Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revisionsinstanz mangels Darlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 467/90
- Datum
- 08.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; deshalb sind in jeder Instanz erneut die wirtschaftlichen Voraussetzungen darzulegen.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen; das Unterlassen dieser Form kann zur Versagung von PKH führen.
Eine Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, setzt aber eine ausdrückliche Bezugnahme und Geeignetheit der früheren Erklärung voraus.
Fehlt die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 467/90
in der Strafsache gegen Michaela Maria R —— aus ██, dort geboren am [REDACTED], wegen Totschlags u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin Rosa G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1991
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Auf die Rechtslage ist der Vertreter der Nebenklägerin durch Schreiben des Vorsitzenden vom 3. April 1991 hingewiesen worden.
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