Revision: Aufhebung eines Untreue-Schuldspruchs wegen fehlender Tatsachenangabe; Bedenken bei Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 463/92
- Datum
- 16.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch setzt voraus, dass die zur Feststellung der Tat als erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen genannt werden; das Weglassen dieser Angaben macht den Schuldspruch angreifbar (§ 267 Abs.1 StPO).
Ist eine Tat zwar in der Urteilsformel genannt, aber in den Urteilsgründen nicht substantiiert dargelegt, kann die Feststellung dieser Tat nicht Bestand haben.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafen hat das Gericht die Möglichkeit der Anordnung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs.2 Satz2 StGB zu prüfen und dies bei besonderen Umständen ausdrücklich zu erörtern, insbesondere wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte.
Die Verfahrensdauer ist nur dann als bestimmender Strafzumessungsgrund zu erörtern, wenn sie außergewöhnlich ist; bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren können mehrjährige Ermittlungen eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen, ohne allein Art.6 Abs.1 EMRK zu verletzen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, soweit es ihn betrifft,, 26. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 463/92 vom 16. Oktober 1992 in der Strafsache gegen F ███ Franz Ludwig aus ████████ dort geboren am ███████ ███████ wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag am 16. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck, soweit es ihn betrifft, vom 26. Juni 1992, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen Untreue im Fall 22 der Urteilsgründe (Fall 21 der Anklage), b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Untreue in 23 Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 13. August 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 22 der Urteilsgründe (Fall 21 der Anklage) hat keinen Bestand, weil die als erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) – ersichtlich aus Versehen – in den Urteilsgründen nicht angegeben worden sind. Diese Tat ist jedoch in den in der Urteilsformel genannten 23 Fällen mitenthalten und wird auch bei der Strafzumessung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (UA S. 29) erwähnt.
Dies führt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, weil nur wegen drei Taten Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten, im Übrigen aber lediglich Geldstrafen verhängt worden sind.
Die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe ist auch aus einem weiteren Grund rechtlich bedenklich. Sie wurde aus einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und im Übrigen aus Geldstrafen zwischen 30 und 140 Tagessätzen sowie der einbezogenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen gebildet. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer der Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, bewußt war. Dies bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine einheitliche Gesamtstrafe als das schwerere Übel nachteilige Einbeziehung erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2, 3, 4), insbesondere wenn die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGHR aaO 4).
So liegt es hier, da nach den getroffenen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen die Strafaussetzung einer nur aus den Freiheitsstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren in Betracht kommt.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Dauer des Verfahrens zwischen dem Ende des Tatzeitraums Ende März 1988 und der Verurteilung am 26. Juni 1992 ist mit wenig mehr als vier Jahren in Anbetracht der Anzahl und Schwere der Verfehlungen nicht so erheblich, daß sie als bestimmender Strafzumessungsgrund hätte ausdrücklich erörtert werden müssen (vgl. BGH NStZ 86, 217, 218; 88, 552; 92, 78 in Fällen deutlich längerer Verfahrensdauer).
Diese Zeitspanne ist bei einem Wirtschaftsstrafverfahren, bei dem die Ermittlungen bis zur Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten auch auf Konkursdelikte gerichtet waren, nicht zu beanstanden und verletzt das Recht des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |