Berichtigung des Rubrums: Korrektur der Geburtsangabe im Beschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 465/99
- Datum
- 05.01.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann sein Rubrum berichtigen, wenn darin eine offensichtliche und nachprüfbare Unrichtigkeit bei Personenangaben vorliegt.
Die Berichtigung formeller Angaben im Rubrum dient der Richtigstellung von Verfahrensdaten und berührt grundsätzlich nicht die materiellen Inhalte der Entscheidung.
Die Korrektur offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler im Rubrum kann durch Beschluss erfolgen, ohne dass eine erneute inhaltliche Entscheidung erforderlich ist.
Zur Gewährleistung der Prozessklarheit sind zutreffende Personenangaben im Rubrum sicherzustellen; offenkundige Fehler sind zu berichtigen.
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **5. Januar 2000
Tenor
Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1999 wird dahingehend berichtigt, dass es im Rubrum anstelle „geboren am █████████████████“ richtig lauten muss: „geboren am █████████“
| Kutzer | Winkler | von Lienen | |||
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