Treffer
BGH Urteil

Hehlerei: Bedingter Vorsatz erfordert Billigung der deliktischen Vermögensherkunft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 468/56
Datum
09.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (gewerbsmäßiger bzw. einfacher) Hehlerei verurteilt, nachdem sie den Ankauf gestohlener Wolldecken vermittelt bzw. getätigt hatten. Der BGH beanstandet die Feststellungen zur inneren Tatseite. Für bedingten Hehlereivorsatz genügt nicht, dass der Täter die Möglichkeit einer Straftat erkennt; erforderlich ist innere Billigung. Zudem muss sich der Vorsatz auf einen strafbaren Eingriff in fremde Vermögensrechte beziehen; die Annahme bloßer Zoll- oder Steuerverstöße reicht nicht. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz setzt neben der Voraussicht der Tatbestandsverwirklichung die innere Billigung des als möglich erkannten Erfolges voraus und grenzt sich dadurch von bewusster Fahrlässigkeit ab.

2

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter die Herkunft der Sache aus einem strafbaren Eingriff in fremde Vermögensrechte zumindest für möglich hielt und diesen Umstand billigend in Kauf nahm.

3

Die formelhafte Feststellung, der Täter habe die Vortat „in Kauf genommen“, trägt bedingten Vorsatz nicht, wenn besondere Umstände Zweifel daran begründen, ob damit eine Billigung im Rechtssinne gemeint ist; dann bedarf es eindeutiger Feststellungen zur Willensrichtung.

4

Bei der Beurteilung des Vorsatzes dürfen sämtliche Umstände des Einzelfalls, einschließlich des Täterverhaltens während und nach der Tat, herangezogen werden, sofern nicht allein auf eine gesetzliche Beweisregel gestützt wird.

5

Verdachtsmomente, die ebenso mit der Annahme nicht vermögensschädigender Straftaten (z.B. Einfuhr- oder Steuerdelikten) vereinbar sind, genügen für Hehlereivorsatz nur, wenn zusätzlich festgestellt ist, dass der Täter einen Vermögensdelikt-Vorerwerb als möglich erkannt und gebilligt hat.

Vorinstanzen

████████████ in █████████ am Main, 26. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Textilvertreter Heinz ██, geboren am ██ in ██, 2. den kaufmännischen Angestellten Willy ████, geboren am 1922 in ████,

wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die ██████████ der Angeklagten ██ und Willy ███ wird das Urteil des ████████████ in █████████ am Main vom 26. Juli 1955, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ hat durch Vermittlung des Angeklagten Willy ███ von dessen anderweit verurteilten Bruder Herbert ███ Wolldecken gekauft. Diese Decken waren aus dem Lager der Speditionsfirma █████ gestohlen.

Das Landgericht hat ██ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Willy ███ wegen einfacher Hehlerei verurteilt. Beide Angeklagten greifen ihre Verurteilung mit der Sachrüge, ██ auch mit der Aufklärungsrüge an. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I. Die Revision des Angeklagten ██

1. Das Landgericht hat entgegen der Annahme der Revision die Höhe des Preises, den der Beschwerdeführer für die Decken an Herbert ███ gezahlt hat, für die Entscheidung der Frage, ob er damit gerechnet hat, dass die Decken aus einem Diebstahl stammten, nicht verwertet. Die Rüge, es habe aufgeklärt werden müssen, welchen Wert die Decken tatsächlich hatten und zu welchem Preis Decken dieser Art sonst verkauft worden seien, verfehlt schon deshalb ihr Ziel.

2. Nicht beigepflichtet werden kann ferner dem Vorbringen, die Ausführungen des Urteils über den Zeitpunkt, zu dem Herbert ███ jeweils die Decken anlieferte, seien widersprüchlich. Die Ausführungen des Urteils lassen keinen Zweifel darüber, dass Herbert ███ die Decken in sechs Fahrten anlieferte, und zwar zwischen 23.00 Uhr und 1.00 Uhr nachts mit Ausnahme einer Fahrt, die er an einem Sonntag vormittag ausführte, ferner, dass schon die erste Anlieferung zur Nachtzeit erfolgte.

Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht für möglich hält, ██ habe zu Beginn des Geschäfts noch nicht mit einem strafbaren Vorerwerb gerechnet und seine Gutgläubigkeit erst verloren, als die Ware nachts geliefert wurde. Das Urteil lässt klar erkennen, dass mit dem Beginn des Geschäfts die Verhandlungen über den Ankauf der Decken gemeint sind, nicht aber die erste Lieferung.

3. Nicht durchzugreifen vermag ferner die Rüge, es seien entgegen dem Gesetz bei der Frage nach dem Vorsatz zu Ungunsten des Beschwerdeführers Umstände, die eigene Handlungen des Angeklagten darstellten, und solche, die zeitlich nach der Tat lagen, verwertet worden. Das ist nur dann unzulässig, wenn die Kenntnis vom diebischen Vorerwerb mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt wird. Das Landgericht hat die Beweisregel nicht angewandt, vielmehr festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit der Möglichkeit diebischer Herkunft der Decken gerechnet; es hat bedingten Vorsatz angenommen. Hierbei durfte es die gesamten Umstände des Falles berücksichtigen. Insbesondere konnte es diesen Schluss auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers während und nach der Tat ziehen.

4. Zum bedingten Vorsatz genügt aber nicht die Voraussicht, dass der strafrechtlich missbilligte Erfolg eintreten kann. Diese Voraussicht liegt auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vor. Vielmehr muss zu der Voraussicht des Erfolges noch hinzukommen, dass der Täter den Erfolg innerlich gebilligt, ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, gewollt hat (BGHSt 7, 363 [369]; RGSt 76, 115; 72, 36 [43/44]; 67, 424 [426]).

Den bisherigen Feststellungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass ██ die Decken auch für den Fall, dass sie gestohlen waren, ankaufen wollte. Im Urteil ist nur ausgeführt, er habe einen Diebstahl als Vortat in Kauf genommen, er habe spätestens bei der ersten nächtlichen Anlieferung der Ware mit der Möglichkeit gerechnet, dass sie gestohlen sei, sich aber gleichwohl nicht davon abhalten lassen, die besonders billige Ware anzukaufen. Durch die späteren nächtlichen Lieferungen sei sein Verdacht noch erheblich verstärkt worden. Es fragt sich, ob das Merkmal der innerlichen Billigung des Erfolges, das allein die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung von der bewusst fahrlässigen unterscheidet, mit der Feststellung, er habe einen Diebstahl als Vortat „in Kauf genommen“, zweifelsfrei dargetan ist.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird der Begriff des „Inkaufnehmens“ verschieden verstanden. Die einen fassen ihn dahin auf, wer einen Umstand oder Erfolg in Kauf nehme, sei damit einverstanden, dass der Umstand vorliege oder der Erfolg eintrete, billige dies also (RGSt 77, 228; 59, 2). Es wird aber auch die Meinung vertreten, „Inkaufnehmen“ schließe nicht aus, dass der Täter mit einem als möglich vorgestellten Umstand oder Erfolg nicht einverstanden sei, ihn innerlich ablehne; deshalb sei die zum Begriff des bedingten Vorsatzes gehörige Billigung des als möglich vorgestellten Umstandes oder Erfolges durch die Feststellung, der Angeklagte habe ihn in Kauf genommen, nicht ausreichend festgestellt; es müsse vielmehr dargetan werden, dass der Täter den Erfolg „billigend“ in Kauf genommen habe (RGSt 76, 115; 72, 36 [43/44]).

In der Regel wird, dem überwiegenden Sprachgebrauch folgend, das Merkmal der inneren Billigung des Erfolges mit der Feststellung, der Angeklagte habe ihn in Kauf genommen, dargetan sein. Besondere Umstände können es jedoch im einzelnen Falle zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Tatrichter den Begriff des Inkaufnehmens im Sinne des Einverständnisses mit dem Erfolg, im Sinne seiner Billigung durch den Angeklagten, gebraucht hat. Solche Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte ██ ist seit 1950 als selbständiger Textilvertreter tätig und bisher nicht vorbestraft. Willy ███, der das Geschäft vermittelte, war sein Hausgenosse und seinerseits langjähriger Reisender für eine Teigwarenfirma in Hanau. Beide Angeklagten lebten, soweit ersichtlich, in geordneten Verhältnissen. Der Beschwerdeführer hatte mit ziemlicher Sicherheit damit zu rechnen, dass er im Fall einer Verurteilung wegen Hehlerei seine jetzige wirtschaftliche Stellung verlieren werde. Er hat die Decken an seine Kunden, Kaufhäuser in Frankfurt am Main, verkauft, wo sie offen auslagen. Angesichts dieser Umstände genügte die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe einen Diebstahl als Vortat in Kauf genommen, nicht. Vielmehr bedurfte es einer ausdrücklichen und eindeutigen Feststellung, dass er die Decken auch für den Fall, dass sie gestohlen waren, ankaufen wollte. Da das Urteil eine solche Feststellung vermissen lässt, ist der bedingte Hehlervorsatz nicht ausreichend dargetan. Die Verurteilung des Angeklagten ██ kann deshalb nicht bestehen bleiben.

II. Die Revision des Angeklagten Willy ███

1. Die Revision dieses Beschwerdeführers macht geltend, die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung und die mitgeteilten Feststellungen enthielten logische Widersprüche und Unklarheiten. In einzelnen Punkten entbehrten die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse der ausreichenden Begründung. Bei der Feststellung des Sachverhalts habe das Landgericht die seinem Ermessen gezogenen Grenzen überschritten, indem es sich darauf beschränkt habe, die belastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Was die Revision zur Begründung dieser Rügen vorträgt, richtet sich lediglich gegen die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogenen Feststellungen des Tatrichters.

Soweit die Verteidigung vorbringt, die Angeklagten hätten bei der nachträglichen Anfertigung des Provisionsvertrages von dem strafbaren Erwerb der Decken noch nichts gewusst und Herbert ███ habe die erste Partie Decken an einem Sonntag nachmittag, die zweite Partie an einem Samstag vormittag und erst die dritte Partie abends gegen 22.30 Uhr angeliefert, setzt sie sich in Widerspruch zu dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Damit kann sie im Hinblick auf die Vorschrift des § 337 StPO in der Revisionsinstanz ebensowenig gehört werden wie mit der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei festgestellt worden, dass Willy ███ die von ██████ erbetene Probesendung von seinem Bruder Herbert ███ auf einer offenen Postkarte angefordert habe und dass es ihm bekannt gewesen sei, dass ████ die Decken in erster Linie an seine Hauptabnehmer, große Kaufhäuser, habe verkaufen wollen.

2. Indessen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung von Amts wegen, dass die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragen.

Zum Tatbestand der Hehlerei gehört es, dass die Sache, die der Täter an sich bringt oder bei deren Absatz er mitwirkt, vom Vormann durch einen Eingriff in fremde Vermögensrechte erlangt worden ist. Es bedarf also nicht, dass der Vormann sie durch Begehung einer anderen Straftat, die keine Schädigung fremder Vermögensrechte enthält, erlangt hat. Zum Hehlervorsatz gehört es, dass der Täter weiß, dass sein Vormann die Sache durch einen strafbaren Eingriff in fremdes Vermögen erlangt hat, oder dass er dies für möglich hält und mit innerer Billigung in Kauf nimmt.

Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Beschwerdeführer es für möglich gehalten hat, dass die Decken den Berechtigten durch strafbaren Eingriff in dessen Vermögen entzogen seien. Herbert ███ hat danach dem Beschwerdeführer auf dessen Befragen, ob es sich auch um eine reine Sache handele, dies bejaht und erzählt, die Decken stammten aus der russischen Zone, der Geschäftsführer █████ der Firma █████ habe sie als zusätzliche Vergütung erhalten und wolle sie ohne Rechnung absetzen. Das Urteil führt aus, die Frage zeige, dass der Beschwerdeführer Zweifel hinsichtlich der Herkunft der Ware gehegt habe. Diese Zweifel hätten durch die Auskunft seines Bruders nicht beseitigt werden können, weil aus ihr sich keine „reelle Herkunft“ der Decken ergeben habe. Dazu komme die Anlieferung der Decken zur Nachtzeit, die keine hinreichende Begründung in der Erklärung seines Bruders gefunden habe, dass er erst nach Schluss seines eigenen Dienstes als Kraftfahrer einer amerikanischen Firma die Decken holen könne. Anschließend wird gesagt, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er trotz dieser verdächtigen Umstände und trotz seiner eigenen Zweifel an der reellen Herkunft der Decken gleichwohl deren Verkauf an ████ vermittelt habe, zu erkennen gegeben, dass er sich an dem Verkauf auch für den Fall beteiligen wollte, „dass sie mittels einer nicht bloß ordnungswidrigen, sondern auch strafbaren Handlung erlangt seien“. Die dargelegten Umstände lassen aber die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, die Decken seien unter strafbarem Verstoß gegen Einfuhrverbote oder -beschränkungen aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik gebracht worden oder der Verkäufer wolle Steuerpflichten umgehen. Es hätte deshalb der Feststellung bedurft, dass Willy ███ den Vorerwerb durch strafbaren Eingriff in fremdes Vermögen für möglich hielt und gegebenenfalls billigend in Kauf nahm. Darin, dass es an einer solchen Feststellung fehlt, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der dazu zwingt, das Urteil auch hinsichtlich dieses Angeklagten mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
KoenigerJagusch
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