Revision verworfen: Bestätigung der Mittäterschaft bei Handgranatenexplosion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 467/96
- Datum
- 12.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt ein gemeinsames Tatvorsatz- und Tatplanen sowie einen die Tatausführung fördernden Beitrag voraus; auch vorbereitende oder unterstützende Handlungen genügen.
Zur Feststellung der Mittäterschaft genügt es, wenn der Beteiligte durch Mitplanung, Mitwirkung oder Mitführung der Tatmittel in ausreichendem Umfang auf die Tatausführung Einfluss nehmen kann; die alleinige tatsächliche Gewalt über die Waffe ist nicht erforderlich.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die beanstandeten Beschlüsse der Revision nicht mitgeteilt worden sind und daher eine Rüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht geführt werden kann.
Die Revision findet im Rahmen der Sachrüge kein Gehör, wenn sie sich auf urteilsfremde Darlegungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme stützt; die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist hierdurch begrenzt.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 26. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 467/96 vom 12. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██, Lutz, 1960, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Miebach, Dr. █████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt erworbene Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und Zerstören wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen der Verletzung des § 247 StPO und des § 172 Nr. 1a GVG sind unzulässig, da die beanstandeten Beschlüsse von der Revision nicht mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremden Darlegungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Revision im Rahmen der Sachrüge kein Gehör finden.
Näherer Erörterung bedarf nur, ob die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft des Angeklagten ausreichend belegt ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in ████████████████ 1993 als Zuhälter tätig und kontrollierte zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten Detlef ███ und Gagik █ die Prostitution in der █████████████████. Detlef ███ war dort „Herr des Straßenstrichs“ (UA S. 14). Für den Angeklagten war dies die einzige regelmäßige Einnahmequelle (UA S. 13, 47). Verstärkte Polizeikontrollen zur Bekämpfung der illegalen Prostitution führten zu Geschäftseinbußen für den Angeklagten und die beiden Verurteilten. Bei allen drei entstand deshalb der Gedanke, gegen die fortwährenden Razzien etwas zu unternehmen, um sich wieder kontinuierliche Einnahmen zu sichern. Bei diesen gemeinsamen Überlegungen kam Detlef ███ auf die Idee, vor dem ███████ ██████████████, das er für die Polizeimaßnahmen allein zuständig hielt, zur Warnung eine Handgranate zur Explosion zu bringen. In Absprache und zusammen mit dem Angeklagten versuchte Detlef ██ zunächst erfolglos, einen anderen zur unmittelbaren Tatausführung zu gewinnen (UA S. 14–16). Unter dem Eindruck erneuter Polizeikontrollen fasste der Angeklagte zusammen mit den beiden Verurteilten am 25. Oktober 1993 endgültig den Entschluss zu einer Aktion gegen die Polizei. Er war anwesend, als Detlef ███ den bereits rechtskräftig verurteilten Volker ██████ für die Tatausführung gewann. Stunden später fuhr der Angeklagte in einem Pkw mit Detlef ████████████ und Gagik █ im Pkw zu einem Treffpunkt, um Volker
die im Pkw transportierte Handgranate auszuhändigen (UA S. 16–19). Kurze Zeit später warf Volker ███ vereinbarungsgemäß die Handgranate vor dem Polizeirevier zwischen Autos und verursachte einen erheblichen Sachschaden. Zum Zeitpunkt der Explosion hatte der Angeklagte die Stadt verlassen, um sich ein Alibi zu verschaffen (UA S. 24).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Tatrichter den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter verurteilt. Für eine solche Tatbeteiligung ist lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig (BGHSt 40, 299, 301). Der Angeklagte hatte ein erhebliches, materiell motiviertes Tatinteresse. Die Tat hat er durch Planung, Gespräche und Anwesenheit vom Anfang bis kurz vor der Begehung begleitet und – wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen erschließt – die anderen Mitangeklagten im gemeinsamen Vorhaben bestärkt.
Die Feststellungen tragen auch die Mittäterschaft bezüglich des Waffendelikts. Der Angeklagte hat zusammen mit den Mitangeklagten in dem Pkw die Handgranate an den Übergabeort gebracht. Damit konnte der Angeklagte in ausreichendem Umfang auf die Kriegswaffe zugreifen. Die alleinige tatsächliche Gewalt über sie brauchte er nicht zu haben (vgl. Steindorf, 6. Aufl., § 4 WaffG Rdn. 5 m. w. Nachw.).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |