Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung nach §63 StGB verneint; tateinheitliche Körperverletzung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 468/93
Datum
01.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Teil des Urteils des LG Aurich, das ihn u.a. wegen Vergewaltigung verurteilt und nach §63 StGB untergebracht hatte. Der BGH hob die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung auf, setzte den Rechtsfolgenausspruch mit Feststellungen außer Kraft und verwies zur neuen Verhandlung. Er stellte fest, dass §63 StGB nur bei einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defektzustand nach §§20,21 StGB anwendbar ist; kurzzeitige Affektzustände genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§20, 21 StGB verursacht ist; vorübergehende Affektzustände genügen nicht.

2

Die Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit für einzelne Taten begründet allein keinen Anspruch auf Unterbringung nach §63 StGB, wenn kein dauerhafter Defektzustand festgestellt wird.

3

Ein Verfahrenshindernis wegenfehlenden Strafantrags der Verletzten oder fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ist von Amts wegen zu berücksichtigen und kann eine tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen lassen.

4

Beeinflussung der Strafzumessung durch die Anordnung einer Maßregel kann dazu führen, dass der Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückzuverweisen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 16. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 468/93 vom 1. September 1993

in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am █ in ██, Roland ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teils auf dessen Antrag, teils gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. März 1993

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und acht Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

1. Trotz der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch muss die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGHSt 34, 1; 21, 242, 243).

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass ein rechtzeitig gestellter Strafantrag der Nebenklägerin nicht vorliegt; das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat er nicht bejaht.

2. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier selbständiger Straftaten schuldig gesprochen. Bei der Vergewaltigung der Nebenklägerin im Januar 1991 und bei der Körperverletzung zum Nachteil von Jan ███ im September 1992 hat es die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Bei der Vergewaltigung der Nebenklägerin im August 1991 hat es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht, weil sich der Angeklagte eine Stunde lang in einen Eifersuchtswahn hineingesteigert habe (UA S. 17). Lediglich bei der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin im November 1991 hat es in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen „definitiv“ angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Denn als es die Nebenklägerin ablehnte, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, sei es bei ihm zu einem plötzlichen Affekt gekommen. Auch die Nebenklägerin habe den Eindruck gewonnen, dass er in seiner Wut die Kontrolle über seine Handlung verloren habe (UA S. 17).

Die Strafkammer stützt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf diese Tat; denn „in Fällen der Zurückweisung sexueller Wünsche durch Frauen“ seien „erneut Affektzustände zu erwarten und in diesem Zustande Vergewaltigungen oder auch gefährliche Körperverletzungen“ (UA S. 21).

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB verkannt. Sie kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen wurde. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR 11. Aufl. § 63 Rdn. 6, StGB § 63 Zustand 15; Hanack in LK, 21 StGB erheblichen Defektzustand 62).

Einen dauerhaften nach den §§ 20, 21 StGB relevanten Defektzustand hat das Landgericht beim Angeklagten nicht festgestellt. Es bejaht zwar einen „Hang zu Gewalt bei Zurücksetzungen und Zurückweisungen, eine Tendenz zu übersteigerter Eifersucht vor dem Hintergrund von Zweifeln an den eigenen Fähigkeiten als Sexualpartner, ein Beherrschenwollen von Menschen in Situationen, die er selbst herbeigeführt hat. Jedoch haben diese in einem unsteten Leben verfestigten Fehlentwicklungen seiner Persönlichkeit nicht den Grad einer krankhaften Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (UA S. 16). Wie die im Zustand der vollen Schuldfähigkeit begangenen Taten des Angeklagten zeigen, ist er auch bei Gewaltdelikten aufgrund seiner geistigen Verfassung ohne Weiteres in der Lage, sich zu beherrschen und sein Verhalten zu steuern. Der hochgradige Affekt bei der gefährlichen Körperverletzung im November 1991 war daher als solcher noch kein seelischer Defektzustand von Dauer, der eine Unterbringung rechtfertigte (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 15).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Höhe der verhängten Strafen von der Maßregelanordnung beeinflusst worden ist, zumal die Strafkammer einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bestimmt hat.

RußRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
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