Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revisionsinstanz mangels Darlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 467/90
Datum
08.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Zentral ist, ob PKH ohne erneute, instanzbezogene Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren ist. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil die erforderliche Darstellung der Vermögensverhältnisse und die Nutzung des vorgeschriebenen Vordrucks unterblieben sind. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen wäre möglich gewesen, wurde jedoch nicht vorgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; deshalb sind in jeder Instanz erneut die wirtschaftlichen Voraussetzungen darzulegen.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen; das Unterlassen dieser Form kann zur Versagung von PKH führen.

3

Eine Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, setzt aber eine ausdrückliche Bezugnahme und Geeignetheit der früheren Erklärung voraus.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 467/90

in der Strafsache gegen Michaela Maria R —— aus ██, dort geboren am [REDACTED], wegen Totschlags u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Rosa G.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1991

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Auf die Rechtslage ist der Vertreter der Nebenklägerin durch Schreiben des Vorsitzenden vom 3. April 1991 hingewiesen worden.

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