Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 469/91
Datum
19.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Sexualstraftaten an Kindern verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil bei drei Taten der Mindestschuldumfang (Anzahl der Einzelakte) nicht hinreichend festgestellt ist und weil sich Überschneidungen der Handlungen zwischen mehreren Opfern zur Annahme von Tateinheit verdichten. Mangels klarer Feststellungen ist die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Handlung mit zahlreichen Einzelakten muss der Tatrichter in der Regel angeben, von welcher Mindestzahl der Einzelakte er ausgeht; nur ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn sich der Mindestschuldumfang anderweitig unzweifelhaft ergibt oder die Tatzeit klar eingegrenzt ist.

2

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Mindestschuldumfang einer fortgesetzten Tat, lässt dies den erforderlichen Mindestschuldgehalt nicht erkennen und begründet die Aufhebungs- und Zurückweisungsbedürftigkeit des Urteils.

3

Treffen mehrere fortgesetzte Handlungsreihen zumindest in einzelnen Einzelakten zusammen, kann hierin Tateinheit i.S.v. § 52 StGB liegen; in diesem Fall dürfen für die zusammentreffenden Akte keine selbständigen Einzelstrafen verhängt werden.

4

Bei über Jahre erstreckten Serien von Einzelakten hat der Tatrichter den hierfür erforderlichen Gesamtvorsatz darzulegen und zu prüfen; die Anforderungen richten sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 12. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 469/91 in der Strafsache gegen Ralf Ulrich S__, geboren am ███ 1950 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (fortgesetzte Handlung zum Nachteil seiner am 10. Juli 1979 geborenen Tochter Ute) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei weiteren Fällen (fortgesetzte Handlungen zum Nachteil der am 5. Dezember 1978 geborenen Sandra S__, der am 20. Juni 1979 geborenen Gabi B__ und der am 18. Juni 1980 geborenen Birgit B__) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Gesamtstrafe hat es gebildet aus der für die Sexualtat zum Nachteil der Tochter Ute verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren und aus den für die Sexualtaten zum Nachteil der drei anderen Mädchen verhängten drei Einzelstrafen von jeweils drei Jahren.

Die Sachrüge des Angeklagten führt, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen den Mindestschuldgehalt teilweise nicht ausreichend erkennen und begründen die Besorgnis, dass die Regeln über die Annahme von Tateinheit zum Nachteil des Angeklagten nicht beachtet worden sind.

Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muss der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmissverständlich eingegrenzt ist, so dass Zweifel über die Rechtskraft des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (st. Rspr., z. B. BGHR StGB vor § 1/fH Schuldumfang 1).

Ob diesen Anforderungen insgesamt genügt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls bei den Straftaten zum Nachteil der Kinder Sandra S__, Gabi ███ und Birgit B__ reichen die Feststellungen insoweit nicht aus. Zwar sind der ungefähre Beginn und das Ende der jeweiligen Straftat aus den Urteilsgründen zu entnehmen. Es fehlt aber die Mindestzahl der sexuellen Einzelhandlungen, ohne die hier der Mindestschuldumfang nicht ermittelt werden kann.

Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilungen in den drei genannten Fällen erfasst die Verurteilung wegen der Sexualstraftat zum Nachteil der Tochter Ute auch aus folgendem Grund: Nach den Feststellungen drängt sich auf, dass der Angeklagte einzelne sexuelle Handlungen an seiner Tochter Ute und an Sandra ██ sowie an Gabi ████ durch dieselbe Handlung im Sinne des § 52 StGB, also tateinheitlich begangen hat. Das ist schon dann der Fall, wenn mehrere fortgesetzte Handlungsreihen auch nur in einem Einzelakt zusammentreffen (st. Rspr. z. B. BGHR StGB vor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1). Ein solcher Sachverhalt kann hier vorliegen. Denn die Tochter Ute und deren Freundin Sandra S__ lagen bei der Vornahme einzelner sexueller Handlungen zusammen nackt neben dem Angeklagten, einmal saßen sie auch gemeinsam in der Badewanne (UA S. 7 f.). Das auf UA S. 9 beschriebene Geschehen legt die Annahme nahe, dass sich auch die sexuellen Handlungen des Angeklagten an seiner Tochter Ute und an Gabi B__ teilweise überschritten haben. War dies der Fall oder lässt es sich zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, so durften, da Tateinheit vorlag, insoweit keine Einzelstrafen verhängt werden.

Wegen der Anforderungen an den Gesamtvorsatz bei sich über mehrere Jahre erstreckenden sexuellen Einzelakten verweist der Senat auf die Entscheidungen in BGHR vor § 1/fH 24 und 34.

RußKutzerTerno
Rissing-van SaanMiebach
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