Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung wegen unterlassener Aufklärung widersprüchlicher Vernehmungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 463/53
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert ein Landgerichts-Urteil, weil das Gericht widersprüchliche frühere richterliche Vernehmungen des Angeklagten nicht geklärt hat. Der Angeklagte hatte im Unterhaltsprozess widersprüchlich zu Geschlechtsverkehr ausgesagt; ein beim Ermittlungsrichter erklärtes Geständnis blieb unberücksichtigt. Der BGH hob auf und verwies wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs.2, 254 StPO) zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Widersprüchen zwischen der Vernehmung in der Hauptverhandlung und früheren richterlichen Vernehmungen muss das Gericht diese Widersprüche aufklären; es hat die Vernehmungsniederschrift zu verwerten und nötigenfalls den vernehmenden Richter zu hören (§§ 244 Abs. 2, 254 StPO).

2

Eine objektiv unwahre Aussage kann den äußeren Tatbestand der eidlichen Falschaussage erfüllen; für eine Verurteilung wegen Meineids ist daneben jedoch der vorsätzliche Wille zur Lüge (Vorsatz) gesondert nachzuweisen.

3

Lässt sich nicht ausschließen, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung zu anderen, für die Strafbarkeit wesentlichen Feststellungen geführt hätte, ist das Urteil wegen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Vorliegen einer Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher eidlicher Aussage schließt dies eine zusätzliche Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB aus.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg an der Lahn, 5. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher, jetzigen Kinovorführer Johann Heinrich ██ aus Großseelheim, Kreis Marburg, dort geboren ██████████████, ███ wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 5. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat im Unterhaltsprozess des unehelichen Kindes █████ gegen ███ vor dem Amtsgericht Kirchhain (Hessen) am 2. Oktober und 4. November 1951 und am 5. Februar 1952 als Zeuge ausgesagt, er habe mit der Mutter des Kindes, der Frau ██████, in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 18. Juli 1950 bis 16. November 1950 überhaupt nicht, wohl aber vor deren Beginn, und zwar am 1. Mai 1950, geschlechtlich verkehrt. Diese Aussage hat er in der Sitzung vom 5. Februar 1952 beschworen. Er war jedoch bereits vor dem 1. Mai 1950 etwa drei oder viermal mit Frau ██████ intim zusammen gewesen. Dass es in diesen Fällen nicht zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, vielmehr der Samenerguss infolge Übererregung nach jeweils drei Sekunden eingetreten sei, ehe der Angeklagte habe sein Glied einführen können, sieht das Landgericht nicht für widerlegt an. Es erachtet aber für erwiesen, dass „zumindest“ eine Berührung der Geschlechtsteile stattgefunden habe. Diese Fälle des intimen Zusammenseins hat der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge verschwiegen.

Das Landgericht hat ihn von der Anklage, dadurch fortgesetzt, nämlich am 2. Oktober und am 4. November 1951 als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt und am 5. Februar 1952 falsch geschworen zu haben, freigesprochen, weil seine Einlassung, er habe als Geschlechtsverkehr im Sinne der Frage des vernehmenden Richters nur die vollständige Vereinigung der Geschlechtsteile angesehen, nicht aber das, was bei dem Zusammensein vor dem 1. Mai 1950 geschehen sei, nicht widerlegt und somit der Vorsatz der Falschaussage und des Meineides nicht nachgewiesen sei. Es ist ferner der Überzeugung, dem Angeklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Begriff des Geschlechtsverkehrs verkannt und sich auch nicht vor oder bei seiner Vernehmung über den Charakter des vor dem 1. Mai 1950 stattgehabten intimen Zusammenseins mit Frau ██████ erkundigt habe.

Das Landgericht geht demnach davon aus, dass auch die Fälle, in denen es nur zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, unter den Begriff des Geschlechtsverkehrs fallen. Denn wenn dem nicht so wäre, würde die Aussage des Angeklagten bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Sachverhalts objektiv richtig sein und schon der äußere Tatbestand der eidlichen Falschaussage nicht vorliegen. Für den Begriff des Beischlafs, der in den §§ 173, 176 Nr. 2, 177, 179 und 182 StGB als Tatbestandsmerkmal verwendet ist, genügt sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie nach der ständigen Rechtsprechung eine Berührung der beiderseitigen Geschlechtsteile nicht, auch nicht die bloße äußerliche Einwirkung des männlichen auf den weiblichen Geschlechtsteil, sondern es muss ein Eindringen, gleichviel in welchem Umfange, erfolgen (RG JW 1930, 916). Daran fehlt es hier. Ebenso wird unter Ehebruch (StGB § 172) nur der ehebrecherische Beischlaf verstanden. Auch hier muss es zum Eindringen des männlichen Gliedes in die weibliche Scheide kommen. Dagegen wird man den Begriff der Beiwohnung in §§ 1591, 1717 BGB entsprechend dem Zwecke dieser Vorschriften weiter fassen und darunter auch die bloße Berührung der beiderseitigen Geschlechtsteile jedenfalls dann ziehen müssen, wenn sie mit Samenentleerung unmittelbar vor dem weiblichen Geschlechtsteil verbunden ist, weil damit die Möglichkeit der Befruchtung gegeben ist. Nach dem Sprachgebrauch wird unter „Geschlechtsverkehr“ im allgemeinen ebenfalls der Beischlaf verstanden.

Wenn es sich um die Frage der Vaterschaft handelt, wird man den Begriff aber in dem weiteren Sinne der Beiwohnung verstehen müssen. Die hier in Frage stehenden Handlungen waren allerdings, da sie mehrere Monate vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit vorgenommen waren, nicht geeignet, die Vaterschaft des Angeklagten gegenüber dem klagenden unehelichen Kinde zu begründen. Indessen war der Angeklagte ja in erster Linie danach gefragt, ob er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit Frau █████ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Frage nach dem Geschlechtsverkehr hatte deshalb in diesem Zusammenhang denselben Sinn, gleichviel ob nach Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit oder vor dieser gefragt wurde.

Die Annahme des Landgerichts, die Aussage des Angeklagten sei objektiv unwahr und erfülle somit den äußeren Tatbestand der eidlichen Falschaussage, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen die Verneinung des Vorsatzes, mit der Sachrüge auch gegen die Verneinung fahrlässiger Eidesverletzung.

Die Verfahrensrüge dringt durch. Mit ihr macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 254 StPO geltend. Sie führt dazu aus, das Landgericht habe zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe die bloße Berührung der Geschlechtsteile nicht als Geschlechtsverkehr angesehen, das Protokoll über seine richterliche Vernehmung in diesem Verfahren am 5. Januar 1953 nicht verwertet. Bei dieser Vernehmung habe der Angeklagte zugegeben, vor dem 1. Mai 1950 mehrmals mit Frau █████ geschlechtlich verkehrt und vor dem Amtsgericht falsch ausgesagt und geschworen zu haben und dies damit begründet, er habe befürchtet, andernfalls werde der Richter im Unterhaltsstreit zu dem Schluss gekommen, er – der Angeklagte – habe auch in der gesetzlichen Empfängniszeit mit Frau ██████ geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht hätte, wenn es seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, dieses Geständnis des Angeklagten verlesen und den Widerspruch zwischen dem Geständnis und der Einlassung des Angeklagten aufklären und zu diesem Zwecke unter Umständen den vernehmenden Richter als Zeugen hören müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, dass die Vernehmungsniederschrift vom 5. Januar 1953 nicht vollständig sei.

Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keinen Vermerk darüber, dass das Geständnis des Angeklagten verlesen worden ist. Daraus allein könnte jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dies nicht geschehen ist. Denn nach § 255 StPO ist die Verlesung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten zu protokollieren. Ferner kann ein Geständnis des Angeklagten auch im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Indessen kann dem Schweigen der Urteilsausführungen entnommen werden, dass das Landgericht die Erklärungen, die der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung im Verfahren abgegeben hat, bei der Ermittlung des inneren Tatbestandes nicht berücksichtigt hat. Da der Inhalt dieser Erklärungen im Widerspruch zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung stand, dass er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Unterhaltsprozess der Meinung gewesen sei, die missglückten Versuche, den Beischlaf mit Frau ██████ zu vollziehen, seien nicht als Geschlechtsverkehr anzusehen, hätte das Landgericht versuchen müssen, diesen Widerspruch zu klären. Zu diesem Zwecke hätte es notfalls den Richter, der ihn vernommen hat, hören müssen. Die Benutzung dieser Beweismittel – das Geständnis des Angeklagten und, zu dessen etwa erforderlichen Auslegung, die Bekundung des Vernehmungsrichters – drängte sich im Hinblick auf die Erheblichkeit des Widerspruchs auf. Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Einlassung des Angeklagten durch jene widersprechenden Erklärungen vor dem Ermittlungsrichter nicht widerlegt waren, und es hätte zu dieser Frage im Urteil Stellung nehmen müssen. Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht, wenn es seine Aufklärungspflicht in diesem Punkte erfüllt hätte, zu Feststellungen gelangt wäre, die die Annahme einer vorsätzlichen oder doch fahrlässigen Eidesverletzung rechtfertigten, kann das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Es ist deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für den Fall, dass die neue Verhandlung Vorsatz des Angeklagten ergeben sollte, wird darauf hingewiesen, dass neben der Verurteilung wegen Meineides eine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB nicht in Betracht kommen würde (BGHSt 4, 244 und 5, 44).

Der Oberbundesanwalt hatte die Verfahrensrüge nicht für begründet erachtet; jedoch auf die sachlich-rechtliche Rüge hin Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

RotbergBuschMartin
KoenigerMaas
Meineid: Aufhebung wegen unterlassener Aufklärung widersprüchlicher Vernehmungen — Themis