Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 464/51
- Datum
- 15.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel der Unterschrift durch einen an der Hauptverhandlung nicht beteiligten Richter gemäß § 275 StPO begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Mangel nicht durch nachträgliche Heilung (z. B. Unterzeichnung durch den tatbeteiligten Richter und erneute Zustellung) behoben werden kann.
Die Revisionsbegründung ist auch dann wirksam, wenn sie bereits vor einer zweiten Zustellung eingereicht wird; das Rechtsmittel kann vor Beginn der hierfür gesetzten Frist wirksam begründet werden.
Bei Vorbringen einer allgemeinen Sachrüge hat das Revisionsgericht die Entscheidung auf Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts zu überprüfen; werden keine Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision zu verwerfen.
Die Tatbestände der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind erfüllt, wenn die missbräuchlichen Handlungen gegenüber den anvertrauten Kindern nach objektiver und subjektiver Tatseite festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeivachtmeister Brich a) geboren: [REDACTED::<1>] in [REDACTED::<2>], in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 15. Februar 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend, jedoch ohne Erfolg.
Er beanstandet zwar mit Recht, das Urteil sei von einem Richter unterschrieben worden, der an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt habe. Dieser Verstoss gegen § 275 StPO stellt indes keinen Revisionsgrund dar. Der Mangel kann behoben werden. Hier ist er durch Nachholung der Unterzeichnung seitens des an der Verhandlung beteiligten Richters behoben worden. Dem Angeklagten ist das ordnungsmäßig unterfertigte Urteil neuerdings zugestellt worden.
Der Umstand, dass die Revisionsbegründung vor der zweiten Zustellung eingereicht worden ist, ist unschädlich. Das Rechtsmittel kann bereits vor Beginn der hierfür gesetzten Frist wirksam begründet werden.
Die wegen der allgemeinen Sachrüge erforderliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Die drei missbrauchten Mädchen waren dem Angeklagten als leibliche Kinder zur Erziehung anvertraut. Die vom Tatrichter als erwiesen erachteten Handlungen erfüllten in den drei Fällen nach der äußeren wie inneren Tatseite jeweils den Tatbestand eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Da auch gegen die Strafzumessung keine Bedenken bestehen, musste das Rechtsmittel verworfen werden.
| Koeniger | Krauss | Dr. Dotterweich | |||
| Dr. Kirchner | Baldus |