§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Subjektive Zweckbestimmung bei mitgeführten Gegenständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 465/97
- Datum
- 09.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt für sonstige Gegenstände voraus, dass der Täter diese subjektiv zur Verletzung von Personen bestimmt hat.
Bei mitgeführten Schusswaffen kommt es im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf eine vom Täter getroffene Zweckbestimmung zur Verletzung nicht an.
Waffen im technischen Sinn, die keine Schusswaffen sind (z. B. Hieb- oder Stoßwaffen), werden regelmäßig vom Täter zur Verletzung bestimmt sein; dies kann aber nicht ohne Feststellungen vorausgesetzt werden.
Die subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands genügt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat getroffen wurde; eine konkrete Verwendungsabsicht im Hinblick auf die konkrete Straftat ist nicht erforderlich.
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis muss das Gericht aussagekräftige Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit treffen; eine nur geringfügige Beeinflussung durch Betäubungsmittel reicht dafür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 20. Mai 1997
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
BtMG § 30 Abs. 2 Nr. 2
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dies wird regelmäßig der Fall sein und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn handelt, z. B. um eine Hieb- oder Stoßwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1997 – 3 StR 465/97 – LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 465/97
vom 9. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln mit Waffen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „unter Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes“ gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGHR BtMG § 30a II Urteilsformel 1; Zschockelt NStZ 1997, 266) bzw. zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (S.) bzw. von drei Jahren (W.) verurteilt, die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und dem Angeklagten S. die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten mit dem PKW des Angeklagten S. nach Amsterdam, wo der Angeklagte W. im Auftrag des Angeklagten S. für sich und seinen Bekanntenkreis 2,4 kg Haschisch und 128 g Marihuana erwarb. Der Angeklagte S. kaufte gesondert einige Gramm Haschisch für den Eigenverbrauch. Der Angeklagte W. hatte dem Angeklagten S. für die Fahrt 400 bis 500 DM versprochen, womit der Angeklagte S. von dem durch W. erworbenen Haschisch „etwas abzubekommen“ rechnete. Beide tranken etwa zwei Bier, rauchten etwas Haschisch und fuhren sodann zurück. Nach der Einreise in das Bundesgebiet wurden sie festgenommen. Der Angeklagte S. führte hierbei in seiner Tasche ein Einhand-Klappmesser bei sich, auch der Angeklagte W. hatte ein Schweizer Offiziersmesser bei sich (UA S. 8). Die Untersuchung der dem Angeklagten S. entnommenen Blutprobe ergab, dass dieser unter leichtem Einfluss des gerauchten Haschischs stand.
II.
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
1. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils (UA S. 8 und 10) ist zu entnehmen, dass die Angeklagten die beiden Messer jeweils bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hatten, dass sie sich ihrer jederzeit bedienen konnten. Damit haben sie die Messer mit sich geführt (vgl. BGHSt 43, 8; BGH NStZ-RR 1997, 50).
Es ist aber – was unabhängig von der Tathandlung zu prüfen ist (vgl. Sost-Scheible NStZ 1997, 396 – Anm. zu BGH NStZ-RR 1997, 90) – nicht ausreichend festgestellt, dass es sich bei den Messern überhaupt um Tatgegenstände im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gehandelt hat. Mit der Bezeichnung der Gegenstände als „Einhand-Klappmesser“ und „Schweizer Offiziersmesser“ steht zwar zur Genüge fest, dass sie zur Verletzung von Personen geeignet waren, indes reicht dies nicht aus, um auch die diesbezügliche Zweckbestimmung der Gegenstände zu belegen. Die Auffassung des Landgerichts (UA S. 13), es sei allein eine allgemeine Zweckbestimmung entscheidend, ist – wie nachstehend dargelegt – unzutreffend. Die Behauptung des Landgerichts, beide Messer seien allgemein dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, ist zudem durch Tatsachen nicht belegt.
Für das „Schweizer Offiziersmesser“ – hier geht der Senat mangels anderer Feststellungen davon aus, dass es sich um ein bei Wanderern gebräuchliches Multifunktionsmesser des Herstellers Victorinox oder vergleichbarer Marken handelt – liegt dies fern. Bei dem als „Einhand-Klappmesser“ beschriebenen Gegenstand liegt dies nicht so nahe, dass auf Ausführungen dazu verzichtet werden könnte.
2. Dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht zu entnehmen, ob sich bei den sonstigen Gegenständen das Merkmal „ihrer Art nach“ nur auf die Eignung zur Verletzung von Personen bezieht oder auch auf die Bestimmung hierzu, was für die Auffassung des Landgerichts sprechen würde. Eine Auslegung anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des mit ihr verfolgten Zieles ergibt jedoch, dass es auf eine durch den Täter erfolgte Bestimmung ankommt. Allerdings werden Waffen im technischen Sinne regelmäßig auch vom Täter zur Verletzung von Personen bestimmt sein.
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist, soweit die Vorschrift „sonstige Gegenstände“ betrifft, an § 27 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes angelehnt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Verbrechensbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 12/6853 S. 41). Eine weitergehende Erörterung der Vorschrift ist den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Diese Bezugnahme auf das VersammlG ist ein wesentliches Auslegungskriterium (vgl. BGHR BtMG § 30a II Mitsichführen 1, Waffe 1).
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG wird bestraft, wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Nach einhelliger Meinung im Versammlungsrecht ist die subjektive Zweckbestimmung bei den „sonstigen Gegenständen“ Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. OLG Stuttgart StV 1987, 107, 108; LG Bochum StV 1989, 22; MünstOVG DVBl 1982, 653, 661; Ott/Wachtler, VersammlG 6. Aufl. Einleitung Rdn. 25; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit 11. Aufl. § 2 Rdn. 13 und 16; Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht § 2 Rdn. 68; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 108. ErgLfg. § 2 VersammlG Rdn. 12; Meyer/Kohler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht 3. Aufl. § 2 VersammlG Anm. 4 da; Fuhrlein, VersammlG § 2 Rdn. 11; Kniesel in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 2. Aufl. Abschnitt H Rdn. 299; ebenso die Literatur zu Art. 8 GG: Herzog in MDHS, 26. Lfg. Art. 8 Rdn. 66; Benda in Bonner Kommentar, 73. Lfg. Art. 8 Rdn. 53; Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz 3. Aufl. Art. 8 Rdn. 26; von Münch, Grundgesetz Art. 8 Rdn. 25).
Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf das Versammlungsrecht in Kenntnis der hier zu den „sonstigen Gegenständen“ bestehenden einhelligen Auffassung spricht dafür, auch bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf eine subjektive Zweckbestimmung durch den Täter abzustellen.
Schließlich würde eine objektive Auslegung der Zweckbestimmung dem gesetzgeberischen Anliegen, der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Betäubungsmitteltäter entgegenzutreten, nur unzureichend gerecht werden, weil Gegenstände, die ihrer Art nach etwa durch den Hersteller oder nach dem typischen Gebrauch zu anderen Zwecken dienen, von Straftätern gleichwohl häufig als Bewaffnung verwendet werden, wie Baseballschläger, große Küchenmesser, Starkstromkabelabschnitte als Totschläger u. ä., außer Betracht blieben.
Führt der Täter eine Schusswaffe mit sich, kommt es bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf die Bestimmung durch den Täter zur Verletzung von Personen nicht an. Davon weicht die Regelung in § 27 Abs. 1 VersammlG insofern ab, als es dort bei allen Waffen (im technischen Sinn) keiner Eignung und Bestimmung zur Verletzung von Personen bedarf. Da Schusswaffen eine Untergruppe der Waffen im technischen Sinn sind, gehören zu den „sonstigen Gegenständen“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG weitergehend als bei § 27 Abs. 1 VersammlG auch die Waffen im technischen Sinn, die keine Schusswaffen sind, z. B. die Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 1 Abs. 7 WaffG. Die Zweckbestimmung der „sonstigen Gegenstände“ kann nicht innerhalb ein und derselben Vorschrift unterschiedlich erfolgen. Daher bedarf es stets der Zweckbestimmung durch den Täter. Eine Auslegung, die bei allen Waffen im technischen Sinne auf diese Zweckbestimmung verzichtet, würde den Unterschied zwischen den Begriffen Schusswaffe und Waffe beseitigen und ginge über den Gesetzeswortlaut hinaus.
Führt der Täter eine Waffe im technischen Sinn mit sich, die keine Schusswaffe ist, so liegt eine Bestimmung dieser Waffe durch den Täter zur Verletzung von Personen allerdings regelmäßig so nahe, dass es einer ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen nicht bedarf.
Die subjektive Bestimmung eines sonstigen Gegenstandes zur Verletzung von Menschen durch den Täter bedeutet indes nicht, dass er diese im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat zu treffen hatte, denn eine Verwendungsabsicht erfordert § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht (BGH NStZ 1996, 498; BGHR § 30a II Mitsichführen 1). Es genügt, dass er diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung getroffen hat, etwa einen Gegenstand zu seiner Bewaffnung in seinem zu Kurierfahrten eingesetzten Kraftfahrzeug bereitlegt (vgl. Sost-Scheible, NStZ 1997, 396) und sich dessen bei der Tatausführung bewusst ist.
3. Das Landgericht hat bislang nicht festgestellt, dass es sich bei den beiden Messern um Waffen im technischen Sinn, also hier um Hieb- oder Stoßwaffen, gehandelt hat (vgl. dazu Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 38; Hinze, Handbuch zum Waffenrecht 2. Aufl. Rdn. 2244; Apel, Waffenrecht 2. Aufl. § 1 WaffG Anm. 8). Es hätte deshalb ausdrücklich erörtern müssen, ob die beiden Messer von den Angeklagten jeweils zur Verletzung von Personen bestimmt waren.
III.
Der Senat weist darauf hin, dass die auf die Umschreibung des gesetzlichen Wortlauts beschränkte Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB § 69 I Entziehung 6 m. w. Nachw.). Daran ändert der Umstand, dass der Angeklagte unter leichtem Einfluss des zuvor genossenen Haschischs stand, nichts. Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist damit nicht festgestellt.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |