Aufhebung der Einziehungsanordnung wegen fehlerhafter Beurteilung eines ausländischen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 469/89
- Datum
- 31.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Verfalls/der Einziehung nach § 73 Abs. 2 StGB ist aufzuheben, wenn Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme vorliegen, die das Ergebnis der Einziehungsentscheidung betreffen.
Ein im Ausland befindlicher Zeuge mit bekanntem Aufenthaltsort ist nicht bereits deshalb als unerreichbar anzusehen, weil seine Ladung im Rechtshilfeweg das Verfahren verzögern würde.
Die Annahme der Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen setzt besondere Umstände voraus, die über die übliche Dauer eines Rechtshilfeverfahrens hinausgehende Verzögerungen nahelegen.
Bei kurzer Frist zwischen Beweisantrag und Urteilsverkündung ist die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen besonders kritisch zu prüfen und sachlich zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 21. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 469/89
in der Strafsache gegen den Automobilhändler Kemal ██ aus █████████, geboren am ██ 1951 in ███ █████, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 1989 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Daimler-Benz 190 D, amtliches Kennzeichen ██████████, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Die „Einziehung“ (richtig: die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. dazu Schäfer in LK, 10. Aufl. § 73 Rdn. 34) des Pkw Mercedes-Benz hat keinen Bestand. Insofern greift die Verfahrensrüge durch.
Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Strafkammer durfte den Zeugen ████, der bekunden sollte, dass er dem Angeklagten Geld zum Erwerb des Pkw ausgehändigt hatte, nicht als unerreichbar ansehen. Ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort bekannt ist, kann grundsätzlich nicht schon deshalb als unerreichbar angesehen werden, weil seine Ladung im Rechtshilfeweg das Verfahren verzögert (BGH NJW 1985, 392; NStZ 1987, 16; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl. § 244 Rdnr. 63). Besonderheiten, die angesichts der Person des Zeugen oder des Beweisthemas die Annahme nahelegen könnten, dass mit einer Verfahrensverzögerung zu rechnen gewesen sei, die über die Dauer der mit der Ladung eines Zeugen im Ausland üblicherweise verbundenen Verfahrensverzögerung hinausgeht, sind nicht erkennbar.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.“
Dem stimmt der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall zu, in dem zwischen der Stellung des Beweisantrags und dem Urteil zwei Monate vergingen.
| Krauth | Gribbohm | Rissing-van Saan | |||
| Harms | Schäfer |