Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs bei BtM-Einfuhr und Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 463/96
Datum
20.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch eines wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten. Der Angeklagte wurde hinsichtlich Einfuhr und Handeltreiben in bestimmten Fällen für schuldig erklärt; im Übrigen erfolgte Freispruch. Das Landgericht hatte die Anklage nicht erschöpft, worauf der Senat einen Teilfreispruch nachholte. Zudem klärte der Senat, dass §29 Abs.3 BtMG keine eigenständige Qualifikationstat, sondern eine Strafzumessungsregel ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 29 Abs. 3 BtMG enthält keine eigenständigen Qualifikationstatbestände, sondern dient der Strafzumessung und tritt hinter den speziellen Qualifikationstatbestimmungen des § 29a BtMG zurück.

2

Behandelt das Urteil nicht erschöpfend die in der Anklage bezeichneten selbständigen Taten, ist der Revisionssenat befugt, einen gebotenen Teilfreispruch nachzuholen.

3

Die Änderung des Schuldspruchs durch Feststellung anderer Tatqualifikationen berührt den Strafausspruch nicht, soweit Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten ungemindert bleiben.

4

Gewerbsmäßiges Vorgehen kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn es nicht ausdrücklich im Schuldspruch genannt ist.

Vorinstanzen

Auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 18. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 463/96 vom 20. November 1996

in der Strafsache gegen Hans-Heinrich ███, geboren am ███ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Juli 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB verhängt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat die Anklage und den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft. Dem Angeklagten lagen achtundvierzig selbständige Taten zur Last, von denen lediglich drei abgeurteilt wurden. In sechs weiteren Fällen ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden. In den übrigen Fällen hat die Strafkammer zwar Feststellungen zu einzelnen Verkaufshandlungen getroffen, die mit einer der abgeurteilten Taten aufgrund einer Bewertungseinheit eine Tat im Rechtssinne darstellen; jedoch bleibt die in den Urteilsgründen festgestellte Anzahl der Verkaufsfälle hinter der Anzahl der in der Anklage vorgeworfenen Taten zurück. Der Senat hat den insoweit gebotenen Teilfreispruch nachgeholt.

Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer zudem in den Urteilsgründen angenommen, dass dem Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) neben dem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine eigenständige Bedeutung zukommt. § 29 Abs. 3 BtMG enthält keine selbständigen Qualifikationstatbestände, sondern lediglich Strafzumessungsregeln; die Vorschrift tritt somit hinter § 29a BtMG zurück (BGH NStZ 1994, 39). Die hierdurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gemindert wird. Die gewerbsmäßige Vorgehensweise des Angeklagten durfte die Strafkammer auch ohne Erwähnung im Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen.

BlauthKutzerMiebach
Rissing-van SaanPfister
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