auch BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 16). Darin, dass der Angeklagte die Decke von den Atemöffnungen des bewusstlosen Mädchens vor Verlassen des Zimmers nicht entfernt und den Tod möglicherweise auch deshalb verursacht hat, konnte das Bezirksgericht nicht ohne weiteres ein Indiz für die billigende Inkaufnahme des Todes sehen. Das wäre nur möglich gewesen, wenn das Bezirksgericht die Überzeugung gewonnen hätte, dass er diese Möglichkeit der Todesverursachung erkannt und sich damit abgefunden hatte. Dabei hätte das Bezirksgericht bedenken müssen, dass die Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten durch seine hohe Alkoholisierung von – wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist – etwa 3 ‰ erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl. auch BGHSt 38, 10).

b) Wegen der sachlichrechtlichen Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 1991.

ZschockeltRußTerno
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