Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 465/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach §183 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Kammer keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (Bewusstsein der geschlechtlichen Beziehung der Schamlosigkeit) getroffen hat. Protokollverlesung und Sachverständigenfrage wurden verneint. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 183 StGB setzt voraus, dass durch eine Handlung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird; maßgeblich sind dabei die Begleitumstände, nicht allein die äußere Art der Handlung.

2

Die innere Tatseite des § 183 StGB erfordert, dass der Täter sich der geschlechtlichen Beziehung der Schamlosigkeit und der Eignung zur Ärgerniserregung bewusst ist; ist der sexuelle Charakter nur aus Begleitumständen ersichtlich, sind die diesbezüglichen Erkenntnisvoraussetzungen besonders sorgfältig festzustellen.

3

Die bloße Entblößung oder das Waschen des nackten Körpers erfüllt für sich allein nicht zwingend den Tatbestand des § 183 StGB; ihre strafrechtliche Relevanz hängt von den konkreten Begleitumständen und der Wahrnehmung Dritter ab.

4

Eine Niederschrift über eine kommissarische Zeugenvernehmung ist ein herbeigeschafftes Beweismittel i.S.d. § 245 StPO und darf nur verlesen werden, wenn die Prozessbeteiligten zustimmen; ein in der Hauptverhandlung erklärter, nicht widersprochener Verzicht des Verteidigers gilt als Bindung.

5

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Tatrechtswidrigkeit oder zum Täterbewusstsein rechtfertigen die Aufhebung des Schuldspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 4. April 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ██████, geboren am ███ ██ in ██, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 4. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Max ███ sei entgegen §§ 245, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht verlesen worden. Dadurch habe sich ein anderes Bild der Beweisaufnahme ergeben, die das Landgericht unter Missbrauch seines Ermessens gewertet habe.

Die Strafkammer hatte vor der Hauptverhandlung durch Beschluss die kommissarische Vernehmung des Zeugen ██████ angeordnet, weil sein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung besonders erschwert sei. Demgemäß ist ██████ richterlich vernommen worden. Daraus ist zu ersehen, dass durch die Verlesung der über diese Beweiserhebung aufgenommenen Niederschrift die persönliche Vernehmung des genannten Zeugen ersetzt werden sollte. Damit wurde das Protokoll ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Auf diese Urkunde war daher auch ohne ausdrücklichen Antrag die Beweisaufnahme zu erstrecken (RGSt 56, 103).

Das gilt jedoch dann nicht, wenn auf die Verlesung verzichtet wurde. Das ist hier geschehen. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, dass zur Beweisaufnahme keine weiteren Anträge gestellt worden seien, ist nicht eindeutig. Infolgedessen hat es keine volle Beweiskraft für die Frage des Verzichts. Dieser ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der beigeftigten dienstlichen Äußerung eines Beisitzers, des Landgerichtsrats ███████████. Danach hatte der Verteidiger auf die Anregung des Vorsitzenden, die Niederschrift über die Aussage des Zeugen ██████ zu verlesen, ausdrücklich erklärt, er lege darauf keinen Wert. Auch der Staatsanwalt hat zugestimmt. Damit ist das in § 245 Satz 3 StPO erforderte Einverständnis der Prozessbeteiligten festgestellt. Der vom Verteidiger in Gegenwart des Angeklagten ohne dessen Widerspruch erklärte Verzicht ist als von ihm ausgesprochen anzusehen (RGSt 64, 339 [341]). Ein Verstoß gegen § 245 StPO liegt daher nicht vor.

b) Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht einen Psychologen bei der Bewertung der Kinderaussagen herangezogen habe.

Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ist nicht gestellt worden. Von sich aus hatte die Strafkammer keinen Anlass, einen solchen zuzuziehen. Auch der Umstand, dass die Kinder ihre im Ermittlungsverfahren gegebene Darstellung in der Hauptverhandlung abgeschwächt haben, musste – entgegen der Meinung der Revision – das Landgericht nicht dazu bestimmen, einen Sachverständigen zu hören. Es besaß als Jugendschutzkammer die erforderliche Sachkunde und konnte die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen ausreichend beurteilen. Außerdem hat es sämtliche Lehrpersonen als Zeugen vernommen und durch deren Bekundungen zuverlässige Unterlagen für die richtige Würdigung der Angaben der Schüler gewonnen.

§ 244 StPO ist somit nicht verletzt.

2.) Dagegen sind die mit der Sachbeschwerde gegen die Bejahung eines Vergehens gegen § 183 StGB erhobenen Bedenken begründet.

Zum Tatbestand dieser Vorschrift gehört die öffentliche Ärgerniserregung durch Vornahme einer gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verstoßenden Handlung. Zur inneren Tatseite wird vorausgesetzt, dass der Täter sich der geschlechtlichen Beziehung der an der Öffentlichkeit begangenen Schamlosigkeit und der Eignung der Ärgerniserregung bewusst ist.

Das Reichsgericht hatte früher den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 183 StGB enger umschrieben, dass die Handlung als solche eine geschlechtliche Beziehung haben, d. h. an und für sich auf das Geschlechtsleben hinweisen müsse (vgl. RGSt 7, 168 und 23, 233). Seit der Entscheidung RGSt 53, 139 findet sich dagegen in ständiger Rechtsprechung die obenerwähnte weitere Begriffsbestimmung (vgl. RGSt 68, 193; 70, 159). Sie geht nicht mehr davon aus, dass die Handlung an und für sich, also schon ihrer Art nach, auf das Geschlechtsleben hinweisen müsse. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Begleitumstände an; bei Würdigung der Vorgänge darf nicht unberücksichtigt bleiben, in welcher Umgebung die Handlungen vorgekommen sind und wie sie wegen der Begleitumstände in der allgemeinen Anschauung beurteilt werden (vgl. JW 1936, 389). In der Regel wird zwar der schamverletzende Charakter einer Handlung schon ihrem äußeren Bild zu entnehmen sein. Das ist aber nicht notwendig der Fall. Die Entblößung und das Waschen des nackten Körpers erfüllen, auch wenn sie von anderen Personen wahrgenommen werden können, für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 183 StGB; denn als solche haben sie keine Beziehung zum Geschlechtlichen. Wegen der Begleitumstände können sie aber sehr wohl das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen.

Der Angeklagte stand bis Kniehöhe im seichten Wasser, und zwar entblößt, 4 bis 5 m von der Helga ██████ entfernt und dieser zugewandt, so dass diese seinen Geschlechtsteil deutlich sehen konnte. Der Angeklagte machte in dieser Stellung mit den Händen Bewegungen in der Schamgegend, die bei ihr und drei in der Nähe befindlichen Jungen den Eindruck erweckten, als ob er sich wasche. Einige Jungen riefen: „Seht einmal das Schwein da.“

Der Angeklagte hat sich also in einer Weise betätigt, die die sehr nahe Möglichkeit einer Verwechslung mit den der Selbstbefriedigung dienenden Bewegungen einschloss, noch dazu vor Kindern, bei denen nicht feststeht, ob sie schon über die entsprechende Unterscheidungsfähigkeit verfügten. Nicht ohne Grund ist der Angeklagte in den Verdacht gekommen, sich als Exhibitionist oder sogar als Sittlichkeitsverbrecher nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betätigt zu haben. Ein solches Vorgehen kann nicht nur unanständig sein, sondern auch das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen.

Es darf aber nicht verkannt werden, dass in solchen Fällen, in denen sich der schamverletzende Charakter einer Handlung erst aus den Begleitumständen ergibt, die innere Tatseite besonders sorgfältig geprüft werden muss. Insofern fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen. Die Strafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Täter im Falle des § 183 StGB nicht aus wollüstiger Absicht zu handeln braucht; sie durfte aber gerade hier nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Angeklagte auch der geschlechtlichen Beziehung der in der Öffentlichkeit begangenen Schamlosigkeit bewusst war. Es musste geprüft werden, ob er diejenigen besonderen Umstände kannte, die seine Handlung als unzüchtig kennzeichneten, ob er sich insbesondere bewusst war, dass seine Bewegungen den Anschein der Selbstbefriedigung erwecken konnten.

Wegen dieses Mangels rechtfertigen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Das Urteil musste deshalb aufgehoben werden.

KraussScharpenseelMaas
KoenigerBaldus
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