Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Gewerbeverbot bei fortgesetztem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 469/53
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht prüfte Rügen zur Begründung der Strafzumessung, zur Verwertung wahrheitswidriger Angaben und zum angeordneten Gewerbeverbot. Es hielt die Urteilsgründe und die Strafzumessung für ausreichend begründet und das Gewerbeverbot wegen Rückfallgefahr für erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die hauptsächlich maßgebenden Umstände der Strafzumessung angeben; eine erschöpfende Darlegung aller bestimmenden Umstände ist nicht erforderlich.

2

Wahrheitswidrige Angaben des Angeklagten dürfen strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie darauf gerichtet sind, das Gericht zu irreführen und die Aufklärung des Sachverhalts zu erschweren; bloßes Leugnen ist hierfür grundsätzlich nicht ohne weiteres verwertbar.

3

Eine Verletzung von § 136a StPO liegt nur vor, wenn gegen den Beschuldigten ein nach dieser Vorschrift unzulässiger Zwang zur Herbeiführung eines Geständnisses ausgeübt wurde; die bloße Verwertung des Verhaltens als strafschärfend setzt einen solchen Zwang nicht voraus.

4

Die Anordnung eines Gewerbeverbots ist gerechtfertigt, wenn ein innerer Zusammenhang der Tat mit der ausgeübten Gewerbetätigkeit und die hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Straftaten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 23. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Altmetallhändler Arnold ██████ aus ████, dort geboren ██████ ████ wegen fortgesetzten Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Kraus Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. März 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ferner ist ihm die Berufsausübung als selbständiger Altmetallhändler auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden. Seine Revision macht Verletzung des sachlichen Rechts, zum Strafausspruch auch Verletzung des Verfahrensrechts geltend.

Soweit die Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Auch eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO liegt ersichtlich nicht vor. Die Gründe des Urteils müssen die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Diese Vorschrift wird in der Rechtsprechung zutreffend dahin ausgelegt, dass die hauptsächlich maßgebenden Gründe angegeben werden müssen. Eine erschöpfende Darlegung aller Umstände, die für die Strafzumessung „bestimmend“ gewesen sind, ist praktisch nicht möglich. Im Urteil sind die Gründe angegeben, die das Landgericht zu seiner Strafzumessung veranlasst haben.

2. Im Grunde greift die Revision die Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Beziehung an. Jedoch kann sie damit keinen Erfolg haben.

Kein Rechtsfehler liegt in der strafschärfenden Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte die Aufklärung des Sachverhalts durch beständige wahrheitswidrige Angaben verzögert und es sogar in der Hauptverhandlung fertiggebracht hat, trotz Geständigkeit seiner Mittäter durchweg mit der Wahrheit zurückzuhalten. Bloßes Leugnen darf als solches nicht zur Verschärfung der Strafe führen, weil dies im Ergebnis als unzulässiger Druck auf den Angeklagten wirken könnte (BGHSt 1, 103 und 105).

Dieser Gedanke schwebt der Verteidigung offensichtlich bei der Behauptung vor, § 136a StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als strafschärfend verwertet habe. Von einer Verletzung dieser Vorschrift könnte indessen nur dann die Rede sein, wenn das Gericht einen danach unzulässigen Zwang auf den Angeklagten ausgeübt hätte, um ihn zu einem Geständnis zu bringen. Das behauptet die Revision selbst nicht. Der Angeklagte hat sich nicht darauf beschränkt zu leugnen. Vielmehr hat er fortgesetzt wahrheitswidrige Angaben gemacht. Sie waren nicht erforderlich, um ein Geständnis zu vermeiden. Es verstößt gegen keinen Rechtssatz, lügnerische Angaben, mit denen der Angeklagte das Gericht irreführt, um die Aufklärung des Sachverhalts zu erschweren, strafschärfend zu berücksichtigen.

Mit Recht hat das Landgericht ferner strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte die Triebfeder der ganzen Tat gewesen ist und die übrigen Mitangeklagten, darunter seinen eigenen Sohn, dazu bestimmt hat, die Tat mit ihm auszuführen. Er hat den Plan entworfen und den Anstoß zu seiner Ausführung gegeben. Alois ███ ██████ und We██ sträubten sich anfangs mitzumachen. Seine Schuld wiegt deshalb schwerer. Das durfte und musste beim Strafmaß erschwerend für den Angeklagten ins Gewicht fallen.

Die Behauptung der Revision, im Strafregister des Angeklagten seien nur zwei Vorstrafen eingetragen, steht im Widerspruch mit der für das Revisionsverfahren bindenden Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei vielfach, auch einschlägig, vorbestraft.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind mithin unbegründet.

3. Die Verhängung des Gewerbeverbots, die auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht zu überprüfen ist, ist ebenfalls gerechtfertigt. Die Feststellungen ergeben den inneren Zusammenhang des Kabeldiebstahls mit dem Altmetallhandelsgewerbe des Angeklagten. Ferner ist dargetan, dass auch künftig mit derartigen Straftaten seitens des Angeklagten zu rechnen ist. Den Ausführungen des Urteils kann die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass die verhängte Gewerbesperre erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen, sobald er die erkannte Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Nach allem ist die Revision unbegründet und daher zu verwerfen.

RotbergKoenigerArndt
KrausBusch
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