Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Rubrums: Korrektur der Geburtsangabe im Beschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 465/99
Datum
05.01.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt seinen Beschluss vom 1. Dezember 1999, indem im Rubrum die zuvor fehlerhaft wiedergegebene Geburtsangabe des Betroffenen durch die korrekte Angabe ersetzt wird. Es handelt sich um eine formelle Korrektur einer Personenangabe im Rubrum. Das Verfahren betrifft ausschließlich die Richtigstellung der Verfahrensangaben, nicht den materiellen Tenor der Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann sein Rubrum berichtigen, wenn darin eine offensichtliche und nachprüfbare Unrichtigkeit bei Personenangaben vorliegt.

2

Die Berichtigung formeller Angaben im Rubrum dient der Richtigstellung von Verfahrensdaten und berührt grundsätzlich nicht die materiellen Inhalte der Entscheidung.

3

Die Korrektur offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler im Rubrum kann durch Beschluss erfolgen, ohne dass eine erneute inhaltliche Entscheidung erforderlich ist.

4

Zur Gewährleistung der Prozessklarheit sind zutreffende Personenangaben im Rubrum sicherzustellen; offenkundige Fehler sind zu berichtigen.

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. Januar 2000

Tenor

Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1999 wird dahingehend berichtigt, dass es im Rubrum anstelle „geboren am █████████████████“ richtig lauten muss: „geboren am █████████“

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