Betrug im Reisebüro: Fortsetzungszusammenhang/Gesamtvorsatz und Irrtumsträger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 470/89
- Datum
- 28.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Von der in §§ 243 Abs. 4, 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge kann aus Gründen sachdienlicher Prozessführung abgewichen werden, wenn kein Verfahrensbeteiligter widerspricht.
Ein Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 8 StPO liegt regelmäßig nicht bereits bei bloßer Eignung zur Verteidigungsbeschränkung vor, sondern setzt eine tatsächliche unzulässige Beschränkung in einem wesentlichen Punkt voraus.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erfordert neben Gleichartigkeit der Tatbegehung und engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang einen Gesamtvorsatz, der die Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen auf einen Gesamterfolg gerichtet vorweg umfasst; bloße Tatgeneigtheit oder ein gemeinsames Motiv genügt nicht.
Zahlt ein Kunde an einen Reisevermittler ohne Inkassovollmacht oder Genehmigung des Leistungsempfängers, kann die Zahlung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung begründen, wenn sie keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Veranstalter hat und der Kunde nochmals zahlen muss oder ernstlich damit rechnen muss.
Bei vermittlungsbezogenen Dreiecksverhältnissen ist Betrug zum Nachteil des Reiseveranstalters nur tragfähig, wenn Täuschung, Irrtum und vermögensschädigende Verfügung gerade beim Veranstalter festgestellt sind; reine Leistungsunfähigkeit des Vermittlers ersetzt diese Merkmale nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 19. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
3 StR 470/89 in der Strafsache gegen den Reisebürokaufmann Hans █████████████ aus ███████, geboren am ███████████████ in ██████████████, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. November 1990 in der Sitzung vom 12. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████ ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zur inneren und äußeren Tatseite mit Ausnahme der Feststellungen zum Gesamtvorsatz in den Fällen 22 bis 85 der Urteilsgründe aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Rüge, das Gericht habe dem Angeklagten keine Gelegenheit zur zusammenhängenden Äußerung zur Sache vor Eintritt in die Beweisaufnahme gegeben, sondern die Vernehmung des Angeklagten zur Sache zusammen mit der Beweisaufnahme durchgeführt, ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass das Gericht von dem in § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Verfahrensgang abgewichen ist. Die in der Sitzungsniederschrift stets verwendete Formulierung, „der Angeklagte sagte weiter zur Sache aus“, mag für die Annahme sprechen, dass die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach der Vernehmung von Zeugen fortgesetzt wurde. Die Beurkundung der Verfahrensvorgänge kann aber auch dahin verstanden werden, dass die Vernehmung des Angeklagten vor der Beweisaufnahme abgeschlossen war und er sich später jeweils zu den Zeugenaussagen gemäß § 257 Abs. 1 StPO ergänzend geäußert, mithin zur Sache ausgesagt hat.
Ein Abweichen vom Verfahrensgang, wie er in § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist, ist dann statthaft, wenn es ohne Widerspruch der Beteiligten aus Gründen einer sachdienlichen Prozessführung geboten erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht die gesetzliche Reihenfolge nicht eingehalten zu werden, wenn ein Abweichen hiervon zweckmäßig ist und kein Verfahrensbeteiligter widerspricht (BGHSt 13, 358, 360; 19, 93, 96; BGH NStZ 1981, 111; BGH NStZ 1986, 370, 371). Dagegen bestehen umso weniger Bedenken, als es der Angeklagte ohnehin in der Hand hat, sich erst nach teilweise oder vollständig durchgeführter Beweisaufnahme zur Sache einzulassen. In umfangreichen Strafsachen kann es zweckmäßig sein und gerade dem Interesse des Angeklagten dienen, nach seiner Vernehmung zur Sache zu einem Teilkomplex die Beweisaufnahme insoweit durchzuführen und anschließend den nächsten Teilkomplex zu behandeln. Selbst für den Fall, dass das Landgericht die Vernehmung des Angeklagten zur Sache im Laufe der Beweisaufnahme fortgesetzt hätte, wäre diese Verfahrensweise im Hinblick auf die viele abgeschlossene Einzelkomplexe umfassende Sache nicht zu beanstanden, weil ein Widerspruch des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten hiergegen der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird.
Die Verfahrensrüge, die Ablehnung eines Aussetzungsantrags sei geeignet gewesen, die Verteidigung unzulässig zu beschränken, hat keinen Erfolg. Die bloße Eignung zur Beschränkung genügt im Allgemeinen nicht, einen Verfahrensmangel gemäß § 338 Nr. 8 StPO zu begründen, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts tatsächlich unzulässig beschränkt worden ist. Das ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist – wie angeklagt – in den in Rede stehenden Fällen wegen Betruges zum Nachteil der Reiseveranstalter verurteilt worden.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen sämtlich nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie lassen entweder die Angabe bestimmt behaupteter Beweistatsachen oder die für eine Aufklärung in Betracht kommenden Beweismittel oder die Erkenntnisquelle der Aufklärungsmöglichkeit vermissen (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 36, 37).
Soweit die Revision die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil angreift, handelt es sich um das revisionsrechtlich unzulässige Bemühen, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
2. Das Urteil ist allerdings auf die Sachrüge hin mit den Feststellungen aufzuheben, soweit diese nicht die in den Urteilsgründen als Fälle 22 bis 85 bezeichneten Taten betreffen; auch die Annahme eines Gesamtvorsatzes muss aufgehoben werden. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer spätestens seit Ende 1982 nicht mehr in der Lage, die im Rahmen seines Reisebüros eingegangenen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern, nämlich seinen Kunden, den Reiseveranstaltern, Hotels und anderen Reisebüros, „sämtlich voll zu erfüllen“. Gleichwohl „gab er seine geschäftliche Tätigkeit nicht auf, sondern entschloss sich, auch weiterhin Reisen zu vermitteln, um mit den neu eingehenden Geldern ältere und drängendere Schulden zu begleichen sowie den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten“.
Unabhängig von sonstigen unzutreffenden Wertungen und ungenauen oder unvollständigen Feststellungen besteht der grundlegende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils in der Annahme nur eines einzigen – fortgesetzten – Betruges in 85 Einzelakten. Dadurch hat sich das Landgericht den Blick für eine jeweils genaue Subsumtion des Sachverhalts unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale bei den recht unterschiedlichen Einzeltaten des Angeklagten verstellt und diese durch vorgezogene – die verschiedenen Fallkonstellationen nicht abdeckende – allgemeine Erwägungen zu ersetzen versucht. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte eine Vielzahl von Taten begangen hat, von denen allenfalls einzelne in Fortsetzungszusammenhang stehen oder – etwa die möglicherweise aufgrund eines Gesamtvorsatzes gleichzeitig erfolgten Bestellungen in den Fällen 25 bis 30 – nur einen Betrug zum Nachteil des anderen Reisebüros beinhalten. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den Feststellungen nicht etwa von vornherein vorhatte, überhaupt keine Zahlungen zu erbringen, sondern bei eventuell eingehenden Geldern drängende Schulden begleichen wollte. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung muss entschieden werden, wie viele Einzeltaten die im Übrigen als vorsätzlicher Betrug bestehen gebliebenen Fälle 22 bis 85 der Urteilsgründe sind.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt zur äußeren Tatseite außer Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und gleichartiger Tatbegehung einen engen räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens voraus, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllt. Zur inneren Tatseite ist Gesamtvorsatz erforderlich, der nicht im Zweifel für den Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 35, 218; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 2, 8, 11). Der Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 8-24; Jahnke GA 1989, 376). Auch die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, dass die spätere ins Werk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 8, 16, 23).
Die Ausführung der einzelnen Tathandlungen durch den Angeklagten ist schon nicht gleichartig. Der Tathergang unterscheidet sich dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Kunden, sondern auch Reiseveranstalter, ein Hotel und andere Reisebüros getäuscht und geschädigt hat. Selbst in den Fällen, in denen das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Betrug zum Nachteil der jeweiligen Kunden angenommen hat, sind die Handlungen nicht gleichartig, vielmehr unterscheiden sich die Fälle in der Begehungsweise: So hat der Angeklagte in einigen Fällen die Reise beim Reiseveranstalter weder gebucht noch bezahlt, in einigen Fällen hat er zwar die Reisen gebucht, die gezahlten Reisepreise aber nicht weitergeleitet, in wiederum anderen Fällen hat er entweder eine minderwertigere als die bestellte Reiseleistung oder nur einen Teil der Reiseleistungen, wie etwa nur den Flug, gebucht und bezahlt. Insbesondere lässt sich den Urteilsfeststellungen der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche, auf einen Gesamterfolg gerichtete Gesamtvorsatz nicht entnehmen. Danach ist allen Tathandlungen lediglich das Motiv des Beschwerdeführers gemeinsam, mit den eingenommenen Geldern ältere und drängendere Schulden zu begleichen und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies genügt aber nicht, um die einzelnen Fälle zu einer rechtlichen Handlungseinheit zu verbinden.
3. Abgesehen von der rechtlich fehlerhaften Annahme einer fortgesetzten Tat hat das Landgericht nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen 22-85 im Ergebnis zu Recht jeweils die Voraussetzungen des Betruges als erfüllt angesehen. Das gilt zunächst für die Fälle, in denen der Angeklagte mit den Reiseveranstaltern, bei denen er angeblich Reisen für seine Kunden buchte, keine Geschäftsbeziehungen unterhielt. Der Angeklagte täuschte die Kunden, die aufgrund des Irrtums den Reisepreis ganz oder teilweise an den Angeklagten zahlten, aber den versprochenen Anspruch gegen die Reiseveranstalter nicht erhielten, weil der Angeklagte die Reise gar nicht buchte (Fälle 24, 38, 42, 44, 45, 50, 57, 63, 64, 66, 68, 71 bis 73, 76 und 78). Nicht anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen der Angeklagte das Hotel oder das Ferienhaus nicht buchte (Fälle 22, 33, 41 und 58) oder anders als zugesagt – wegen fehlender Geldmittel versetzt – zu buchen versuchte (Fall 23). Das Bemühen um die Buchung der Reise im Fall 36 scheiterte ebenfalls wegen der abredewidrigen anderweitigen Verwendung des Reisepreises. Im Fall 32 wurden entgegen den wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten, die zur Zahlung des Kunden führten, die Rückflüge von Neu Delhi nicht gebucht.
Der vom Landgericht angenommene bedingte Betrugsvorsatz wird in diesen und den folgenden Fällen von den Feststellungen getragen. Auch wenn der Angeklagte „einen Großteil seiner Kunden voll zufriedengestellt hat“ (UA S. 28) und hoffte, seinen Verpflichtungen durch neue Zahlungseingänge nachkommen zu können, so nahm er nach den Feststellungen aufgrund der Gesamtsituation doch billigend in Kauf, dass er in vielen Fällen nicht in der Lage sein würde, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.
Auch soweit der Angeklagte die Reisen oder Ferienwohnungen zwar buchte, aber die Zahlungen der Kunden nicht weiterleitete, rechtfertigen die Feststellungen die Annahme des Betruges (Fälle 34, 35, 37, 39, 40, 46 bis 49, 51 bis 56, 59 bis 62, 65, 67, 69, 70, 74, 75, 79 bis 85). In diesen Fällen hat der Angeklagte die Kunden jedenfalls konkludent darüber getäuscht, dass deren Zahlung an ihn Erfüllungswirkung haben würde. Hierdurch hat der Beschwerdeführer bewirkt, dass die Kunden die Reisepreise an ihn zahlten. Folge dieser Verfügung war die Gefährdung des Vermögens der Kunden um den gezahlten Betrag. Denn diese Leistung hat die Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises an den Reiseveranstalter befreit; sie ist durch eine ihr entsprechende geldwerte Leistung nicht ausgeglichen worden. Diese Vermögensgefährdung ist auch in einen Schaden umgeschlagen, soweit die Reise zwar gebucht und auch durchgeführt wurde, die Kunden die Leistungen aber nochmals an die Reiseveranstalter oder die einzelnen Leistungsträger bezahlen mussten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die vereinnahmten Reisepreise für sich behielt, handelte er auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil und die bei den Kunden eingetretene schadensgleiche Vermögensgefährdung wurde unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung, nämlich die Zahlung der Reisepreise herbeigeführt.
Im Fall 77 ist das Landgericht zutreffend von einem Betrug zum Nachteil des Hotels ausgegangen; denn der Beschwerdeführer hat dadurch, dass die Reisenden im Hotel einen von ihm ausgestellten „Hotelgutschein“ vorlegten, bewirkt, dass die Hotelleitung im Vertrauen darauf, der Angeklagte werde die Leistungen vergüten, die Leistungen an die Reisenden erbrachte.
Im Fall 43 hat das Landgericht zu Recht einen fremdnützigen Betrug zum Nachteil des Reiseveranstalters festgestellt. Der Angeklagte hat den Veranstalter zur Aushändigung der Reiseunterlagen an die Kunden mit der wahrheitswidrigen Behauptung veranlasst, dass „ein Scheck über die verlangte Summe unterwegs sei“.
In den Fällen 25 bis 31 reichen die Feststellungen aus, um einen Betrug zum Nachteil der beiden beteiligten Reisebüros zu bejahen. Weil bestimmte Reiseveranstalter Buchungen des Angeklagten nicht mehr entgegennahmen, trat er mit einem Reisebüro in der Weise in Geschäftsbeziehung, dass dieses die Reisen für Kunden des Angeklagten im eigenen Namen buchte und die Zahlungen aus eigenen Mitteln erbrachte. Die Reiseunterlagen leitete es dann dem Angeklagten zu. Bis August 1983 erstattete der Angeklagte dem Reisebüro stets – gelegentlich einmal verspätet – die Auslagen. Bei den danach im Laufe des August 1983 erfolgten sechs Bestellungen (Fälle 25 bis 30) täuschte der Angeklagte die Inhaberin des Reisebüros jedenfalls konkludent über seine Leistungsfähigkeit. Dementsprechend glaubte diese, der Angeklagte sei weiterhin zahlungsfähig. In Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen trat eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ein.
Ähnlich verhält es sich mit dem Reisebüro im Fall 31, über das der Angeklagte – ebenfalls im August 1983 – unter Einbehalten des Reisepreises die Reise seinen Kunden vermittelte. Nachdem der Beschwerdeführer den Reisepreis nicht fristgerecht weitergeleitet hatte, teilte er dem Reisebüro mit, dass die Kunden, die daraufhin die Reiseunterlagen erhielten, an ihn voll bezahlt hätten. Das Landgericht durfte in diesem Verhalten des Angeklagten eine schlüssige Täuschung über dessen Leistungsfähigkeit sehen.
4. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen begegnet dagegen die Würdigung der Fälle 1 bis 21 als Betrug zum Nachteil der Reiseveranstalter rechtlichen Bedenken. Das Urteil verhält sich nicht über den genauen Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den Veranstaltern. Durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Angeklagten allein wird der Betrugstatbestand nicht verwirklicht.
In den Fällen 1 bis 17 hat der Beschwerdeführer lediglich Reiseverträge zwischen seinen Kunden und dem Reiseveranstalter vermittelt. Der Kunde und nicht der Angeklagte war Vertragspartner des Veranstalters. Möglicherweise bestand eine Verpflichtung des Angeklagten zur Weiterleitung der Reisepreise, die er entgegen den Vereinbarungen mit dem Reiseveranstalter von den Kunden kassiert hatte. Das ist aber den Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
Zwar hat das Landgericht zu den Fällen 2 bis 17 weiterhin festgestellt, dieser Reiseveranstalter habe darauf vertraut, dass der Beschwerdeführer – wenn auch verspätet – die kassierten Gelder an ihn weiterleiten werde; daher waren den Kunden auf dem Flughafen auch Reiseunterlagen ausgehändigt worden, als sie die vom Angeklagten unterschriebene Zahlungsquittung vorgelegt hatten. Gleichwohl ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass in der Übermittlung der Kundenbestellung zugleich die schlüssige Erklärung lag, die ohne Einverständnis des Reiseveranstalters empfangenen Zahlungen der Kunden an diesen abführen zu können und zu wollen, und dass durch eine solche Täuschungshandlung ein entsprechender Irrtum des Reiseveranstalters herbeigeführt wurde. Der Reiseveranstalter hatte nach den Urteilsfeststellungen spätestens für das Jahr 1982 mit dem Angeklagten eine Regelung getroffen, nach der die Zusendung der Reiseunterlagen und die Bezahlung der Reisepreise unmittelbar zwischen dem Reiseveranstalter und den Kunden erfolgen sollten. Diesen Vertragsbedingungen entsprechend leisteten die Kunden in den Fällen 2 und 3 Anzahlungen an den Reiseveranstalter; der Angeklagte kassierte die restlichen Beträge erst Monate später. Danach konnte die Weiterleitung der Reisebuchungen durch den Angeklagten nicht den Erklärungsinhalt haben, er werde die Reisegelder von den Kunden kassieren und an den Reiseveranstalter abführen. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Fälle 9 bis 16, in denen nach Kündigung durch den Reiseveranstalter ein Agenturvertrag mit dem Beschwerdeführer nicht mehr bestand. Hier nahm der Beschwerdeführer die Bestellungen der Kunden entgegen, kassierte die Reisepreise und gab die Reisebuchungen ohne Angabe einer Agenturnummer oder unter einer fremden Agenturnummer an den Reiseveranstalter weiter. Zu diesen Tathandlungen enthält das angefochtene Urteil die Feststellung, dass auch in diesen Fällen der Reiseveranstalter „die Bestellungen entgegengenommen und die Buchungen im Vertrauen darauf ausgeführt hat, dass die entsprechenden Reisepreise auch entrichtet würden“. Dass nach der Vorstellung des Reiseveranstalters nur die Reisenden als Leistende in Betracht kamen, wird auch in dem angefochtenen Urteil mit den Ausführungen festgestellt, „der Reiseveranstalter habe die Reisen im Vertrauen darauf gebucht, von dem Auftraggeber die Reisekosten zu erhalten“ (UA S. 18). Das Landgericht verkennt lediglich, dass nicht der Angeklagte, sondern dessen Kunden die Vertragspartner des Reiseveranstalters waren (UA S. 19). Auch der Beschwerdeführer ist zutreffend davon ausgegangen, dass seine Kunden aus den von ihm vermittelten Reiseverträgen zur Zahlung der Reisepreise verpflichtet waren. Denn er hatte nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 9 und 12 auf der Reisebuchung seine Anschrift als Kundenanschrift ausgegeben, um zu verhindern, dass der Kunde von der unterlassenen Weiterleitung des Geldes erfuhr.
Soweit in dieser unrichtigen Adressenangabe eine Täuschungshandlung enthalten ist, hat sie nach den Feststellungen – wie auch in allen anderen Fällen – nicht zu einer vermögensschädigenden Verfügung des Reiseveranstalters geführt. Zwar käme als Vermögensverfügung des Reiseveranstalters der Abschluss des Vertrages mit dem Kunden in Betracht, durch den der Reiseveranstalter zugleich die Zahlung des Kunden als an sich geleistet anerkannte (Mattes JuS 1961, 184, 187). Dies würde aber eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers zur Entgegennahme der Reisepreise oder eine Genehmigung der Zahlung an ihn voraussetzen. Denn nur dann hätte die Leistung an den Beschwerdeführer eine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung bewirken können. Der Agenturvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Reiseveranstalter schloss eine Inkassovollmacht ausdrücklich aus. Tatsachen, die eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründen oder die Annahme einer späteren Genehmigung des vollmachtlosen Handelns rechtfertigen könnten, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Diese Mängel nötigen auch zur Aufhebung der zu den Fällen 17 bis 21 getroffenen Feststellungen. Danach bestand zwischen dem Reiseveranstalter und dem Beschwerdeführer ein Agenturvertrag, der eine Inkassovollmacht nicht beinhaltete. Der Angeklagte kassierte gleichwohl die Reisepreise von den Kunden und behielt sie ein. Die Annahme des Landgerichts, dass der Reiseveranstalter darauf vertraut habe, der Beschwerdeführer werde, wenn auch schleppend, seine Schulden bezahlen, und dass er deshalb die Reisen durchgeführt habe, besagt über eine Täuschungshandlung des Beschwerdeführers nichts. Eine Täuschungshandlung, mit der der Beschwerdeführer den Reiseveranstalter zur Durchführung der gebuchten Reisen bewogen haben könnte, kann in der festgestellten Übersendung vordatierter und ungedeckter Schecks liegen. Das angefochtene Urteil teilt aber nicht mit, in welchem Zeitpunkt dies geschah, sodass nicht ersichtlich ist, dass die in der Durchführung der Reisen bestehende Vermögensverfügung des Reiseveranstalters durch diese Handlung des Beschwerdeführers bewirkt wurde.
In der neuen Hauptverhandlung werden in den Fällen 1 bis 21 die vertraglichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kunden und den Reiseveranstaltern zu prüfen und die Handlungen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue zu würdigen sein. Verletzt der Inhaber eines Reisebüros seine Pflichten aus einem bestehenden Schuldverhältnis gegenüber einem Reiseveranstalter, so kann er eine Untreue begehen, wenn er zur Zeit der schädigenden Handlung mit dem Treugeber bereits in Geschäftsverbindung steht (BGHSt 12, 207; 28, 20). Maßgeblich ist, dass sich die verletzte Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu einer strafrechtlichen Treuepflicht verdichtet hat. Entscheidend sind dabei Umfang und Bedeutung, die die Pflicht für sich genommen hat, und der Spielraum und die Bewegungsfreiheit bei der Erfüllung der Pflicht.
Ist wegen des Inhalts der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Reiseveranstalter einerseits und zwischen den Kunden und dem Reiseveranstalter andererseits der Treubruchtatbestand nicht verwirklicht, so wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer die Kunden mit der Folge einer schadensgleichen Vermögensgefährdung darüber getäuscht hat, dass die Leistungen an ihn die Kunden nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises befreit haben.
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