Revision teilweise stattgegeben: Zur Beurteilung erheblicher Alkoholisierung und Rückverweisung im Strafausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 465/91
- Datum
- 04.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Entnahme einer Blutprobe, muss das Tatgericht den zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren höchstmöglichen Blutalkoholgehalt anhand anerkannter Berechnungsgrundlagen ermitteln und bei der Prüfung der Schuldfähigkeit berücksichtigen.
Abschließende Feststellungen zur Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung erfordern mehr als die allgemeine Feststellung einer Enthemmung; das Gericht hat konkret darzulegen, warum eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeschlossen ist.
Erweist sich die Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit als rechtsfehlerhaft, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und die hierfür maßgeblichen Feststellungen zurückverwiesen werden, ohne dass der Schuldspruch stets berührt sein muss.
Für die Nebenklägerin ist in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe nach §397a StPO mit Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 30. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 465/91 in der Strafsache gegen Alexander Friedrich C. ————— aus D., dort geboren am ██ 1962, wegen sexueller Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 4. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Nebenklägerin Heike Rensch wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hupe aus Düsseldorf gewährt (§ 397a StPO).
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge zum Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch dagegen hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der Tat mehrere, im Urteil genannte Gaststätten aufgesucht („PC ███████████“, „HO“, „BO ████“, „PC >“, „Pic >“ und „WC“) in denen er auch Alkohol getrunken hat. Welche alkoholischen Getränke er in den Gaststätten „BOOECD“, „PiC)“ und „PC“ zu sich genommen hat, teilt das Urteil nicht mit. Von der zuletzt aufgesuchten Wirtschaft begab sich der – nicht einschlägig bestrafte – Angeklagte zur Wohnung des Tatopfers, einer ihm flüchtig bekannten Nachbarin, an deren Tür er gegen 4 Uhr morgens klingelte. Unter diesen Umständen liegt eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nahe. Die Strafkammer hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, festzustellen, dass der Angeklagte zwar alkoholisch enthemmt war (UA S. 26 l. Sp.), sein Hemmungsvermögen aber nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei (UA S. 12). Um dem Senat insoweit eine Nachprüfung zu ermöglichen, hätte das Landgericht, da eine Blutprobe nicht entnommen worden war, den zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren höchstmöglichen Alkoholgehalt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundlagen ermitteln und beachten müssen, dass von einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ an eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 231; 36, 286; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12, § 21 Alkoholwirkungen 6).
Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen.
| Kutzer | Ruß | Miebach | |||
| Zschockelt | Terno |