Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 463/99
Datum
24.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts verwarf der 3. Strafsenat des BGH die Revision des Angeklagten als unzulässig. In der Hauptverhandlung hatten Angeklagter, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Das Gericht hielt diesen Verzicht für grundsätzlich unwiderruflich und erachtete keine Umstände als vorgetragen, die seine Wirksamkeit in Frage stellen könnten; dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich unwiderruflich und führt zur Unzulässigkeit eines nachträglich eingelegten Rechtsmittels.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, wenn dort der Verzicht dokumentiert ist.

3

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts kann nur ausnahmsweise angezweifelt werden, wenn substantielle Tatsachen oder Gründe vorgetragen werden, die seine Unwirksamkeit begründen.

4

Hat der Rechtsmittelträger keine Anhaltspunkte vorgetragen, die den Verzicht entkräften, hat das Revisionsgericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Juli 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Juli 1999 (Bl. 78 R Bd. III d.A.) haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

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