Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag – Mittäterschaft des unzurechnungsfähigen Ehemanns und Alleintäterschaft der Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 468/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht ihre Verurteilung wegen Totschlags mit Verfahrens- und Sachrügen an, insbesondere wegen fehlender Hinweispflicht bei wechselnder rechtlicher Würdigung und mangelhafter Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen zeigen, dass die Angeklagte den Tatbestand selbst verwirklicht hat, ein Hinweiserfordernis lag nicht vor und die Beweiswürdigung sowie Gutachtenlage sind nicht fehlerhaft. Damit bleibt das Urteil in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung einer Beteiligten als Alleintäterin statt als Mittäterin erfordert keinen besonderen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, wenn die Tatsachenfeststellungen ergeben, dass die Verurteilte den gesamten Tatbestand selbst verwirklicht hat und ein Hinweis ihre Verteidigung nicht anders hätte gestalten können.

2

Die Erwähnung der gemeinschaftlichen Tatbeteiligung in der Urteilsformel ist zur Kennzeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 StPO beim Totschlag nicht erforderlich.

3

Die Zurechnungsunfähigkeit eines Mittäters schließt die Verurteilung eines zurechnungsfähigen Mitwirkenden nicht aus; die strafrechtliche Verantwortlichkeit des zurechnungsfähigen Beteiligten bleibt bestehen.

4

Die Verpflichtung des Gerichts, weitere Sachverständige heranzuziehen, besteht nur, wenn die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens offensichtlich ist oder ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde; das Unterbleiben weiterer Gutachten stellt allein keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 1. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Frieda ███ geborene █, aus ██, geboren ████, in █████████, wegen Totschlags hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 1. April 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Totschlags verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit ihrem nicht verantwortlichen Ehemann ihr neugeborenes eheliches Kind vorsätzlich getötet zu haben.

Diese rechtliche Beurteilung ist möglich. Auch ein wegen Geistesschwäche Zurechnungsunfähiger vermag einen strafgesetzlichen Tatbestand mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich zu verwirklichen. Das ergibt sich unter anderem auch aus § 42 StGB, der die Unterbringung in der Heil- oder Pflegeanstalt an die Voraussetzung knüpft, dass jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Da er aber nach § 51 Abs. 1 StGB nicht schuldhaft handelt, kann er nicht bestraft werden. Dies steht jedoch nach § 50 Abs. 1 StGB der Verurteilung des zurechnungsfähigen Mittäters als Mittäter nicht entgegen. Die Urteilsformel lautet: „Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.“ In den Gründen ist die Vorschrift des § 47 StGB nicht erwähnt. Die abschließende rechtliche Würdigung geht dahin, die Angeklagte habe sich eines Totschlags schuldig gemacht. Auch die anschließende Zusammenfassung ihres strafbaren Verhaltens enthält keinen Ausspruch darüber, dass die Angeklagte die Tötung des Kindes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann ausgeführt habe. Die Revision schließt daraus, das Landgericht habe die Angeklagte als Alleintäterin verurteilt. Sie macht geltend, dies habe nur geschehen dürfen, wenn zuvor die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO verletzt. Das Urteil müsse wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden.

Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass die Eheleute übereingekommen waren, das erwartete Kind nicht leben zu lassen, und dass sie vor und nach der Geburt einverständlich sich so verhalten haben, dass das Kind alsbald sterben musste und auch gestorben ist. Die Angeklagte hat also tatsächlich in Mittäterschaft mit ihrem nicht verantwortlichen Ehemann gehandelt. Ob das Landgericht dies verkannt hat und der Meinung gewesen ist, sie habe als Alleintäterin gehandelt, kann auf sich beruhen. Sie hat den ganzen Tatbestand des Totschlags in eigener Person verwirklicht. Sie hat, wie das Landgericht feststellt, sich um das neugeborene Kind nicht gekümmert und es in seiner von ihr erkannten lebensgefährlichen Lage belassen. Sie hat ferner, als sie feststellte, dass das Kind noch lebte, ihm das Federbett wieder dergestalt über das Gesicht gedeckt, dass es nicht ausreichend atmen konnte. Dadurch hat sie den Tod des Kindes herbeigeführt. Es ist also nicht so, dass sie selbst die Tötungshandlung überhaupt nicht oder nur zum Teil ausgeführt hätte und als Täterin nur verantwortlich gemacht werden könnte, weil sie in Verwirklichung des gemeinschaftlichen Tatentschlusses tätig wurde. Vielmehr erfüllt ihr Verhalten auch alle Voraussetzungen der Alleintäterschaft. Das ergab sich bereits aus dem in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittelungsergebnis. Die Hauptverhandlung hat insoweit kein anderes Bild des Geschehens erbracht. Die Angeklagte hatte sich daher im Falle eines Hinweises nicht anders verteidigen können (RGSt 22, 367; 63, 430). Sie wäre deshalb, wenn das Landgericht Alleintäterschaft angenommen haben sollte, durch das Unterbleiben des Hinweises nicht beschwert.

In der Urteilsformel braucht der Umstand, dass die Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat, nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Denn zur Kennzeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 StPO ist dies hier – anders als im Falle der gemeinschaftlichen Körperverletzung des § 223a StGB – nicht erforderlich.

Auch die Strafzumessung kann in diesem Falle nicht dadurch beeinflusst sein, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt etwa als einen in Alleintäterschaft begangenen Totschlag gewürdigt hat.

Die weitere Verfahrensrüge, die Vorschrift des § 261 StPO sei verletzt, und die darin zugleich liegende Sachrüge sind ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Urteils bieten keinerlei Anhalt dafür, dass das Landgericht die Einlassung der Angeklagten und die Aussage ihres Ehemannes nicht auf ihren Beweiswert geprüft hätte. Beider Angaben stehen zueinander auch nicht im Widerspruch. Schon aus diesem Grunde war es nicht geboten, im Urteil darzulegen, weshalb die Aussage des Mannes für glaubhaft erachtet worden ist. Im Urteil ist dargelegt, dass das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass das Kind unter dem Deckbett erstickt ist, und welche Umstände das Landgericht zu dieser Überzeugung geführt haben. Dafür, dass der Ehemann das Kind erstickt habe, indem er ihm den Mund mit der Hand zuhielt, bot der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht dies selbst nicht behauptet.

Auch was die Revision gegen die Feststellung vorbringt, die Angeklagte sei durch die Geburt keineswegs so erschöpft gewesen, dass sie das Kind aus seiner gefährlichen Lage nicht hätte befreien können, enthält nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat hierzu zwei Ärzte als Sachverständige gehört. Der eine, der Gerichtsarzt, hat die Möglichkeit, dass die Angeklagte hierzu zu erschöpft gewesen sei, offen gelassen. Der andere hingegen hat sein Urteil dahin abgegeben, dass die Angeklagte nach ihrer Konstitution und dem gesamten Verlauf der Niederkunft fähig gewesen sei, dem Kind die notwendigste Hilfe angedeihen zu lassen. Die Verteidigung meint, da der zweite Gutachter als Psychiater keine ausreichende Erfahrung in der Geburtshilfe gehabt habe, hätte das Landgericht einen weiteren Gutachter hören müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen habe, habe es gleichzeitig die Aufklärungspflicht verletzt. Die Verteidigung hat einen dahin gehenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Nach den gesamten Umständen des Falles brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens über diese Frage nicht aufzudrängen. Der Sachverständige Dr. ████████████ hatte sich dahin geäußert, die Geburt des Kindes sei für die körperlich kräftige Frau mit keinen großen Anstrengungen verbunden gewesen, da Komplikationen nicht eingetreten seien und da, weil es sich um eine Sturzgeburt gehandelt habe, kein großer Blutverlust eingetreten sein könne. Dafür, dass die Angeklagte handlungsfähig gewesen sei, spreche auch die klare Erinnerung, die sie an alle Vorgänge während und nach der Geburt habe. Die Angeklagte hatte, um dem Kinde Hilfe angedeihen zu lassen, nur das Oberbett von seinem Gesicht zu ziehen und den im Nebenbett schlafenden zehnjährigen Sohn zur Nachbarin zu schicken brauchen. Beide Handlungen erforderten keine Anstrengung. Auch zu der ersten ist sie nach den tatrichterlichen Feststellungen imstande gewesen. Denn sie hat nach ihrer eigenen Angabe in den anderthalb Stunden, bis ihr Mann wieder in das Zimmer trat, zweimal nach dem Kinde gesehen und jedesmal festgestellt, dass es noch atmete, nach dieser Feststellung aber das Oberbett wieder vollständig über Nase und Mund des Kindes gedeckt. Nach allem ist die Aufklärungsrüge ebenfalls unbegründet.

Auch im Übrigen sind Verstöße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung nicht ersichtlich.

Nach allem ist die Revision unbegründet.

Bundesrichter Krauss Busch Scharpenseel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

BuschBaldus
Maas
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