Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Aufklärungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 469/93
- Datum
- 18.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision die Beweisbehauptung, das konkrete Beweismittel und die Umstände angibt, aus denen sich die Notwendigkeit der unterlassenen Beweiserhebung ergibt.
Vorstrafakten sind nicht als von vornherein geeignetes Beweismittel in ihrer Gesamtheit anzugeben; es sind die konkreten in den Akten enthaltenen Schriftstücke zu benennen, auf die sich die Beweisbehauptung stützt.
Die allgemeine Sachrüge muss in der Revisionsbegründung hinreichend deutlich vorgebracht werden; ein bloßes Begehren, die richtige Anwendung des materiellen Rechts überprüfen zu lassen, genügt nicht.
Fehlt sowohl eine zulässige Aufklärungsrüge als auch eine zulässige Sachrüge, ist die Revision unzulässig und als verworfen zu erklären; auch prozessuale Mängel bleiben dann unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 5. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 469/93 vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1955 in ██ ███ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. April 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Er hat dies wie folgt begründet:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Ohne Angabe, ob sie die Verletzung formellen oder materiellen Rechts geltend machen will, beantragt die Revision die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit folgender Begründung: Wenn die Strafkammer die Vorstrafakten beigezogen hatte, hätte sie daraus entnehmen können, dass der Angeklagte die Taten, deretwegen er früher verurteilt worden ist, unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dann hätte sich dem Landgericht aufgedrängt, dass der Angeklagte – wie er von sich selbst sagt – Alkoholiker ist. Folglich hätte es zumindest die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Erwägung ziehen müssen.
Das muss nachgeholt werden.
I. Die Aufklärungsrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Nach der bezeichneten Vorschrift sind die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, dass aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213). Zur Zulässigkeit von Aufklärungsrügen ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Angabe der Beweisbehauptung, des Beweismittels und der Umstände, durch die sich der Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (Meyer-Goßner in Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 81 m. w. N.).
Die Revision gibt mit den Vorstrafakten Beweismittel nicht an, denn nicht die Akten selbst, die Sammlungen von vielen Urkunden darstellen, sondern nur einzelne in den Akten enthaltene Schriftstücke sind Beweismittel (BGHSt 6, 128 f.; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 492, 493 f.).
Selbst wenn berücksichtigt würde, dass es der Revision nicht möglich gewesen sein mag, die für die Beweisbehauptung sprechenden Urkunden in den nicht beigezogenen Vorstrafakten inhaltlich wiederzugeben, kann das der Aufklärungsrüge nicht zur Zulässigkeit verhelfen, denn die Revision hat auch davon abgesehen, Umstände vorzutragen, aufgrund derer sich das Landgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass sich aus dem zu Beweiszwecken vorgetragenen Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 1992 Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten ergeben (UA S. 7). Der Umstand, dass der Angeklagte bis Anfang des Jahres 1992 in seinem erlernten Beruf arbeitete, spricht zudem gegen die Annahme einer strafrechtlich erheblichen Alkoholabhängigkeit.
II. Die allgemeine Sachrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Das Begehren, den Strafausspruch darauf zu überprüfen, ob das materielle Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist, lässt sich der Revisionsbegründung auch bei großzügiger Auslegung nicht entnehmen.
III. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge und das Fehlen der Sachrüge führen zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NStZ 1991, 597; 1993 [bei Kusch] 27, 31). Deshalb muss außer Betracht bleiben, dass es die Strafkammer unterlassen hat, die zur Nachprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (vgl. BGHSt 35, 308, 313) erforderlichen Anknüpfungstatsachen Zeitpunkt und Ergebnis der Blutentnahme (UA S. 8, vgl. Bl. 37 d. A.) im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 1991 – 1 StR 432/91)."
Dem tritt der Senat bei.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
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