Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Feststellung besonderer Schwere der Schuld (§57a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 467/95
Datum
10.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Das Revisionsgericht verwirft die Rügen zum Schuld- und Strafausspruch, hebt aber die Feststellung nach § 57a Abs.1 Nr.2 StGB auf. Die Aufhebung beruht auf der unzureichenden Beachtung der Grundsätze des Großen Senats (GSSt 2/94) und Bedenken in Bezug auf § 46 Abs.3 StGB; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs.1 Satz1 Nr.2 StGB setzt die Beachtung der vom Großen Senat für Strafsachen entwickelten Grundsätze zur Strafzumessung voraus.

2

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit den vom Großen Senat aufgestellten Maßstäben oder enthält die Begründung Erwägungen, die mit § 46 Abs.3 StGB unvereinbar sind, ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld aufzuheben.

3

Entscheidungen nach § 171b Abs.1 und 2 GVG sind gemäß Abs.3 unanfechtbar; eine Verfahrensrüge, die über §§ 244, 245 StPO versucht, diese Unanfechtbarkeit zu unterlaufen, ist unbehelflich.

4

Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als sie einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Rechtsfehler aufzeigt; nicht begründete Rügen gegen Schuld- und Strafausspruch sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 31. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 467/95 vom 10. Januar 1996 in der Strafsache gegen ███ geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, „dass im Regelfall des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB überschritten wird, wobei sich die Schwere der Schuld im Sinne der Vorschrift im mittleren Bereich hält“.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet. In diesem Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu der auf die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 245 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 171b GVG gestützten Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Gemäß § 171b Abs. 3 GVG sind Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift unanfechtbar. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf solche Entscheidungen des Gerichts, mit denen der Ausschluss der Öffentlichkeit ganz abgelehnt oder in einem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist (Mayr, KK 3. Aufl. § 171b GVG Rdn. 7; Kissel, GVG 2. Aufl. § 171b Rdn. 3 und 13; BT-Drucks. 10/5305 S. 24). Der nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers eindeutigen Vorschrift des § 171b Abs. 3 GVG kann nicht mit der auf §§ 244 Abs. 2, 245 Abs. 2 StPO gestützten Behauptung der Boden entzogen werden, ein nach § 52 Abs. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge, der nicht Verletzter ist, hätte bei vollständigem Ausschluss der Öffentlichkeit von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und so weiter zur Sachaufklärung beigetragen.

2. Die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht wollte ersichtlich die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten feststellen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass es den Regelfall des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für überschritten erachtet hat und nach seiner Auffassung die Schwere der Schuld im Sinne dieser Vorschrift „eine Verbüßung in einem Rahmen bis zu 17 Jahren erforderlich macht“.

Dabei hat das Landgericht allerdings die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 – GSSt 2/94 – (BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122) nicht beachtet; auch hat es Erwägungen angestellt, die – wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken begegnen.

Das Urteil ist deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 39, 208; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 – 1 StR 337/94).

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