Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 463/99
- Datum
- 24.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich unwiderruflich und führt zur Unzulässigkeit eines nachträglich eingelegten Rechtsmittels.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wenn dort der Verzicht dokumentiert ist.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts kann nur ausnahmsweise angezweifelt werden, wenn substantielle Tatsachen oder Gründe vorgetragen werden, die seine Unwirksamkeit begründen.
Hat der Rechtsmittelträger keine Anhaltspunkte vorgetragen, die den Verzicht entkräften, hat das Revisionsgericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Juli 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Juli 1999 (Bl. 78 R Bd. III d.A.) haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
| Kutzer | Miebach | von Lienen | |||
| Rissing-van Saan | Pfister |