Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fehlende Darstellung nach § 344 Abs. 2 StPO und Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 469/88
Datum
09.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung Revision ein und rügte Verletzungen formellen Rechts. Prüfungsgegenstand war die Zulässigkeit der Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die erforderliche geschlossene Darstellung des Beweisantrags und eine substantiiert begründete Aufklärungsrüge fehlen. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Revision wegen Verletzung formellen Rechts ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO eine geschlossene Darstellung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags und der darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidung erforderlich.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Angeklagte konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände das Gericht nicht aufgeklärt hat.

3

Die Erhebung einer allgemeinen Sachrüge ersetzt nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderte Darstellung; fehlt diese, ist die Revision unzulässig.

4

Wird die Revision verworfen, kann dem Revisionsführer die Kostentragung für das Rechtsmittel sowie die notwendigen Auslagen der Beteiligten auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 469/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██. ██ 1946 in ██, wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte zur Rechtfertigung seiner Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, entspricht das Vorbringen nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt an der erforderlichen geschlossenen Darstellung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrages und der darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Oktober 1985 – 3 StR 119/85 – [REDACTED]).

Eines entsprechenden Vortrages hatte es auch zur Begründung einer zulässigen Aufklärungsrüge bedurft.

Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben, das Rechtsmittel des Angeklagten ist deshalb insgesamt unzulässig.

KrauthDetter
GribbohmHarms