Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Kenntnis von Einbruchsdiebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 46/52
Datum
05.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Personenhehlerei verurteilt; die Revision ist erfolgreich. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht keine klaren und bindenden Feststellungen getroffen hat, dass die Angeklagte wusste, die bei ihr verwahrten Sachen stammten aus Einbruchsdiebstählen. Es wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch alternative Straftatbestände zu prüfen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Personenhehlerei nach § 258 Abs. 2 Ziff. 2 StGB sind klare und tragfähige Feststellungen erforderlich, dass der Täter wusste, die Sachen stammten aus schweren Diebstählen (z.B. Einbruchsdiebstählen).

2

Das bloße Aufbewahren oder die Entgegennahme von Gegenständen beziehungsweise das Erhalten einiger Sachen als Vergütung begründet nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen das Wissen um deren kriminelle Herkunft.

3

Fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Kenntnis der Herkunft) machen die Anwendung des § 258 Abs. 2 Ziff. 2 StGB zweifelhaft und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Das Revisionsgericht kann bei unklaren tatsächlichen Feststellungen die Sache zurückverweisen und die Vorinstanz anweisen, auch alternative tatbestandliche Beurteilungen (z.B. Prüfung von § 259 StGB oder Tateinheit) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Johanna ███████ geborene ████████, aus ██████, dort geboren ███████████ 1926, 2,2 % unbekannten Aufenthalts,

wegen Personenhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. August 1951, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs. 2 Ziff. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dagegen wendet sich die Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat zwar auf Grund des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts mit Recht angenommen, dass die Angeklagte ihrem Vater, dem Mitangeklagten ███, nach Begehung mehrerer von diesem ausgeführter Einbruchsdiebstähle wissentlich Beistand geleistet habe, um ihm die Vorteile dieser Verbrechen zu sichern, und dass sie dabei auch in ihres Vorteils wegen gehandelt habe. Die Ausführungen des Urteils geben aber hinsichtlich der Annahme der inneren Tatseite des § 258 Abs. 2 Ziff. 2 StGB zu durchgreifenden Bedenken Anlass.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten hat das Landgericht allerdings abschließend gesagt, diese habe die Begünstigung ihres Vorteils wegen begangen und damit, weil sie gewusst habe, dass die Vortaten des Begünstigten schwere Diebstähle gewesen seien, gegen § 258 Abs. 1 Ziff. 2 StGB verstoßen. Jedoch enthält das Urteil über ein dahingehendes Wissen der Angeklagten keine tatsächlichen Feststellungen. Bei der Wiedergabe des Sachverhalts heißt es, in dem Bett der Angeklagten seien Textilwaren aufbewahrt worden, die deren Vater durch Einbruchsdiebstähle an sich gebracht habe, und die Angeklagte habe für diese Aufbewahrung zwei Schürzen und einen Unterrock von ihrem Vater bekommen. In dem Abschnitt der Urteilsgründe, der die Würdigung der Einlassung der Angeklagten enthält, wird ausgeführt, die Strafkammer sehe die Angeklagte, die davon nichts gemerkt haben wolle, dass ihr Bett als Versteck für die gestohlenen Textilien gedient habe, als überführt an. Sie sei davon überzeugt, dass die Angeklagte gegen Entgelt, nämlich gegen die Hingabe einiger Sachen, ihrem Vater die Möglichkeit eingeräumt habe, auf ihrem Zimmer aus den Einbrüchen stammendes Diebesgut unauffindbar zu lagern. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Angeklagte sich bewusst gewesen ist, der Vater habe die bei ihr aufbewahrten Sachen im Wege von Einbruchsdiebstählen erlangt. Die Schlussbemerkung des Urteils in der rechtlichen Beurteilung, die Angeklagte habe gewusst, die Vortaten des Begünstigten seien schwere Diebstähle gewesen, reicht somit nicht aus, zumal der dieser Wendung vorangehende Satz auch nur die objektive Angabe bringt, die Angeklagte habe sich einige Kleidungsstücke geben lassen, die aus einem Einbruchsdiebstahl herrührten.

Die übrigen Ausführungen des Urteils, die sich auf die Mitangeklagten beziehen, geben keinen Anhaltspunkt für eine die Anwendung des § 258 Abs. 2 Ziff. 2 StGB rechtfertigende Kenntnis der Angeklagten. Es ist an keiner Stelle gesagt, welche konkreten Vorstellungen die Angeklagte von der Ausführung der schweren Diebstähle, aus denen die Textilien herrührten, gehabt habe.

Demnach fehlt es in dem Urteil an klaren und bindenden Feststellungen darüber, dass die Angeklagte davon gewusst hat, dass die in ihrem Bett versteckten Sachen im Wege von Einbruchsdiebstählen erlangt waren. Es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass – wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist – die Bestimmung des § 258 Abs. 2 Ziff. 2 StGB vom Landgericht auf das Vorgehen der Angeklagten zu Unrecht angewendet worden ist. Deshalb muss das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird dann auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Angeklagte sich durch die Annahme der Schürzen und des Unterrocks des Vergehens nach § 259 StGB in Tateinheit mit Personenhehlerei schuldig gemacht hat.

Dr. DotterweichKraussBaldus
WernerScharpenseel
Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Kenntnis von Einbruchsdiebstählen — Themis